Beiträge von White

    medo hat Recht: wenn ihr zugleich ein Sicherheits-/Bewachungsgewerbe am laufen habt, ist das Führen von SSW eine Ordnungswidrigkeit, zudem kann der Versicherungsschutz auf dem Spiel stehen.

    Dass der KWS über die Firma lief, beziehe ich auf die Bezahlung; denn Fremde können den eigentlich nicht für Dich beantragen.

    Wenn die Veranstaltung beendet ist, dann liegt keine Veranstaltung mehr vor; letztlich ist sie nachts ja auch nicht mehr öffentlich. Die spezifische Gefahr, die durch das Verbot verhindert werden soll, kann sich nicht mehr realisieren. Also m.E. unproblematisch.

    Ein Sache sollte man aber noch berücksichtigen:
    Die Verteidigung wird in jedem Fall bei der Polizei in der Akte landen und dann zur Staatsanwaltschaft wandern. Dieser entscheidet dann, ob die Voraussetzungen der Notwehr vorlagen und ergreift weitere Maßnahmen (insb. Einstellung oder Anklage). Das gezielte Führen der Waffe zum Einsatz gegen Menschen bei der Objektbewachung ist zwar keine Straftat (wurde hier auch schon diskutiert), jedoch hat es natürlich einen negativen Beigeschmack. Daher sollte sich ganz besonders mit den Voraussetzungen der Notwehr befasst werden.

    W erzeugen eine Scheinsicherheit, die im Ernstfall doch nicht taugt. Deswegen darf der Bewacher bei seiner Tätigkeit auch keine tragen. Da gibt es ein ganz klares Verbot. Entweder erfordert seine Bewachung das Führen einer

    Dabei muss man aber beachten, dass es sich - wie hier bereits geschildert - bei dem Verbot um Standesrecht iVm mit 7. Sozialgesetzbuch handelt. Das heißt, es ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die mit der von Floppyk genannten Begründung erlassen wurde. (BGV C7 Wach- und Sicherungsdienste iVm § 15 SGB VII). Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, unabhängig vom Kleinen Waffenschein und ggf. setzt man seinen Versicherungsschutz aufs Spiel.
    Das kann natürlich nicht den Rückschluss zulassen, dass SSW zur SV grundsätzlich untauglich sind. Vielmehr handelt es sich bei einer Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe um einen gefahrenträchtigen Beruf; die Wahrscheinlichkeit, dass ein Sicherheitsmitarbeiter in Kontakt mit einer bewaffneten Person kommt, ist natürlich viel größer als bei einfachen Fußgängern.

    Beim Einwohnermeldeamt wirst du dann aber als Waffenbesitzer registriert.
    Wenn die Polizei eine Abfrage macht, sieht sie, dass du eine "Waffen- und/oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis" hast.
    Sie sehen nicht, dass es (nur) der kleine Waffenschein ist.
    Sinnvoll, wenn man das bei Kontrollen weiß.


    Auf jedenfall habe ich bis heute Probleme damit,wenn ich in eine Polizeikontrolle gerate und werde behandelt wie ein Terrorist...

    Da stehst du wohl noch immer im PolAS (Polizei-Auskunfts-System).

    Du könntest:

    1. Antrag auf Auskunftserteilung stellen, § 19 BDSG, § 12 BKAG, ggf. auch bei INPOL.

    2. Antrag auf Löschung stellen, da der Eintrag falsch ist, wenn nach § 170 II StPO eingestellt wurde (auf Bescheid gucken), außerdem ist die Kenntnis der Daten wohl nicht mehr erforderlich.
    Speicherfristen sind nach 10 Jahren auch rum. Erfolgschancen stehen also nicht schlecht.

    3. Falls du dich für 1 und 2 entscheidest, hier Bericht erstatten ;).

    Weshalb muss man denn den Ausweis und den Führerschein vorzeigen? Die werden doch schon bei der Kennzeichen-Abfrage überprüft.

    Da gibts eine extra Polizeidienst-Verkehrskontrollen-Durchführungsverordnung zu, die da lautet: "Ist der Fahrer mit dem Fahrersitz fest und untrennbar verwachsen, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Fahrereigenschaft auch mit der Haltereigenschaft, welche über eine KFZ-Kennzeichen-Abfrage zu ermitteln ist, übereinstimmt. In anderen Fällen darf davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeugführer nicht immer auch zugleich der Halter ist. Dann muss sich der Fahrer durch Führerschein und Ausweis legitimieren."

