Zum Thema Führen Schwert in der Öffentlichkeit:
Grundsatzlich ist das Führen eines Schwertes in der Öffentlichkeit erlaubt. ( Ausnahme öffentliche Versammlungen und Veranstaltungen)
Man macht sich nicht strafbar wenn man lässig mit dem Katana auf der Schulter durch die Fußgängerzone spaziert.
Allerdings muß man hiervon unterscheiden, daß die Polizei dieses aus Gründen der Gefahrenabwehr unterbinden darf.
In allen Länderpolizeigesetzen gibt es sog. Generalklauseln wonach die Polizei geeignete Maßnahmen ergreifen darf wenn sie eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit sieht.
Ich denke man kann einem Polizeibeamten nicht verdenken, wenn er im obigen Beispiel eine zunächst solche Gefahr vermutet.
Ob und welche Maßnahmen er ergreifen wird dann vom Einzelfall abhängen, zb ob unser Schwertträger vernüftig erklärt, daß er gerade als Elb gewandet sei und auf dem Weg zur Premiere vom Herrn der Ringe sei, oder ob er schwer schnaubend mit blutunterlaufenden Augen erklärt, der Herrgott habe ihn angewiesen die Stadt von der Sünde zu befreien.
Mögliche Maßnahmen wären die Sicherstellung des Schwertes oder auch die Ingewahrsamnahme des Träges .
Dies sind aber alles nur Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die nichts mit Strafbarkeit zu tun haben müssen.