Schalldämpfer Rechtslage

Es gibt 81 Antworten in diesem Thema, welches 17.686 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. Juli 2016 um 19:33) ist von NC9210.

  • Der Text im WaffG ist weiterhin eindeutig.
    Es ist eine Waffe, für die das WaffG nicht gilt.
    Es ist also keine Waffe i.S.d.WaffG.

    Und somit kann ein entsprechender Gegenstand trotzdem ein Spielzeug sein.
    Er ist dann beides.


    Wobei, wenn ich mich gerade nicht täusche, gilt das WaffG dennoch ein wenig:
    $42a
    Wenn das Spielzeug also wie echt aussieht, dann gilt $42a, auch wenn die Energie sagt, es gilt nicht.


    Betraf die Geschichte mit dem Feststellungsbescheid nicht die Diskussion um 0,08 vs. 0,5J?


    Stefan

  • Es ist also keine Waffe i.S.d.WaffG


    Eben :)

    Deshalb dürfen auch Kinder (unter 14) damit spielen.

    Der Anscheinsparagraph ist eine Spezialbaustelle.
    Die lassen wir besser aussen vor, sonst endet das
    noch in eine Jura-Klausur ;(

    Und ja, es ging um die Anhebung auf 0,5J.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.