Führverbot und Messerrecht (mit Gesetzestext)

  • Führverbot und Messerrecht (mit Gesetzestext)

    Das Führverbot von Messern – wie gehe ich damit um?


    Einleitung

    Da am 1.4.2008 in Deutschland eine neue Fassung des Waffengesetzes in Kraft getreten ist und noch immer oft Verwirrung bezüglich des Führens bzw. Führverbots von Messern herrscht, habe ich beschlossen, die Rechtslage einmal allgemein verständlich zusammenzufassen. Im Folgenden werden Zitate aus dem WaffG blau dargestellt, so dass immer klar ersichtlich ist, was ich selbst geschrieben habe und was vom Gesetzgeber stammt. Dieser Text ist keine rechtsverbindliche Auskunft, ich garantiere nicht für Richtigkeit und ich übernehme keine Verantwortung für Eure Handlungen!


    1. Die Rechtslage bei Messern

    Beginnen wir mit dem ersten relevanten Abschnitt des Gesetzestextes:

    WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 7, §42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten
    [...]
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.“

    Was sagt uns dieser Text? Ganz einfach: Das Führen (also das zugriffsbereite Tragen ausserhalb des eigenen Grundstückes) von „Hiebwaffen“, „Stoßwaffen“, „Einhandmessern“ und „feststehenden Messern mit mehr als 12cm Klingenlänge“ ist verboten. Das heißt zunächst einmal: Alles ausser dem Führen ist immer noch erlaubt! Man darf die oben genannten Gegenstände auf dem eigenen Grundstück benutzen, man kann sie erwerben und verkaufen, sie gehören nicht zu den verbotenen Gegenständen.

    Weiterhin gibt es noch Ausnahmen vom Führverbot, die in Absatz 2 genannt werden.

    „(2) Absatz 1 gilt nicht
    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.“

    Punkt 1 und 2 dürften klar sein. Aber was ist mit dem „berechtigten Interesse“? Hierzu steht im Gesetzestext weiter:

    „(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

    Das „berechtigte Interesse“ ist wohl einer der größten Streitpunkte am neuen Waffengesetz überhaupt. Das liegt daran, dass dieser Begriff viel zu offen und unklar formuliert ist. Ich rate dazu, vorsichtig zu sein. Bei der Berufsausübung und beim Sport (Bergsteigen, Klettern, Jagd, Bogenschießen, Trekking usw.) darf man die oben genannten Gegenstände also führen. Aber auf dem Weg zu der jeweiligen sportlichen Tätigkeit müssen sie sich streng genommen in einem verschlossenen Behältnis befinden! Da die Art des "verschlossenen Behältnisses" im WaffG nicht näher definiert ist, genügt es definitiv, z.B. einen Rucksack so mit einem kleinen Vorhängeschloss zu versehen, dass dieser sich nicht ohne Weiteres öffnen lässt. Noch undurchsichtiger wird es beim „allgemein anerkannten Zweck“. Es gibt dazu keine weitere Regelung, dieser Halbsatz steht für sich selbst. Bevor es eine klare Richtlinie oder erste Präzedenzfälle gibt, rate ich davon ab, einen der oben genannten Gegenstände lediglich zu einem „allgemein anerkannten Zweck“ mit sich zu führen, denn das könnte womöglich teuer werden:

    Ein Verstoß gegen das Führverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit (und keine Straftat) dar und kann mit Geldstrafen bis zu € 10.000 und dem Einziehen des Messers geahndet werden.

    Wo steht das? Ganz einfach:

    WaffG, Abschnitt 4, §53: Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    [...]
    21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt.
    [...]
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
    [...]
    §54 Einziehung und erweiterter Verfall
    [...]
    2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.


    2. Was ist Was?

    In §42a wurde aufgezählt, welche Gegenstände von diesem Führverbot betroffen sind. „Hiebwaffen“, „Stoßwaffen“, „Einhandmesser“ und „feststehende Messer mit mehr als 12cm Klingenlänge“. Aber wie sind diese Gegenstände genau definiert?


    2.1 Hieb- und Stoßwaffen
    Fangen wir mit den Hieb- und Stoßwaffen an, hier wird im Waffengesetz eine Definition genannt:

    „Waffg, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1
    Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)“

    Hieb- und Stoßwaffen gelten übrigens - im Gegensatz zu Einhandmessern - auch vor dem Gesetz als „Waffen“:

    „WaffG, Abschnitt 1, §1:
    (2) Waffen sind
    [...]
    2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;“

    Genauer werden Hieb- und Stoßwaffen nicht beschrieben. Man kann sich aber sicher sein, dass Schwerter, Säbel, Degen, Dolche und auch Bajonette zu diesen zählen. Des weiteren dürfte auch jedes sonstige Messer mit scharfem Klingenrücken im Zweifelsfall eine Stoßwaffe sein. Maßgebend ist der Satzteil: „ihrem Wesen nach dazu bestimmt“. Das heißt, jedes Messer, das vom Hersteller als „Kampfmesser“ beworben wird, wird auch als Hieb- oder Stoßwaffe eingeordnet. Umgekehrt fällt ein Messer aber nicht aus dem Führverbot, nur weil der Hersteller z.B. eine harmlos klingende Bezeichnung wie "Outdoormesser" dafür gewählt hat.


