ZitatOriginal von HWJunkie
Das konnte mir bisher auch kein Händler wirklich schlüssig erklären.
(...)
Kennt hier jemand den Grund?Stefan
Hallo HWJunkie,
Bei diesen Aufschriften auf den 15mm Patronen handelt es sich um Auflagen der Bundesanstalt für Materialforschung BAM.
Diese ist bekanntermaßen für die Zulassung und Klassifizierung der pyrotechnischen Munition zuständig.
Hierzu besteht gerade eine Diskussion im Feuerwerk-Forum in dem ein User auch auf euer Forum hingewiesen hat.
Hier nun ein Teil meines Beitrages aus dem genannten Forum :
ZitatAlles anzeigenhandelt es sich um die amtlichen Auflagen der BAM Nr. 100, 101, 103, 104 und 105.
Nachzulesen hier : Auflagen für pyrotechnische Munition (PDF-File)
Für welche Munition, bzw. welche BAM-Nummer diese Auflagen gelten kannst Du hier nachlesen :
Zulassungsliste PM I (PDF-File)
bzw. hier :
Zulassungsliste PM II (PDF-File)
Für die allseits beliebten Ratterpatronen der Fa. Zink (BAM-PMI-0049) gilt übrigens u.a. die Auflage Nr. 103
Nur aus zugelassenen Schreckschuss - oder Signalwaffen mit PTB-Zeichen unter Verwendung von Platzpatronen der Kaliber 6 mm Flobert, 8 mm Knall oder .315 Knall zu verschießen.
Natürlich ist mir der Sinn und Zweck der Ausgleichsbohrung bei 9 mm o.ä. bekannt, aber rechtlich ändert das erstmal nichts.
Die BAM hat den Artikel mit einer Auflage versehen und diese ist nunmal einzuhalten.
Oder kannst Du mir eine Vorschrift nennen, die diese Auflage für Signalbecher mit Bohrung aufhebt ?Evtl. könnte das die Physikalisch Technische Bundesanstalt PTB weiterhelfen, die ja die Waffen samt Signalbecher zuläßt.
Existiert in dem von Dir genannten Forum dazu eine Aussage ?
Bekanntermaßen gibt es in D für alles eine Vorschrift...
Quelle : http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php…50381#post50381
Ich hoffe nun ist Erklärung schlüssig genug.
Somit ist das Verschießen einer Vielzahl von PM mit 9mm PAK wohl nicht zulässig...
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Gruß
*Stardust*
P.S.: Ich hoffe die Links auf ein externes Forum gehen in Ordnung.