Guten Morgen liebe Freunde der SSWs,
Herr Gillmann hat meine Fragen prompt beantwortet.
Hier also ein kleines Update:
Meine Fragen:
1.Ist die Zulassung einiger Modelle in nächster Zeit absehbar?
2.Haben Sie evtl. nähere Informationen, warum die PTB die Zulassung verzögert?
3.Wissen Sie, ob Sie zukünftig überhaupt noch eine PTB-Zulassung brauchen werden, oder
ob ihre "Waren" nur noch den EU-Richtlinien entsprechen müssen und dann EU-weit, ohne PTB-Zulassung verkauft werden dürfen?
4.Wie steht es um die Paintball-Modelle ( STEEL HAMMER etc.) - werden diese in absehbarer Zeit lieferbar sein?
5. Wird es eine Neuauflage der Steel-Eagle geben oder ist die Produktion untersagt worden?
Die Antworten:
1.
Ja, wir sind nah dran mit den Modellen, wie
MAKAROV PM
STEEL SCORPION REVOLVER
STEEL WOLF
2.
Die Waffen sind noch in der Zulassung.
Diese CNC produzierten Waffen mit 95% echten Teilen werden.
leider sehr sorgfältig und deswegen langsam und teurer zertifiziert...
3. Korrespondenz mit PTB
04.2021
Sehr geehrter Herr Gillmann,
ich kann Ihnen au den Konferenzen der vergangenen Woche berichten, dass das folgende Zitat
Der DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/69 ist zu entnehmen, dass eine Abnahme durch die PTB für den Verkauf von Gas- und Signalwaffen nicht mehr erforderlich ist. Damit müsste eine behördliche Abnahme (Beschussamt) und die Bestätigung des Herstellers über die Einhaltung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 für den rechtssicheren Verkauf und Erwerb ausreichen,
auf Seite 3 der FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II auf einem Missverständnis beruht.
Die PTB ist und bleibt die in Deutschland zuständige Behörde für die Prüfung von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen. Eine solche Schusswaffe kann jedoch bei einer anderen dafür benannten Stelle in einem anderen EU-Mitgliedsstaat geprüft werden. Eine Selbsterklärung/Bestätigung des Herstellers der Schusswaffen ist allein nicht ausreichend. Der oben erwähnte und fehlerhafte Passus wird in Kürze durch VDB und entsprechend der Vorgaben des BMI korrigiert.
Bzgl. der praktischen Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 können wir Ihnen keine weiteren Informationen geben. Uns ist nicht bekannt, welche Länder bereits die Durchführungsrichtlinie in das jeweilige nationale Recht überführt und entsprechende Prüfstellen gegründet haben. Auch die Vorgaben einer Nachweiserbringung für den rechtssicheren Verkauf und Erwerb im Handel bzw. bei einer Kontrolle durch die Polizei sind uns unbekannt.
05.2021
Sehr geehrter Herr Gillmann,
entschuldigen Sie bitte die verzögerte Antwort.
Der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz von Schreckschusswaffen ist in Deutschland durch eine Zulassung der Bauart gemäß § 8 BeschG und Kennzeichnung der jeweiligen Waffe mit dem Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 6 BeschussV („PTB im Kreis“) möglich. Die PTB führt diese Zulassungsverfahren weiterhin durch und erteilt dem Antragsteller im Erfolgsfall die Erlaubnis zum Aufbringen des oben genannten Zulassungszeichens.
Eine weitere Möglichkeit für den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz ist neuerdings, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat sicherstellt, dass die in der Union hergestellten oder in die Union eingeführten Waffen einer Kontrolle unterzogen werden (Bauart oder einzelne Objekte) und diese Waffen den technischen Spezifikationen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69, im folgenden DR genannt, entsprechen.
Hierbei obliegt es dem jeweiligen Mitgliedsstaat, eine zuständige Stelle im eigenen Land zu benennen, die für eine solche Prüfung bzw. Zulassung zuständig ist. In Deutschland ist, wie bereits erwähnt, die PTB weiterhin die zuständige Stelle. Erfolgt eine solche Zulassung, ist diese in anderen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennen.
Ein aktuelles Problem bei Zulassungen aus dem EU-Ausland ist, bezogen auf den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz in Deutschland, dass in der DR wurde kein einheitliches Kenn- oder Zulassungszeichen bestimmt wurden. Um festzustellen, welche Kenn- oder Zulassungszeichen auf der jeweiligen Schreckschusswaffe zu erwarten sind, wäre der EU-Mitgliedsstaat zu befragen, in dem die Waffe geprüft wurde. Vergibt der jeweilige EU-Mitgliedsstaat keine Kenn- oder Zulassungszeichen, wäre ebenfalls noch zu klären auf welche Weise ein Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der DR erfolgen kann. Aktuell ist uns noch keine Stelle im EU-Ausland bekannt, die diese Prüfungen durchführt.
Ist keine Zulassung gemäß § 8 BeschG inkl. Kennzeichnung der jeweiligen Waffe mit dem Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ vorhanden und lässt sich ebenfalls keine Übereinstimmung der Waffe mit den technischen Spezifikationen der DR belegen, wäre die Schusswaffe nicht gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG erlaubnisfrei in Erwerb und Besitz. Es gibt auch noch keine Informationen bzw. Erfahrungswerte, wie die Rechtmäßigkeit der Schusswaffe z. B. im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle nachgewiesen werden kann. Ggf. würde in einem solchen Fall bis zur Klärung im Sinne der öffentlichen Sicherheit gehandelt, aber dies ist rein mutmaßlich.
Die auftretende Meinung , dass eine Bestätigung des Herstellers selbst über die Einhaltung der technischen Spezifikationen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69, zusammen mit dem Beschuss der jeweiligen Waffe in einem Beschussamt, für den rechtssicheren Verkauf und Erwerb ausreicht, ist nicht korrekt. Dies wurde bereits durch das BMI bestätigt.
Wir hoffen, dass diese Informationen Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
PTB SRS
4.
Sehr bald, aber das dauerte, siehe Punkt 2.
Da kommen ja auch gleichzeitig die anderen Modelle:
https://deref-web.de/mail/client/QD…ERBALL_2021.pdf
5.
Wir sind dran, aber es schaut sehr schlecht aus wegen der Originalbauweise.
Wenn diese zur Ablehnung kommt – kommen die STEEL EAGLE Pistolen nicht mehr,
weil wir diese Waffe mit dem festeingebauten Lauf und anderer Bauweise nicht rausbringen möchten.
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- Insbesondere der Abschnitt zur neuen EU-Regelung sollte recht interessant für einige sein