(1) Die nachfolgend genannten Verbotsgüter können nicht Gegenstand eines Vertrages mit iloxx werden: Verderbliche Güter, es sei denn sie wurden unter Abschluss einer Sondervereinbarung übernommen, Geld, Edelmetalle in Barrenform, Kunstgegenstände, temperaturgeführte Güter, Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz, Waffenteile und Patronen für Waffen aus der Gefahrgutklasse 1.4S mit den UN-Nummern 0012 und 0014, sowie gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutverordnung.