Posts from WilliWedel in thread "Next-GUNeration"

    Das WaffG spielt bei dieser Frage, ob man jetzt ein Messer dort führen darf, überhaupt keine Rolle, weil das nur die Grundlage zum Erlassen der Verordnungen bildet. Das Einzige was zählt ist die jeweilige Verordnung.

    Und was der Gesetzestext eigentlich aussagen wollte ist ganz klar: Wer eine Erlaubnis hat, soll im Umfang seiner Erlaubnis alles auch in der Waffenverbotszone weiterhin dürfen. Es würde überhaupt keinen Sinn machen, dass einem Inhaber eines kleinen Waffenscheines ein größeres Bedürfnis zum Führen von Einhandmessern pauschal eingeräumt wird, wie z.B. einem Handwerker der dort arbeitet, oder einem Anwohner. Wenn wirklich jede Stadt einem Inhaber vom kleinen Waffenschein das Führen von Messern ausdrücklich verbietet und nur Halle das wortwörtlich aus dem WaffG übernimmt, haben die Verantwortlichen von Halle das WaffG nicht verstanden. Eben weil jeder x-beliebige Inhaber von einem kleinen Waffenschein gar kein größeres Bedürfnis zum Führen von Einhandmessern in der Zone haben kann, ist die Verordnung von Halle sogar viel zu unbestimmt und könnte vor einem Verwaltungsgericht, wenn z.B. ein Anwohner ohne kleinen Waffenschein, oder ein Handwerker dagegen klagt, als unrechtmäßig angesehen werden (und nein, ich glaube nicht dass es so weit kommt).

    🫨

    Also soweit dass die jeweilige Verordnung zählt, waren wir schon. Allerdings hätte das natürlich Sinn ergeben, Bürger nicht zu beschränken, wenn sie waffenrechtlich auf Zuverlässigkeit überprüft wurden.

    Allerdings dürfte man auch in Halle kein Einhandmesser führen wenn es Verriegelt, da die Zuverlässigkeitsprüfung nur zusätzliche Verbote aufgehoben hätte.

    Anwohner bzw Handwerker bei der Berufsausübung sind zudem explizit genannt.

    #§42

    In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

    1.

    Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

    2.

    Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,

    3.

    Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

    4.

    Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,

    5.

    Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und

    6.

    Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

    Falsch.

    Das war mein Stand bis vorhen. Den Post auf den du geantwortet hast, habe ich allerdings mit "Also ein riesen Flickenteppich eingeleitet.

    Bin da halt nicht betroffen. Habe mich daher damals nur mit dem WaffG ansich und nicht mit Verordnungen jeder deutschen Kommune befasst.

    Nach 42WaffG wäre es durchaus legetim das so in die Verordnung aufzunehmen, oder wo versteht Halle das WaffG nicht? Erklär doch mal.

    Halle ist die aller einzige Waffenverbotszone in der das so steht, in allen anderen Städten haben Inhaber vom kleinen Waffenschein kein Privileg für Messer. Und das zeigt nur, dass die Juristen von Halle das Waffengesetz ganz offensichtlich nicht verstanden haben. Es sollte nämlich eigentlich nur Inhabern von waffenrechtlichen Erlaubnissen die Dinge im Umfang ihrer Erlaubnis gestattet werden und sicher keine komplette Freistellung. Also z.B. dass der Sportschütze mit seiner WBK weiterhin seine Waffe durch die Verbotszone transportieren kann, wenn er dort wohnt.

    Sry aber das macht grade keinen Sinn mit den Waffenrechtlichen Erlaubnissen.

    Eine Waffenverbotszone, schränkt den Transport doch garnicht ein und eine WBK berechtigt eh nicht zum Führen.

    Waffenscheine hingegen, gibt es nicht viele.

    Den Kram mit WaffG richtig verstehen, was auch der "taktische Vater" da auf Youtube von sich gab, kann ich daher nicht sonderlich ernst nehmen.

    Der hat auch nur gesagt, dass jeder auf Grundlage dieses §42 seine eigene Verordnung erlassen kann und der Rest, bezog sich auf eine konkrete Verordnung.

    Ich kenne allerdings gewiss nicht die einzelnen Verordnungen im Detail.

    Also mal wieder ein riesen Flickenteppich.

    Der hat ja nicht den Gesetzestext zur Hand, sondern die Verordnung aus Stuttgart.

    Eine Verordnung aus Halle wiederum, gibt Messer für Inhaber einer Waffenrechtlicher Erlaubnis explizit frei.

    https://polizei.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/Polizei/PI_HAL/Recht/2020.12.03_WaffVZ-VO_HAL_Riebeckplatz_.pdf

    Bedeutet wenn man in Köln unterwegs ist und ein Messer in der Tasche hat, sollte man tunlichst den Wiener Platz meiden, Geldstrafen von bis zu 10.000€ werden bei Missachtung ausgelobt.

