Beiträge von .50 BMG

    Zitat

    von xray
    @Admins: vielleicht wäre eine Art Disclaimer (evtl. als "Ankündigung") eine gute Idee, in dem steht, dass hier keinerlei rechtsverbindliche Antworten gegeben werden und ab jetzt auch keine direkt Fallbezogenen Fragen gestellt werden...
    siehe hier: http://www.juraforum.de/forum/announcement.php?f=68

    Ansonsten könnte es, trotz neuerung des RBerG bei sich häufenden Rechtsfragen hier im Forum evtl. Schwierigkeiten geben.


    @ xray:

    Die Antworten bzw. Interpretierungen die wir hier liefern sind doch sowieso nicht verbindlich und können meiner Meinung nach auch nicht eingeklagt werden oder so. Korrigier mich ruhig wenn ich falsch liege.

    Wenn hier keine Fallbezogenen Fragen mehr gestelt werden dann fällt ein sehr interessanter Teil weg, über den meist sehr ernsthaft diskutiert wurde und der viele Perspektiven aufgezeigt hat.

    Gruß, .50 BMG

    Hi Peter 83

    Du hast das Recht ihn festzuhalten wenn die Person eine Straftat begangen hat, hier Hausfriedensbruch, jedoch dürfen die Mittel nicht übertrieben sein.

    Hierzu ein Kommentar aus Wikipedia:

    Das Jedermann-Festnahmrecht nach § 127 Abs. 1 StPO ("Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.") gestattet es Jedermann (auch Minderjährigen), eine Person festzunehmen, die einer Straftat verdächtig ist. Um nicht eine allgemeine Lynchjustiz zu ermöglichen, sind einige Voraussetzungen an die Jedermann-Festnahme geknüpft. Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort betroffen worden ist. Die Straftat muss nach ganz heiliger Meinung auch objektiv begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen nicht. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der heiligen Meinung zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums. Festnahmegrund kann neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen, seine ''Identität preiszugeben, sein oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen - es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel Untertauchen).

    Man sollte aber im Einzelfall genau prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen ("Liegt überhaupt eine Straftat vor?", "Kann sich der Verdächtige ausweisen?", et cetera), da man sonst ein Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung riskiert.

    Die Festnahme selbst muss verhältnismäßig erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Fesselungen an den Extremitäten sind statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle verbracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekannt zu geben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht herbeizogen werden). Die Polizei sollte herbeigeholt werden. Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.

    In Österreich normiert § 86 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung 1975) das sog. "Anhalterecht Privater", das sinngemäß dem hier beschriebenen Festnahmerecht entspricht.

    Gruß, .50 BMG

    Farbe wegen lesbarkeit geändert (Paramags)

    Hallo, ich bin "neu" (erst jetzt registriert) in diesem forum. Bisher haben sich all meine fragen schon durch aufmerksames mitlesen geklärt, nun habe ich aber doch eine frage auf die ich keine Antwort finde.

    Ich habe vor einiger Zeit schonmal versucht einen KWS zu beantragen, was mir jedoch nicht gestattet wurde weil ich in Deutschland nicht gemeldet bin. (Studiere
    in NL, und habe mich dorthin abgemeldet weil ich dadurch auch keinen Einberufungsbescheid bekomme und mein Studium ohne Unterbrechung fortführen kann.)

    Da mein Perso in nächster Zeit abläuft, und ich keine Lust habe mir den in NL beim Deutschen Konsulat zu holen (mitunter bekäme ich auch keinen, sondern nur Reisepass), besteht meine Überlegung darin, mich kurzzeitig in D zu melden,
    perso und kws zu beantragen, und nach erhalt wieder abzumelden.

    Frage: Wenn ich mich wieder abgemeldet habe, wird mein KWS dann ungültig bzw. widerrufen weil mein erster Wohnsitz nicht in Deutschland ist?

    Ich bin nur Montag - Donnerstag in NL, und habe natürlich auch nicht vor meine SSW nach NL mitzunehmen, jedoch dauerhaft in D melden kommt auch nicht in Frage wegen Einberufung.

    Vielen Dank im vorraus!

    .50 BMG

    ps: Find das Forum wirklich informativ, allein durch monatelanges mitlesen, und die Such funktion war es bisher nicht nötig auch nur eine frage zu stellen, ich finde so sollte es sein!!!