§37 WaffG: Verbotene Gegenstände

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  • 37. Verbotene Gegenstände ( § 37 WaffG )

    37.1 § 37 WaffG enthält Verbote für Waffen, Zubehör, Munition und Geschosse, die erfahrungsgemäß häufig zur Begehung von Straftaten verwendet werden oder besonders gefährlich sind. Bestehen Zweifel, ob es sich um einen verbotenen Gegenstand handelt, so ist über das Landeskriminalamt eine gutachtliche Stellungnahme des Bundeskriminalamtes einzuholen. Das Bundeskriminalamt fürht eine Liste der als verboten anzusehenden Gegenstände, bei denen zunächst zweifelhaft war, ob sie einem Verbot des § 37 WaffG unterliegen.
    Die Beschußämter haben dem Bundeskriminalamt über das zuständige Landeskriminalamt von Schußwaffen Mitteilung zu machen, die unter eines der Verbote fallen und die ihnen zur Prüfung vorgelegt worden sind. Außerdem ist die für die Erteilung der Erlaubnis nach den §§ 7, 28 und 35 WaffG zuständige Behördezu unterrichten.
    Die Verbote nach § 37 Abs.1 Nr.1 WaffG gelten nicht für Schußwaffen im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 1 und 2 der 1. WaffV ( Schußwaffen mit Zündhütchenzündung, soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt und mit Zündnadelzündung sowie
    Schußapparate ) .

    37.2 Bei den einzelnen Verboten ist folgendes zu beachten:
    37.2.1 Zur Annahme einer Waffe im Sinne des § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG genügt es nicht, daß die Waffe zusammengeklappt, zusammengeschoben oder auf andere Weise verkürzt werden kann. Eine verkürzbare Schußwaffe fällt daher nur dann unter diese Vorschrift, wenn die Eigenschaft im Vergleich zu den allgemein üblichen Jagd- oder Sportwaffen besonders ausgeprägt ist, wenn die Waffe zum schnellen Verändern in einer Weise eingerichtet ist, daß sie sich nicht mehr als eine Waffe darstellt, wie sie üblicherweise bei der waidgerechten Jagd oder beim Sportschießen benutzt wird. Zum Vergleich können nur Schußwaffen der gleichen Waffen- und Munitionsart herangezogen werden. Eine Schußwaffe, die gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand verkürzt ist ( deren Lauf oder Schaft abgesägt worden ist ), ohne daß sie mit wenigen Handgriffen wieder verlängert werden kann, fällt nicht unter § 37 WaffG.
    37.2.2 Unter § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe c WaffG fallen Waffen, die die Form eines Gebrauchsgegenstandes, z.B. eines Kugelschreibers, Feuerzeugs oder einer Taschenlampe haben.
    37.2.3 § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe d WaffG erfaßt auch tragbare Schußwaffen, die dem KWKG unterliegen ( § 6 Abs.3 WaffG).
    oder 37.2.4 Unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG fallen Waffen, die in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen. Für die Beurteilung ist das äußere Erscheinungsbild insgesamt maßgebend. Zu den vollautomatischen Kriegswaffen zählen nach Nummer 29 der Kriegswaffenliste Maschinenpistolen, Maschinengewehre und Schnellfeuergewehre ( Sturmgewehre ). [MARK=orangered]Der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe wird auch dann hervorgerufen, wenn eines oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Merkmale, wie etwa
    herausstehendes langes Magazin Trommelmagazin,
    Feuerdämpfer, Mündungsbremse oder Stabilisator,
    Kühlrippen oder andere der Kühlung dienende Vorrichtungen,
    pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff,
    Aufstützvorrichtung,
    Schulterstütze, teilweise kipp- oder schiebbar,
    an der Waffe vorhanden sind. Unerheblich ist dabei, ob die genannten Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind. [/MARK] 37.2.5 Die Verbote nach § 37 Abs.1 Nr. 2 und 3 WaffG betreffen Waffenzubehör, das vorwiegend von Wilderern benutzt wird. Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuchtungsvorrichtungen für Zieleinrichtungen und Ziele Geräte, die unsichtbare Strahlen, z.B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektrische Verstärkung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden. Dabei ist unerheblich, ob die Vorrichtung bereits an der Waffe angebracht ist; Voraussetzung ist lediglich, daß das Gerät dazu bestimmt ist, mit der Waffe verbunden zu werden. Eine solche Bestimmung ist auch gegeben, wenn die Vorrichtung auf eine gebräuchliche Schußwaffe montiert werden kann, auch wenn sie ohne Montage anderweitig benutzbar ist, z.B. für Beobachtungszwecke.
    37.2.6 Springmesser und Fallmesser fallen nur dann unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
    länger als 8,5 cm ist,
    in der Mitte schmaler als 14 v.H. ihrer Länge,
    zweiseitig geschliffen ist oder
    keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt ( § 37 Abs.1 Satz 2 WaffG).
    Das Verbot wird schon dann wirksam, wenn nur eines der aufgeführten Merkmale erfüllt ist.
    37.2.7 § 37 Abs.1 Nr. 7 WaffG erfaßt sog. Molotow-Cocktails und ähnliche Gegenstände. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Geräte fallen nach der Zweckbestimmung der Vorschrift nicht darunter.
    37.2.8 Die Verwendung von Geschossen, die Betäubungsstoffe enthalten, ist für Angriffs- und Verteidigungszwecke verboten. Reizstoffe sind verboten, sofern sie nicht den Vorschriften der Anlage 2 zur 1. Waffv entsprechen ( § 37 Abs.1 Nr. 8 WaffG). Geschosse mit diesen Stoffen, die für jagdliche oder tiermedizinische Zwecke bestimmt sind, fallen nicht unter das Verbot; für sie gelten ausschließlich die Vorschriften über den Umgang mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln oder Giften.
    37.2.9 Nachbildungen von Schußwaffen ( § 37 Abs.1 Nr. 10 WaffG) sind Gegenstände, die Schußwaffen im Sinne des § 37 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e WaffG täuschend ähnlich nachgebildet sind, mit denen aber nicht geschossen werden kann. Als Nachbildungen sind nur Gegenstände anzusehen, die von vornherein als Waffenattrappen hergestellt worden sind; Schußwaffen, die nachträglich unbrauchbar gemacht werden, und aus wesentlichen Teilen von Schußwaffen hergestellte Zierstücke sind keine Nachbildungen.
    37.2.10 Auf das durch das Änderungsgesetz neu eingeführte Verbot betreffend unbrauchbar gemachte Schußwaffen nach § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 WaffG wird besonders hingewiesen. § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 WaffG ist auf Gegenstände anzuwenden, die als Waffe nicht mehr funktionsfähig sind ( vgl. § 7 Abs.1 der 1. WaffV).
    37.2.11 Die Verbote des § 37 Abs.1 WaffG gelten ferner für Nadelgeschosse sowie für Hohlspitz- und Teilmantelgeschosse für Pistolen- und Revolvermunition und für sogenannte Würgegeräte ( § 8 Abs.1 der 1. WaffV). Hohlspitz- und Teilmantelgeschosse sind auch verboten, wenn sie bereits in die Hülse eingesetzt sind ( Patronenmunition). Unter das Verbot nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV fallen z.B. Geräte, die aus Hartholzstäben oder Metallrohren bestehen, die durch Lederriemen, Schnüre, Ketten oder ähnlichem miteinander verbunden sind. Diese Geräte werden im Handel z.B. unter der Bezeichnung Nunchaku angeboten.
    37.2.12 Auf die Verbote für Geschosse mit hartem Metallkern oder mit einem Spreng- oder Brandsatz oder für Platzpatronen, bei denen Teile der Abdeckung mit großer Bewegungsenergie wegfliegen ( Anlage III der 3. WaffV), wird hingewiesen.

