Angesichts der unangenehmen Nebeneffekte für Reinigung und Stabilität ist das eigentlich schon seit 1969 ein Unwort!
Stefan
Angesichts der unangenehmen Nebeneffekte für Reinigung und Stabilität ist das eigentlich schon seit 1969 ein Unwort!
Stefan
Vielleicht das Zeichen einfach auf Griffstück oder Lauf anbringen, also den mit Sicherheit tatsächlich zulassungsrelevanten Teilen (Unumbaubarkeit nach PTB)?
Sichtbar natürlich, aber das sollte bei Pistolen dank Auswurffenster nicht wirklich ein Problem sein.
Stefan
Alle SSW werden individuell beschossen (außer 6mmFlob und kleiner), nach
Eine SSW hat also zwei Hürden zu nehmen, einmal die Bauartzulassung und dann zusätzlich noch den Einzelbeschuss.
Warum SSW nun nach $8 des Beschussgesetzes zugelassen werden, das kann ich nur vermuten.
Evtl. weil $7 halt alles mit Kartuschenmunition vorwegnimmt.
Stefan
Bitte PTB-Zulassung und Beschuss nicht in einen Topf werfen, die beiden haben nichts miteinander zu tun!
Stefan
Ein bekannter Vetreiber freier Waffen aus Arnsberg - ich hätte es hier schonmal erwähnt - hat mir eine Colt 1911 PTB 636 mit Verschluss der PTB 773 zurückgeschickt. Repaturgrund war ein gerissener Verschluss.
Das ist interessant! Wurde den die Waffe neu beschossen?
Warum sollte sie?
Solange die beschusspflichtigen Teile beschossen sind, ist das ausreichend.
Ob diese Teile in der Kombination beschossen wurden, ist bei Neuwaffen zwar immer der Fall, aber deshalb nicht zwingend notwendig.
Gilt analog auch für scharfe Waffen.
Wenn man ein z.B. ein Wechselsystem erwirbt, so sind dessen Teile war beschossen, aber nicht in deiner Waffe.
Stefan
EGP 75s
Ach ja, da fehlen mir also noch 2.
Die PTB 69 und dann noch die 69/4 mit geschwungenen Verschlussende.
Überhaupt wäre die PPK eines DER Modelle, welche gerne wieder aufgelegt werden könnte, 9mm gabs ja auch im Vorbild.
Meinetwegen auch in RÖHM- oder Erma-Zink, das waren gute Legierungen (oder gut behandelt während der Herstellung, da kann man viel Mist bei bauen, wenn man den Druckguss zu schnell abkühlen lässt).
Stefan
Wie gesagt:
Ohne die genauen PTB-Prüfkriterien im Kopf zu haben, gehe ich davon aus, dass der Verschluss praktisch nicht zulassungsrelevant ist.
Er muss aber halt die zum Lauf/Griffstück passende PTB tragen.
Stefan
Die Röhm RG725 PTB 551 gabs mit zwei verschiedenen Verschlüssen (minimal, ok) und Magazinschächten (also Griffstücken).
Stefan
Nein, ich habe nicht eine einzige MWM.
Habe es nur abgeleitet aus der Tatsache, dass mancher schon einen Ersatzverschluss (also 1:1 Ersatz) von Herstellern geordert hat.
Für das Ersatzteil reißt kein Hersteller eine Waffe aus seinem Lagerbestand auseinander, denke ich.
Stefan
Also müsste der neue Verschluss von der PTB abgenommen werden, damit dieser bei der neuen Waffe verbaut und benutzt werden darf?!
Die PTB-Zulassung ist eine Bauartprüfung, keine Einzelprüfung!
Der Hersteller könnte also für jedes Unterteil ein paar Dutzend Schlitten herstellen, wenn ihm beliebt, solange die Varianten ebenfalls den Segen der PTB haben.
Sie müssen halt nur beschossen werden, aber auf welchem Unterrteil das passiert, dass sollte irrelevant sein, (könnte also sogar ein Vollstahlapparat sein, der ein normales Unterteil und dessen Funktion nur simuliert.
Stefan
Ein Verschluss anderen Materials und das Teil dann auch mit Beschuss vom gleichen Hersteller wie die Waffe mit einer PTB drauf, welche zur Zulassung der restliichen Waffe passt: Kein Problem!
Ein Verschluss aus andeer Quelle oder mit nicht zum Rest der Waffe passenden PTB, ein Problem!
Stefan
Zumal die Zulassung für die erwähnten Waffen bereits lange ausgelaufen ist.
Bei einer noch laufenden Zulassung ließe es sich vielleicht noch irgendwie bewerkstelligen, in Zusammenarbeit mit dem Zulassungsinhaber eine Lösung zu erzielen, bei alten Sachen - no Chance!
Da ist es im Falle der PPK oder PP wahrscheinlich einfacher und zielführender, man wartet einfach ab, bis mal jemand eine Busch- oder CDS-Variante öffentlich anbietet.
Teuer wirds dann aber auch.
Stefan
Wenn du den Hersteller übernimmst oder ihm die Rechte an einem Modell abkaufst, dann könnte das möglich sein.
Stefan
So sieht es leider aus!
Auch wenn der Verschluss kaum zulassungsrelevant für den besonderen Charakter einer SSW ist (außer bzgl. ausreichender Qualität bzgl. Material, Maßhaltigkeit usw.), so ist er dennoch Teil der jeweils zugelassen Bauform.
Der Hersteller kann durchaus Änderungen an die PTB melden, solange diese die tatsächlich relevanten Punkte (Umbaubarkeit usw.) nicht berühren.
(In der Vergangenheit ging da sogar mehr, siehe PTB 551, manchmal aber auch weniger, siehe PTB 44-96a/b/c.)
Aber es kann halt nur der Hersteller, weil er der Zulassungsinhaber ist.
Stefan
