Das WaffG spielt bei dieser Frage, ob man jetzt ein Messer dort führen darf, überhaupt keine Rolle, weil das nur die Grundlage zum Erlassen der Verordnungen bildet. Das Einzige was zählt ist die jeweilige Verordnung.
Und was der Gesetzestext eigentlich aussagen wollte ist ganz klar: Wer eine Erlaubnis hat, soll im Umfang seiner Erlaubnis alles auch in der Waffenverbotszone weiterhin dürfen. Es würde überhaupt keinen Sinn machen, dass einem Inhaber eines kleinen Waffenscheines ein größeres Bedürfnis zum Führen von Einhandmessern pauschal eingeräumt wird, wie z.B. einem Handwerker der dort arbeitet, oder einem Anwohner. Wenn wirklich jede Stadt einem Inhaber vom kleinen Waffenschein das Führen von Messern ausdrücklich verbietet und nur Halle das wortwörtlich aus dem WaffG übernimmt, haben die Verantwortlichen von Halle das WaffG nicht verstanden. Eben weil jeder x-beliebige Inhaber von einem kleinen Waffenschein gar kein größeres Bedürfnis zum Führen von Einhandmessern in der Zone haben kann, ist die Verordnung von Halle sogar viel zu unbestimmt und könnte vor einem Verwaltungsgericht, wenn z.B. ein Anwohner ohne kleinen Waffenschein, oder ein Handwerker dagegen klagt, als unrechtmäßig angesehen werden (und nein, ich glaube nicht dass es so weit kommt).
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Also soweit dass die jeweilige Verordnung zählt, waren wir schon. Allerdings hätte das natürlich Sinn ergeben, Bürger nicht zu beschränken, wenn sie waffenrechtlich auf Zuverlässigkeit überprüft wurden.
Allerdings dürfte man auch in Halle kein Einhandmesser führen wenn es Verriegelt, da die Zuverlässigkeitsprüfung nur zusätzliche Verbote aufgehoben hätte.
Anwohner bzw Handwerker bei der Berufsausübung sind zudem explizit genannt.
#§42
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