    37.3 Für Ausnahmegenehmigungen nach § 37 Abs.3 WaffG gilt folgendes:
    37.3.1 Auf ihre Erteilung ist Nummer 21.2 entsprechend anzuwenden.
    37.3.2 Bei einer Ausnahmegenehmigung zum Verbleib im Geltungsbereich des Gesetzes werden nur ausnahmsweise öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann für Gegenstände in Betracht kommen, die für wissenschaftliche oder Forschungszwecke bestimmt sind. Dabei muß gewährleistet sein, daß die Gegenstände nicht in die Hände von Rechtsbrechern gelangen oder sonst gefährlich werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen der Gegenstände nach Berlin ist wie ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verbleib im Geltungsbereich des Gesetzes zu behandeln, sofern nicht besondere Gründe eine abweichende Handhabung erfordern.
    37.3.3 Zur Feststellung, ob öffentliche Interessen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, prüft das Bundeskriminalamt unter anderem die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Zu diesem Zweck holt es unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 39 Abs.1 Nr. 5 BZRG bei der zuständigen Registerbehörde ein. Als Auskunftszweck ist anzugeben:" Zum Zwecke der Verhütung von Straftaten". Außerdem wendet sich das Bundeskriminalamt an die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde mit der Bitte um Mitteilung, ob gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung Tatsachen, die nicht eine strafgerichtliche Verurteilung betreffen, Bedenken bestehen.
    37.3.4 Durch die Erlaubnis nach § 37 Abs.3 WaffG wird nur eine Ausnahme von dem Verbot des § 37 WaffG zugelassen. Vorschriften, die weitere Erlaubnisse vorsehen, bleiben unberührt. Das Bundeskriminalamt versieht daher die Ausnahmebescheide gegebenenfalls mit dem Zusatz:" Dieser Bescheid ist nur in Verbindung mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 28 WaffG gültig!" Das Bundeskriminalamt teilt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen Behörde mit.
    37.3.5 Wird eine Ausnahmegenehmigung einem Hersteller für Exportzwecke erteilt, so soll sich die Ausnahmegenehmigung in Analogie zu § 7 Abs.3 WaffG darauf erstrecken, die Gegenstände an einen Händler, der eine Ausnahmegenehmigung besitzt, zu vertreiben, selbst auszuführen oder sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen. Die einem Hersteller oder Einführer für die Herstellung oder die Einfuhr zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte Ausnahmegenehmigung soll auch auf den Vertrieb durch den Hersteller oder Einführer erstreckt werden.

  • Abschnitt VII - Verbote

    § 37 Verbotene Gegenstände

    (1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:

    1. Schußwaffen, die
    a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,
    b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind,
    deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,
    c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
    d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,
    e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,

    2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und für Schußwaffen bestimmt sind,

    3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind,

    4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,
    einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,

    5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser),

    6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,

    7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann,

    8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind,

    9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu
    Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,

    10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e,

    11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.

    Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind.

    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit

    1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den
    Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder bestimmt sind und ihnen überlassen werden,

    2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrages tätig wird oder

    3. jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaffen sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht bedarf.

    (3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

    (4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn

    1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt,

    2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem Berechtigten überläßt.

    (5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher Berechtigten zu.