    Die Verordnung findet man aber nicht bei google, weil das Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch ist.

    :P:D ;^)

    Komisch, warum ist mir das noch nie passiert?
    Ach richtig, ich reibe denen nicht gleich meinen kws unter die Nase... ;)

    Wenn die einmal "KFZ-Komplett" machen, dann sehen die eh dass du in Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis bist (ob Jagdschein, KWS, WBK, WS, Sprengstoffsachen etc. sehen sie nicht).
    Dann können Sie ja immernoch fragen.

    @ Sparky:

    Netter juristischer Meinungsaustausch :^) - das nehme ich gerne an. Wie würdest Du in dieser Hinsicht den markierten Passus in der zitierten Vorschrift beurteilen:

    "Abhandenkommen" tut eine Waffe ganz sicher bei einem Diebstahl. Und ein Diebstahl ist außerdem ein unbefugter Zugriff. Meiner Meinung nach kommt es hierbei nicht darauf an, ob der Dieb die Voraussetzungen zum Erwerb von freien Waffen im Zeitpunkt des Diebstahls erfüllt. Hier geht es um die Strafbarkeit desjenigen, der seine Waffen vorsätzlich nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat. Zum Beispiel - wie vom Starter der Diskussion angefragt - absichtlich und in einer Variante sogar sichtbar im Fahrzeug hinterlässt.

    Gruß

    Da battle ich mit!

    Legen wir das Aufbewahren einer SSW im KFZ im Lichte des § 52a WaffG aus:

    § 52a WaffG wurde nach dem Winnenden-Fall durch das 4. SprengG ÄndG vom 17.7.2009 eingeführt, um deutlich zu machen, dass dies kein Kavaliersdelikt mehr ist (bis dahin lediglich Ordnungswidrigkeit).
    Schusswaffen sind daher - schon nach der Ratio der Norm - in jedem Fall erlaubnispflichtige Waffen und verbotene Waffen.

    Nach Anlage 1 WaffG sind Schusswaffen:
    1.1
    Schusswaffen
    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Eine Schreckschusswaffe verfügt aber nicht über einen Lauf, sondern nur über einen Gaslauf (Laufimmitation). Die Differenzierung ergibt sich auch aus dem WaffG, "...schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt, ".

    Es lässt sich also schon vortrefflich darüber streiten, ob mit § 52a WaffG wirklich auch SSW gemeint sind.

    Daneben muss es sich um einen stationären Aufbewahrungsort handeln. § 52a WaffG gilt daher nicht, wenn man die Waffe nur vorübergehend woanders aufbewahrt (amtliche Begründung im Ausschussbericht BT-Drucksache 16/13423, Seite 116 f.) Auch das lässt daran Zweifeln, dass eine Aufbewahrung einer SSW gegen § 52a WaffG verstößt, da dies meistens nicht auf Dauer angelegt ist und das Auto schon von § 36 WaffG nicht erfasst ist.

    Die bezeichnete Handlungsform muss vorsätzlich begangen werden. Dies wäre hier wohl eher unproblematisch zu bejahen.
    Im weiteren ist die Norm als Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Eines Abhandenkommens bedarf es daher gar nicht. Es reicht, wenn nach Kenntnis des Täters das Abhandenkommen in eine bedrohliche Nähe gerückt ist, dass das Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch vom Zufall abhängt. Auch hier kann man darüber streiten, wenn man das Auto regelmäßig alleine fährt. § 52a WaffG soll die Winnenden-Fälle abdecken, nicht Täter wegen eines Diebes oder Einbrecher betrafen.

    § In diesem Sinne: Wenn das gelegentliche Blicken in das Gesetz die Rechtsfindung ungemein erleichtert, bräuchten wir keine drei Instanzen. §

    nun, bei einem tankstellenraub wird man dir das nicht ankreiden können, bei einem amoklauf allerdings schon!

    Nein. In dem Winnenden-Fall ging es dabei um ein anderes Problem, nämlich ob der Vater wusste, dass der Sohn eine solche Tat plant. Erst dann kann ihm daraus eine fahrlässige Tötung gestrickt werden.

    Pfefferspray kann im Auto unproblematisch gelagert werden (im Sommer wegen Hitze aufpassen)
    Bei SSW kommt es darauf an, wie die Waffe dort gelagert wird.

    Für Folgetaten, die mit der gestohlenen Waffe begangen werden, bist du nicht verantwortlich.