Beiträge von ^v^Night^v^

    Hallo zusammen.
    Folgendes fand ich eben in meinem Posteingang:

    BMI Pressemitteilung: Änderungen des Waffenrechts als Folge des Amoklaufs von Winnenden


    Die Bundesregierung hat heute (27. Mai 2009) in enger Absprache mit den Koalitionsfraktionen des deutschen Bundestages die notwendigen waffenrechtlichen Konsequenzen aus dem Amoklauf von Winnenden gezogen, um eine Verbesserung des Waffenrechts noch in dieser Legislaturperiode zu ermöglichen.

    Hierzu hat das Bundeskabinett heute die vom Bundesminister des Innern vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes beschlossen. Damit hat die Bundesregierung zügig und konsequent das umgesetzt, was waffenrechtlich möglich und erforderlich ist, um solch ein tragisches Ereignis wie in Winnenden verhindern zu helfen.

    Am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (Kaliber 9 x 19 mm) fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte. Diese Tat wäre so nicht möglich gewesen wäre, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander in den hierfür vorgesehenen Behältnissen eingeschlossen gewesen wären.

    Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:

    "Deutschland hat bereits jetzt eines der strengsten Waffengesetze in Europa. Mit den nun vorgesehenen Änderungen im Waffenrecht, verfolgen wir das Ziel, gerade Jugendlichen den Zugang zu Waffen zu erschweren und sicherzustellen, dass nur der Berechtigte Zugang zu Waffen hat. Die Regelungen dienen auch dazu, das Verantwortungsbewusstsein der Waffenbesitzer zu stärken. Letztlich liegt die Verantwortung aber bei den Waffenbesitzern selbst."

    Die von einer kurzfristig eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Änderungen waren intensiv mit den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag abgestimmt worden. Sie bilden einen tragfähigen Interessenausgleich zwischen dem Sicherheitsinteresse des Staates und der Allgemeinheit einerseits und den berechtigten Interessen der legalen Waffenbesitzer andererseits.

    Die Änderungen sollen noch vor der parlamentarischen Sommerpause vom Gesetzgeber verabschiedet werden.

    Die Ergebnisse in Stichpunkten:

    * Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrecht-lichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können.

    * Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen.

    * Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein von 14 Jahren (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) auf 18 Jahre.

    * Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet.

    * BMI erhält eine Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u. a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll.

    * Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters.

    * Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden.

    * Behörde erhält die Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten.

    * Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen.

    * Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können, sofern damit keine Straftat begangen wurde.


    Im Einzelnen

    * Mit der Änderung § 4 Abs. 4 WaffG wird aus der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.

    * Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppen zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkretisierungen deshalb praktisch ins Leere. Diese Regelung wird daher gestrichen.

    * Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Abs. 1 WaffG. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14 WaffG. Nach § 14 Abs. 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das ge-steigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

    * Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o. g. Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

    * Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten ? und hier nur Einzellader-Langwaffen ? trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

    * Ein besonderes Augenmerk sowohl der eingesetzten Bund/ Länder Arbeitsgruppe als auch der Regierungskoalition lag in einer klaren Regelung, die auch verdachtsunabhängige Kontrollen ermöglicht.

    * Nach der geltenden Rechtslage in § 36 Absatz 3 WaffG hat derjenige, der Schusswaffen, Munition oder "verbotene Waffen" mit behördlicher Genehmigung besitzt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

    * Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.

    * Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    * Die geltende Rechtslage umfasst damit keine verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung. Erst bei begründeten Zweifeln, also zusätzlichen Anhaltspunkten, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Eine zusätzliche Hürde sieht § 36 Absatz 3 beim Betreten des Wohnraums vor, der eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetzt.

    * Die politische Diskussion nach den Ereignissen von Winnenden, insbesondere nach der Frage, wie der Täter an die Waffe gelangt ist, hat die Forderung nach verdachtsunabhängigen Kontrollen hervorgerufen.

    * Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der "Holschuld" der Behörde wird eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

    * Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satzes 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Un- oder Nachtzeit) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist.

    * Durch die Übernahme von § 36 Absatz Satz 3 WaffG der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

    * Eine weitere Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der sicheren Verwahrung, wird durch zusätzliche Sicherungssysteme erreicht.

    * Nach geltender Rechtslage hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 WaffG und §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz ? Verordnung (AWaffV)). In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Siche-rungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben.

    * Durch Änderung der EU-Waffenrechtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein computergestütztes Waffenregister einzuführen und darin mindestens für 20 Jahre alle Schusswaffen mit folgenden Daten zu erfassen: Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Serien-nummer, Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers.

    * Ein derartiges nationales Waffenregister ist nicht nur zeitgemäß, sondern auch ? nach dem tragischen Ereignis des Amoklaufs von Winnenden ? zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine Vernetzung deren Waffenregister existiert. Gesetzlich geregelt wird dieses Register, das bis Ende des Jahres 2012 ? und damit zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebenen Frist ? aufzubauen ist, in dem neu geschaffenen § 43 a WaffG.