    2.2 feststehende Messer
    Kommen wir jetzt zu den „feststehenden Messern mit mehr als 12cm Klingenlänge“. Diese Definition ist eindeutig - man sollte nur wissen, dass zur Klingenlänge alles ab den Griffschalen zählt, also auch der Bereich der Klinge ohne Anschliff (Fehlschärfe oder Ricasso).



    Diese paar Millimeter Unterschied sorgen dafür dass das obere Messer dem Führverbot unterliegt, das untere nicht.
    oben: Böker Cazador II, unten: CRKT Dragon


    2.3 Einhandmesser
    Zum Schluss noch zu den Einhandmessern. Im Gesetzestext steht klar „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge“. Das heißt, das Messer muss über irgendeinen Arretierungsmechanismus verfügen, und dieser muss mit einer Hand in der geöffneten Stellung verriegelt werden können. Es müssen explizit beide Bedingungen erfüllt sein.

    Die gängigsten Varianten sind Messer mit Daumenpin, Flipper oder Daumenloch. Und Springmesser? Im Waffenrechtsportal wird die Meinung vertreten dass man sie nicht zu den Einhandmessern zählen sollte. Dazu später mehr.



    Nachbau eines DDR3-TACS von Darrel Ralph
    Video zur Funktionsweise von Helmut, ein Bär

    Auf dem obigen Bild kann man klar den Pin oben an der Klinge erkennen, mit dessen Hilfe man das Messer mit einer Hand öffnen kann. Unten sieht man auch die Verriegelung, hier ein Liner-Lock. Bei dieser Verriegelungsart klappt ein Teil der Platine (im Inneren des Griffes) hinter die Klinge und muss erst aktiv zur Seite geschoben werden, bevor man die Klinge wieder einklappen kann.



    Dieses Bild wurde freundlicherweise von Musashi zur Verfügung gestellt

    Das Messer auf dem Bild oben hat einen sogenannten Flipper. Dieser steht im geschlossenen Zustand aus dem Klingenrücken heraus und kann z.B. dazu benutzt werden, das Messer einhändig mit dem Zeigefinger zu öffnen, wobei es dann (wiederum durch einen Liner-Lock) verriegelt. Im offenen Zustand dient der Flipper als Parierelement (Fingerschutz).



    Dieses Bild wurde freundlicherweise von The Hunt zur Verfügung gestellt

    Das Daumenloch wird genauso benutzt wie der Daumenpin, s.o.



    Dieses Bild wurde freundlicherweise von Helmut, ein Bär zur Verfügung gestellt
    auch hier hat Helmut, ein Bär einVideo zur Funktionsweise erstellt

    Dieses Springmesser wird mit einem Druck auf den Knopf geöffnet und verriegelt.


    Alle hier zu sehenden Varianten unterliegen dem Führverbot! Wie oben bereits gesagt vertritt Herr Ostgathe vom Waffenrechtsportal die Meinung dass die Springmesser NICHT dem Führverbot unterliegen. Ich möchte hier zur Vorsicht aufrufen da das keine rechtsverbindliche Auskunft ist. Aus dem Gesetzestext lässt sich jedenfalls nicht eindeutig herauslesen ob Springmesser zu den Einhandmessern gehören oder nicht, deren Merkmale weisen sie jedenfalls auf. Böker hat inzwischen aber eine Speedlock-Serie namens „Curting“ herausgebracht. Diese Messer haben keine Arretierung und unterliegen damit nicht dem Führverbot. Viele andere Hersteller folgen diesem Trend und bieten Messer an, die man zwar einhändig öffnen, aber nicht feststellen kann. Die Messer rasten nur leicht in der geöffneten Position ein, wie man das etwa von Schweizer Taschenmessern (Victorinox, Wenger) kennt.


    3. Verbotene Messer

    Abschließend noch zu den verbotenen Gegenständen.

    „Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    1.4.1
    Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und
    2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus
    dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    - höchstens 8,5 cm lang ist und
    - nicht zweiseitig geschliffen ist;
    1.4.2
    Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
    1.4.3
    Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,“

    Hier sollte man den unterstrichenen Teil des Gesetzestextes besonders beachten, da er den Unterschied zwischen verbotenem Gegenstand und einem Messer, das lediglich dem Führverbot unterliegt, ausmacht.

    Diese 3 Kategorien werden in der genannten Textstelle noch näher beschrieben:

    „2.1
    Messer,
    2.1.1
    deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim
    Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
    2.1.2
    deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine
    Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der
    Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
    2.1.3
    mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff,
    die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden
    (Faustmesser),
    2.1.4
    Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),“

    Diese Passagen bedürfen keiner weiteren Kommentierung.

    Vielen Dank an The Hunt, Musashi und Helmut, ein Bär für das zur Verfügung stellen der Bilder, an Musashi für die Hilfe technischer Natur und an Tailgunner667 für die Hilfe und Korrektur beim Erstellen des Textes!

    MfG,
    Martin