Moment mal..
Aus dem Post bei Waffen Online:
"Mit dem AZ 1 Rb 36 Ss 146/20 gibt es ein eingestelltes Verfahren vor dem AG Bruchsal..."
Da steht, es ist ein eingestelltes Verfahren. Wie kann da ein Urteil erfolgt sein?
Eingestellt heißt für mich, es wurde nicht weiter verfolgt, ggf gegen Auflagen.
Ein eindeutiges Urteil klingt für mich anders.
Das mit dem Bogen bzw. daß er nicht im Waffengesetz erwähnt wird, stimmt zwar, aber genau das nimmt ihn eben erst mal vom Waffengesetz aus.
Nun kann man schauen ob man die Vorrichtung "Bogen" irgendwo anders durch diverse Merkmale reguliert bekommt.
Und da dürfte es schwierig werden.
Ein Bogen,, eine Vorrichtung oder was auch immer, dessen Energie auch nur minimalst durch Muskelkraft gehalten werden muss, besitzt keine Speicherung von Energie, die nicht durch Muskelkraft aufrecht erhalten werden muss.
Wenn man schon so ein in Teilen dämliches Waffengesetz hat, sollte man es sich nicht auch noch selber unnötig schwer machen und von sich aus den Grundsatz "Alles was nicht per Definition verboten ist, ist erlaubt" über Bord werfen.
Ich versteh eine gewisse Vorsicht, aber ich halte es da wie ein Herr Sprave, der auch immer wieder aneckt mit der Ausreizung der Grenzen.
Durch seine Bekanntheit steht er sicher ziemlich im Fokus der Behöreden, und trotzdem geht er an Grenzen, überschreitet sie aber nicht.
Wäre er auch immer einen Schritt von der gesetzlichen Grenze zurückgeblieben um auf Nummer Sicher zu gehen, wären einige Innovationen nie entwickelt und zur Marktreife gebracht worden.
Und wenn z.B. ein Druckluftbetriebenes Pfeilabschussgerät in Pistolenform, das weit über 60 Joule bringt, plötzlich eine Harpune sein kann und deshalb weiter frei verkauft und auch geführt werden kann, dann würde ich mal sagen, ein Bogen mit einer komplizierten Spannmechanik, dessen Energie aber nicht selbständig gehalten wird, ist auch keine Armbrust mehr : )
Gruß K.