    * Gegenwärtig erhalten die Waffenbehörden vom Zuzug des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erst dann Kenntnis, wenn die Übersendung der Papierakte erfolgt. Dies setzt voraus, dass sich der Bürger an seinem neuen Wohnort anmeldet, die Zuzugsmeldebehörde den Datensatz von der Fortzugsmeldebehörde abruft, letztere auf Grund des Wegzugs die Waffenbehörde am früheren Wohnort nach § 44 Abs. 2 WaffG informiert, welche dann die Akte auf dem Postwege an die nunmehr zuständige Waffenbehörde übersendet. Dieser Vorgang kann einige Zeit in Anspruch nehmen und ist zudem fehleranfällig. Bevor nicht alle beschriebenen Maßnahmen umgesetzt sind, hat die Meldebehörde der Zugangsgemeinde Kenntnis von der waffenrechtlichen Erlaubnis, nicht aber die zuständige Waffenbehörde. Die Ergänzung in § 44 Absatz 2 WaffG dient der Schließung einer Regelungslücke und der Schaffung einer normenklaren Rechtslage für die Übermittlungsbefugnis der Meldebehörden. Durch die Ergänzung wird nunmehr sichergestellt, dass die Waffenbehörde bereits im Zeitpunkt der Anmeldung von der Meldebehörde informiert wird, dass ein Inhaber einer waffenrechtlicher Erlaubnis zugezogen ist.

    * Durch Änderung in § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen verzichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als "Waffenhändler" gerieren müssen und sich die Anzahl der im "Umlauf" befindlichen Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind.

    * Nach geltender Rechtslage ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt.

    * Im Zusammenhang mit der Waffenrechtsneuregelung 2002/2003 wurde eine Amnestieregelung normiert. Obwohl diese spätestens Ende 2003 gegenstandslos geworden ist, wurde sie nicht aufgehoben. Durch die Änderung in § 58 Absatz 8 WaffG werden die Zeitangaben in Satz 1 angepasst. Damit soll das angestrebte Ziel gefördert werden, illegalen Waffenbesitzern umfassend die Entledigung durch mehrere Möglichkeiten zu erleichtern. Durch die Differenzierung wird klargestellt, dass nicht alle verbotenen Verhaltensweisen bei der Abgabe der Waffe innerhalb des Amnestiezeitraums von fünf Monaten freigestellt sind. Die Straffreistellung erstreckt sich nicht auf das Führen von Waffen. Des Weiteren kommt kein Ausschluss der Straffreiheit in Betracht, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.


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    Gruß:

    Stephan

    Zitat

    Original von Holzauge
    Die Medien und Politiker wollen so lange den Druck erhöhen durch ihre Propagandistische Stimmungmache gegen Schützen, bis es selbst dem letzten vernünftig denkenden Speiübel wird bei dem Begriff Waffen und er dann gezwungenermaßen sowas formuliert wie : Nehmt denen endlich die Sch*** Dinger weg dann is ruh und ich kann wieder in Ruhe Fernsehn gucken ohne ständig diesen Mist zu hören :evil:
    Das schlimme ist, auf diese Art funktioniert es sogar, denn Leute die es nicht betrifft haben irgendwann einfach zu viel Input womit sie nichts anfangen können und wollen, und wollen dann nur das es endlich aufhört


    Zitat

    Original von Fisher´s Sam

    Und daß niemand über Mobbing (in der Schule z.B.) schreibt, ist auch klar. Das, was die Medien mit uns gerade machen, ist doch nichts anderes. U. das ist noch harmlos formuliert.

    p.s.: Uli: Anzeige beim Presserat? :new11: :dafuer: , denn: :rot:

    Dem kann ich mich nur anschließen.
    Es ist einfach nur traurig was in Deutschland zur Zeit abgeht.
    Jahrelang hat kein Schwein interessiert, daß es Schützen gibt und diese ihrem Hobby nachgehen.
    Und daß Schuldirektoren all die jahre nicht gewußt haben wollen daß im Schulkeller geschossen wird, kann mir niemand erzählen.

    Und die allseits so beliebten Schützenfeste werden dann in Zukunft wohl auch ausfallen müssen, weils keine Schützen mehr gibt.............

    Mittlerweile traut man sich ja kaum noch von seinem Hobby zu erzählen.

    Gruß:

    Stephan

    Wenn ich solche Zeitungsartikel lese, könnt ich :kotz: :kotz: :kotz:

    Das hat doch mit objektiver Berichterstattung absolut nichts zu tun.
    In meinen Augen ist das fernab jeglicher Realität.
    :direx:Wenn Schulen gewaltfreie Räume sein sollen, dann sollen die großen Herren erstmal dafür sorgen daß anständiges Personal eingesetzt wird, damit da erstmal wieder Zucht und Ordnung herrscht!!! Was auf den Schulhöfen abgeht ist daoch nicht mehr schön. Da werden Schüler von Mitschülern teilweise Krankenhausreif geprügelt und die Aufsichtspersonen sind vollkommen machtlos oder haben gar Angst einzugreifen.
    Gewalt ist in Schulen doch an der Tagesordnung. Die Medien haben das Thema doch groß und breit behandelt.
    Und wer ists mal wieder Schuld: Die Sport und Freizeitschützen.

