Backlock - Führen ?

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 4.694 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. Juni 2009 um 22:47) ist von 5-atü.

  • Die abgebildeten Messer darf man führen, da sie mit beiden Händen zu öffnen sind (das das auch anders geht wissen wir, steht hier aber nicht zur Diskussion).

    ABER:
    Der Backlock ist nur eine Verriegelungsvariante, nicht ein Merkmal des legal tragbaren Messers!

    Die meisten Spydecos, Endura, Delica, Police, Native haben einem Backlock, sind durch das Daumenloch aber Einhänder.

    Ein Buck110-Klon, wie auf den Bildern, hat auch diese Verriegelung, aber keine Öffnungshilfe, vom Nagelhieb abgesehn.

    Die Klingenlänge ist nur für feststehende Messer relevant, bei Klappmessern ist sie unerheblich.

    Einmal editiert, zuletzt von Thehunt (21. Juni 2009 um 23:33)

  • Vielen Dank !!!
    Oh man diese verdammten Gesetzte seit 2008 !!!!! :(

    Also ich fasse mal zusammen ein Messer welches nur ein Nagelhieb zum öffnen hat darf man führen aber eins welches ein Daumenloch hat nicht ...

    Nagelhieb = zwei Hände ?

    Richtig verstanden ?


    Danke Gruß

  • Jein.

    Solch eine Nagelrille ist schon mal grundsätzlich okay - denn zum Öffnen brauchst Du für gewöhnlich zwei Hände.

    Aber im Gesetz heißt es "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge".
    Das heißt: wenn Du ein Messer mit Pin oder Daumenloch hast, was sich also einhändig öffnen lässt, aber über keine Verriegelung verfügt, ist es auch okay.

    Fördermitglied des VDB.

  • Moin, ich habe es jetzt so verstanden, dass: viele Messer, die sich mit einer Hand öffnen lassen, ja einrasten wenn die Klinge ganz geöffnet ist.
    Du musst also noch einen Mechanismus betätigen, um die Klinge wieder zu schließen. Rastet es nicht ein, darf man es führen.

    Oder?^^

    hm..

  • Wenn Du ein Messer hast, was du mit einer Hand öffnen kannst und was dann durch eine wie auch immer geartete Verriegelung feststeht, das ist böse. ;)

    Wenn Du es mit einer Hand öffnen kannst, es aber nur ein Slipjoint ist (wie beim Schweizer Messer nur durch die Rückenfeder offengehalten wird), dann isses ok.

    Mußt Du beide Hände nutzen, um es zu öffnen, wie bei den Bildbeispielen die Du gebracht hast, dann isses auch ok.

    Schau:

    Das Endura hat nen Backlock, ist aber durch das Daumenloch einhändig zu öffnen, also vom Führverbot betroffen.


    Das hier, ein Otter-Klon des Buck, ist auch mit Backlock, aber nur mit beiden Händen zu öffnen, also isses ok.


    Der Spaß ist, einMesser wie das Ladybug ist ein Winzling, aber auch einhändig zu bedienen, insofern, da es auch per Backlock verriegelt, nicht gut...


    Klar soweit?

  • Zitat

    Original von NeckGrinder
    Rastet es nicht ein, darf man es führen.

    Ja.

    Im Waffengesetz heißt es dazu:

    Zitat

    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    (1) Es ist verboten
    [...]
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

    Mit "einhändig feststellbaren Klingen" finden sich auf dem Markt vorwiegend "klassische Einhandmesser", sprich: die Klinge hat einen Pin oder ein Daumenloch und rastet - voll ausgeklappt - ein.
    Diese sind (ohne beruflichen/ sozial-adäquaten Grund, z.B. als Angler) zum Führen nicht gestattet.

    Mittlerweile gibt es einige Modelle, deren Klingen nach "klassischem Einhand-Muster" ausgefahren werden, aber nicht verriegeln. Diese sind wiederum okay.

    Und es gibt auch Messer, deren Federn die Klinge recht gut in der ausgefahrenen Position halten und eben nicht leichterdings zuschnappen (wie klassische Taschenmesser), sobald man einen gewissen Punkt überschritten hat).


    Der Gesetzestext ist sehr unsauber formuliert worden. Verboten werden sollten ursprünglich jene Messer, deren Klingen sich - bei einhändiger Bedienung! - schnell ausfahren lassen UND (automatisch) verriegeln.

    Im Gesetz steht aber nur etwas von der einhändigen Verriegelung.

    Nehmen wir mal an, ein Hersteller würde ein Messer herausbringen (z. B. einen Zweihänder), dessen große, schwere Klinge nur mit zwei Händen ausgefahren werden könnte - es wäre legal (zu Führen).
    Benötigte man jedoch nur einen Daumendruck (auf einen Knopf oder ähnliches), um das Messer zusätzlich zu verriegeln, wäre es wiederum vom "Einhandmesserverbot" betroffen.

    :wogaga:

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von 5-atü

    Nehmen wir mal an, ein Hersteller würde ein Messer herausbringen (z. B. einen Zweihänder), dessen große, schwere Klinge nur mit zwei Händen ausgefahren werden könnte - es wäre legal (zu Führen).
    Benötigte man jedoch nur einen Daumendruck (auf einen Knopf oder ähnliches), um das Messer zusätzlich zu verriegeln, wäre es wiederum vom "Einhandmesserverbot" betroffen.

    :wogaga:

    Allerdings meinste wohl grad nur die Mechanik..Denn die Klinge wäre ja sicherlich zu lang.

    hm..

  • NÖ!

    Feststehend Messer dürfen (zum Führen) nur bis zu 12,0 cm lange Klingen haben.

    Klappmesser (sofern nicht einhändig verriegelbar) dürfen unendlich lange Klingen haben.

    Was natürlich wertfrei ist, denn schon mit einem Kurzschwert hätte man in urbanem Gelände so seine Probleme.

    Fördermitglied des VDB.