Hi Peter 83
Du hast das Recht ihn festzuhalten wenn die Person eine Straftat begangen hat, hier Hausfriedensbruch, jedoch dürfen die Mittel nicht übertrieben sein.
Hierzu ein Kommentar aus Wikipedia:
Das Jedermann-Festnahmrecht nach § 127 Abs. 1 StPO ("Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.") gestattet es Jedermann (auch Minderjährigen), eine Person festzunehmen, die einer Straftat verdächtig ist. Um nicht eine allgemeine Lynchjustiz zu ermöglichen, sind einige Voraussetzungen an die Jedermann-Festnahme geknüpft. Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort betroffen worden ist. Die Straftat muss nach ganz heiliger Meinung auch objektiv begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen nicht. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der heiligen Meinung zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums. Festnahmegrund kann neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen, seine ''Identität preiszugeben, sein oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen - es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel Untertauchen).
Man sollte aber im Einzelfall genau prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen ("Liegt überhaupt eine Straftat vor?", "Kann sich der Verdächtige ausweisen?", et cetera), da man sonst ein Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung riskiert.
Die Festnahme selbst muss verhältnismäßig erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Fesselungen an den Extremitäten sind statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle verbracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekannt zu geben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht herbeizogen werden). Die Polizei sollte herbeigeholt werden. Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.
In Österreich normiert § 86 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung 1975) das sog. "Anhalterecht Privater", das sinngemäß dem hier beschriebenen Festnahmerecht entspricht.
Gruß, .50 BMG
Farbe wegen lesbarkeit geändert (Paramags)