    Slipjoints sind in der Waffenverbotszone allerdings ausgenommen. Genauso wie Messer bis 4 cm. Ein KWS würde dich zudem zum Tragen aller 42a konvormer Messer berechtigen.


    • Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge über vier Zentimeter
    Waffenverbotszonen
    Hier finden Sie alle Information zu den Waffenverbotszonen.
    koeln.polizei.nrw

    Gefährder hört sich ja nach Amok an.

    Die Leute welche auf fremde Menschen wahllos einstechen, haben zumeist Küchenmesser genutzt welche sie sowieso nicht führen durften. Ab in den nächsten Woolworth und ab ging es. Da hilft auch kein persönliches Führverbot.

    **Neue Sicherheitsmaßnahmen für Messer: Verkauf nur noch mit spezieller Genehmigung und Zeitschaltuhr**

     In einem bahnbrechenden Schritt zur Erhöhung der Sicherheit hat die Regierung beschlossen, den Verkauf von Messern in Geschäften einzuschränken. Ab sofort dürfen Messer nur noch gegen Vorlage eines Personalausweises und eines kleinen Waffenscheins als Gefahrgut versendet werden.  Zusätzlich zu diesen Maßnahmen wurde die Verwendung eines speziellen Safes mit Zeitschaltuhr vorgeschrieben. Dieser Safe gibt das Messer nur zu bestimmten Zeiten frei: um 7 Uhr morgens, 12 Uhr mittags und 18 Uhr abends. Das Messer hängt dabei an einer 2 Meter langen Laufleine, um sicherzustellen, dass es nur in kontrollierten Umgebungen verwendet werden kann.  Diese neuen Vorschriften sollen dazu beitragen, den Missbrauch von Messern zu reduzieren und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Befürworter loben die Maßnahmen als wichtigen Schritt im Kampf gegen Waffengewalt, während Kritiker Bedenken hinsichtlich der Einschränkung persönlicher Freiheiten äußern.  Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neuen Regelungen auf den Umgang mit Messern und die Kriminalitätsrate auswirken werden. Die Regierung betont jedoch, dass der Schutz der Bürger oberste Priorität hat und dass weitere Maßnahmen ergriffen werden, falls erforderlich.

    👆🥳

    Quote

    Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z.B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

    kürzer als 8,5 cm oder

    nicht zweischneidig

    ist.

    Bei dem erwähnten Rest ging es nicht um das Führverbot sondern um Erwerb und Besitz.

    Na da steht doch ganz klar, - - NICHT ZWEISCHNEIDIG--- als Zusatz.

    Geht's hingegen ums WaffG, ist doch das Führverbot das entscheidende, wenn es um die öffentliche Sicherheit geht.

    Der Rest ist Polizeisache, gültiges Recht auch durchzusetzen.

    Sonst helfen auch keine Gesetze.

    Bei Messern fallen mir schon einige Punkte ein, wo die Lückenhaftigt des Waffenrechts bzw. Widersprüchlichkeit zur Verwaltungsvorschrift von Vorteil sind. Zum Beispiel, dass im Gegensatz zu Automatikmessern bei Flippern keine gesetzliche Begrenzung für die Klingenlänge besteht, obwohl beide sich genauso schnell öffnen. Oder dass Messern in normaler Bauform mit beidseitiger geschliffener Klinge (aka Dolch) und einer Klingenlänge unter 8,5 cm in der Verwaltungsvorschrift die Waffeneigenschaft abgesprochen wird. Eventuell auch, dass Karambits, bei denen sich die Klinge auf Fingerdruck öffnet, ebenso wie Butterfly-Messer aus dem Verkehr gezogen werden. Und eigentlich sind Morgensterne mit kurzem Griff viel gefährlicher als die verbotenen Stahlruten.

    Es gäbe massig Ansätze, wo der Staat das Waffenrecht in seinem Sinne "nachbessern" könnte, wenn es von Grund auf neu gestaltet würde.

    Das Dolche unter 8,5 cm Klingenlänge, keine Waffen darstellen? Beleg doch mal bitte.

    Der von dir erwähnte Rest, unterliegt ansonsten klar einem Führverbot. Auch einen Morgenstern, darfst du genausowenig Führen, wie eine Stahlrute.

    Die erste Verschärfung des Reichs-Waffengesetz 1972?, wurde durch die Verbände gefordert. Nicht durch die Politik.

    Bin mal gespannt, was da gefordert wird. Dass hingegen die FDP sowas durchsetzt, sehe ich nicht.