PTB-Waffen jetzt in den Waffenschrank ?

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 16.054 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. Oktober 2004 um 08:16) ist von edbru.

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Und auch das Thema "getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition" betrifft - zumindest per Gesetz - die Freien Waffen ebenfalls nicht.

    Wie kommst Du darauf???

    WaffG §36 Absatz1:

    [..]
    Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

    Freie Waffen sind da durch nichts ausgenommen, nur bei Luft/CO2/Softair ist noch nicht absolut entgültig geklärt ob geschosse der Munition gelichzustellen sind, schließlich definiert das Waffengesetz Munition so, das Diabolos und Plastikkugeln da eigentlich nicht drunterfallen. Bei Schreckschuß fällt die Munition aber absolut eindeutig unter das Waffgesetz, und muß somit zwigend getrennt gelagert werden wenn die Waffe eben nicht im Tresor Wiederstandgrad 0 liegt.

  • Wobei die entladene Signalwaffe wiederum sehr wohl einfach so rumliegen darf wenn keine unberechtigten Personen den Raum betreten können.
    Ab wann gilt genau die Definition "getrennt"?
    Wenn die Munischachtel neben der Waffe liegt.

    Wieder ein paar Punkte, die im WaffG verschludert wurden.

    Munition ist recht genau definiert und Geschosse fallen nicht darunter.
    Diabolos sind ganz klar Geschosse und in keinem Gesetzestext wird was anderes behauptet.

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • edbru, alles Fragen die ich schon mal der hier zuständigen Waffenbehörde gestellt habe. Nach deren Rechtsauffassung, die selbstverständlich nicht für alle Bundesländer maßgeblich sein muß bedeutet getrennt daneben gelegt reicht. Vorladen von Magazinen gilt aber schon als Laden und ist nicht mehr getrennt, selbst wenn das Magazin in einer ganz anderen Schublade liegt.

    Zudem sind nach deren Rechtsauffassung Geschosse bei Luftdruckwaffen der Munition gleichzustellen, was das getrennte Verwaren angeht. In wie weit das vor Gericht bestand hat, möchte ich persönlich nicht ausprobieren, dafür ist mir das erstens zu Riskant doch zu verlieren (Gerichtsurteile sind teilweise noch abwegiger als Gesetze), zum anderen verbietet eigentlich schon der gesunde Menschenverstand und spätestens der "Drill" im Schützenverein eine geladene Waffe herumliegen zu lassen, egal ob es eine scharfe" oder "nur" eine Freie ist.

    Am besten gewöhnt man sich auch zu Hause an eine Waffe nur mit geöffnetem Verschluß abzulegen, und sei es eine hebelspanner Luftpistole die man grade eben abgefeuert hat und die somit gar nicht geladen und auch nicht gespannt sein kann.

  • Zitat

    Zudem sind nach deren Rechtsauffassung Geschosse bei Luftdruckwaffen der Munition gleichzustellen


    :direx: Blödsinn!

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod:

  • Murat

    diese Auffassung kann ich teilen. Das ist ja auch nachvollziehbar.
    Daß die aber Diabolos rechtlich der Munition gleichstellen ist willkürlich von denen interpretiert und nirgends aus dem Gesetz herauszulesen.
    Dagegen folgen sie stur dem Gesetztext, daß eine geladene Signalpistole in einem Panzerschrank Stufe 0 gehört.
    Dabei ist das nur ein schlampiger Passus in der Formulierung - wie ja fast das ganze Gesetz.

    Beinahe Absicht könnte man verschwörerisch hinzufügen, um den Behörden freien Lauf in den phantastischsten Auslegungen zu lassen.
    Was diese auch weidlich tun. :(

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)