    Asterix würde das ganze so kommentieren:
    Die spinnen die Römer!!!


    Gruß:

    Stephan

    Amokläufe lassen sich, in meinen Augen, nicht verhindern!!!

    Denn, wie hier schon bemerkt, wir leben nicht in einer Friede-Freude-Eierkuchengesellschaft.
    Es wird immer gewaltbereite Spinner geben.
    Auch mit ein paar Psychologen wird das nicht zu verhindern sein, denn Frust ist bei einem Großteil der Menschen doch Alltag.
    Und wer wirklich etwas plant, der kann es auch in irgendeiner Art und Weise umsetzen.
    Aber zugegeben, auch ich bin von Beck´s Äußerungen positiv überrascht.

    Gruß:

    Stephan

    Hallo zusammen,

    Auch mein Beileid an die Hinterbliebenen!!!

    Daß diese Grausame Tat geschah, kann niemand mehr rückgängig machen!!
    Doch hilft es den Opfern auch nicht wenn man nu allen Legalwaffenbesitzern und Computerspielern das Leben schwer macht.
    Doch wie hier einige bereits treffend bemerkten, wirds wohl wieder genau darauf rauslaufen. Eventuell sind demnächst dann auch wieder mal die Metalbands schuld.....................hatten wir ja auch schon mal.
    Einige Leute ( genauer gesagt Po.......) werden dieses Furchtbare Ereignis dazu nutzen um sich profilieren zu können.
    Und die Medien helfen fleißig dabei indem sie falsche Tatsachen und Halbwahrheiten verbreiten ( ........irgendwie muß man ja die Quoten steigern....!!!)

    Leider fehlt die Objektivität!!!

    Aber das war ja nicht anders zu erwarten!!

    Gruß:

    Stephan

    Zitat

    Original von ruebe42


    Ich denke, du solltest das über die Vertrauensschiene rüberbringen; so etwa "du hast mich 23 jahre erzogen und kennst mich in und auswendig. Wieso traust du mir nicht zu angemessene Entscheidungen zu treffen? Glaubst du, du hast einen zukünftigen Amokläufer herangezogen? Oder ein infantiles Jüngelchen? Wieso respektierst du mich und meine Interessen nicht?"


    edit2: Die rechtliche Schiene (Vogelspinne) halte ich für unproduktiv, löst das problem nicht, sondern trägt nur zur eskalation bei.

    Ich denke auch, daß auf Konfrontationskurs zu gehn der vollkommen falsche Weg ist.

    Ein ruhiges und vor allem sachliches Gespräch ist , in meinen Augen, der bessere Weg. Klar ärgerst du dich über ihr Verhalten. Ich kann es gut nachvollziehen. Aber, wie hier schon gesagt wurde, stecken Ängste hinter der Reaktion deiner Mutter. Laß dir von ihr erklären welche Befürchtungen sie hat. Und versuche diese mit vernünftigen Argumenten zu entkräften.

    Ich könnte mir allerdings nicht verkneifen zu fragen ob sie Vertrauen zu dir hat.

    Gruß:

    Stephan

    Holzgriffschalen sind bei vielen Waffen optisch eine echte Aufwertung. Außerdem fühlt es sich wesentlich besser an als Kunststoff. Bei vernickelten Waffen bevorzuge ich helle holzgriffschalen, bei brünierten Waffen sollten es , meiner meinung nach, eher mittler bis dunkle Farbtöne sein.
    Auch gefärbten oder mehrfarbigen Schichtholzgriffschalen kann ich je nach Waffe einiges abgewinnen.

    Gruß:

    Stephan

    HILFE!!!

    Ich habe folgendes Problem:
    Ich habe gestern meine neue soundkarte bekommen (ultron 5.1 3D pci Soundkarte)
    Ich weiß, is nix besonderes, aber mehr läßt mein Geldbeutel im moment nicht zu. Hab sie direkt von Hersteller bekommen weil die letzte nach 2 monaten aufgab und ich reklamierte.

    Ich habe die Karte ordnungsgemäß installiert und alles so angeschlossen wie es sein muß. Trotzdem bekommen ich keinen Sound. Laut meines Rechners ist auch alles korrekt installiert und erkannt worden.
    Wenn ich versuche Musik zu hören, hab ich in den Boxen nur ein klacken mit sehr hoher Wiederholungsfrequenz.
    Auch auf die zur Karte gehörigen Applications, wie z.B. den Mixer, kann ich nicht zugreifen.
    Mittlerweile hab ich alles mehrfach installiert und deinstalliert und sogar die Karte in allen mir zur Verfügung stehenden Slots eingebaut und getestet.........überall mit dem gleichen Ergebnis!!!

    Ich könnt :cry: :cry: :cry:

    Hoffe einer von euch kann meine Qual beenden.

    Ein gefrusteter, verzweifelter Stephan