Was die EU nicht schafft, erledigt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig...

Es gibt 99 Antworten in diesem Thema, welches 13.740 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. Mai 2016 um 19:50) ist von harryumpf.

  • Was mich wundert das Gilt scheinbar nur für Magazin Halbautomaten. Was ist mit Ladestreifengewehren? Ist zwar älter als ein wechsel Magazin aber funzt auch, nur könnte da Kriegswaffe greifen.

  • Es gab ja durchaus schon 'jagdliche Umbauten' von Repetierern, das Magazin begrenzt auf zwei Schuß und in der Waffe verstiftet,
    so das auch dessen Wechsel ohne weiteres nicht möglich war.
    Gesehen habe ich so etwas schon beim K31 und beim Lee Enfield.
    Ob das Seinerzeit vorauseilender Gehorsam einiger Büchsenmacher war, oder von einzelnen Behördenvertretern so gefordert,
    das vermag ich auch nicht zu sagen.

    Ok - das hat nun nur am Rande mit HA zu tun, vielleicht etwas OT, aber wo man hier immer wieder liest das es bei Repetierern
    keine Rolle spielt wollte ich es doch einmal erwähnen.

  • Repetierer waren nie davon betroffen, zumindest nicht nach Deutschen Gesetzen. Was es zu Hauf gab waren auf Einzellader umgerüstete Repetierer, vor allem Ordonanzwaffen, auf Alt Gelb gingen Einzellader ohne Bedürfniss.

  • @ Jhary! Es geht hier schlicht und ergreifend nur um "halbautomatische und vollautomatische Waffen"! Vom Repetierer war nie die Rede! M16 und jeden Schuss repetieren ginge ja!

    nicht alle gewehre mit Ladestreifen sind repetierer. zb Garand ist Halbautomat, Karabiner 43,Tokarew SWT-40. Damit mal endlich kapiert wird was ich meine.

  • Das is woll der Haken an der Sache,das diverse Waffen nicht von oben zu laden sind. Heisst Ladehemmung -Reparatur beim Büma! Bzw da nicht von "oben" zu laden geht unerlaubte Waffe. Das Leben treibt hier seltsame Blüten!


  • nicht alle gewehre mit Ladestreifen sind repetierer. zb Garand ist Halbautomat, Karabiner 43,Tokarew SWT-40. Damit mal endlich kapiert wird was ich meine.

    Garand hat im Grunde kein Magazin (ja schon, aber ...), aber auch keine Ladestreifen. Der hat einen Laderahmen. Hier stelle ich mir vor, dass der dann überhaupt nicht mehr erlaubt ist, außer Laderahmen für nur zwei Patronen werden konstruiert, die dann auch funktionieren.

  • Der M1 Garand hat 8 Schuss Kapazität. Es wird aber nicht zwischen fest eingebauter Mehrladeeinrichtung und (herausnehmbarem) Magazin unterschieden. Das hat ja nun nur das BVerwG gemacht.

  • Ich verstehe nur eines nicht ?(

    Die Gerichte, egal welche Instanz sind doch in Ihrer Entscheidungen angehalten sich an geltendes recht zu orientieren.

    Das Gesetz sagt doch klar das HA mit 2 Schuss Magazine erlaubt sind. Da kann der Jäger oder Hersteller der Waffe nichts fafür wenn jemand ein Magazin mit höhere Kapazität herstellt oder anbietet. Außerdem ist es doch bei Einsteckmagazine kaum möglich diese zu verhindern.(Außer eine gesetzliche erwerbsverbot).

  • Die Gerichte, egal welche Instanz sind doch in Ihrer Entscheidungen angehalten sich an geltendes recht zu orientieren.


    Im Prinzip ja.
    Wenn Sie es nicht tun passiert aber nichts
    und das Urteil ist trotzdem rechtskräftig.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Hallo,

    mein meinen Quark dazu:


    Karabiner 43,Tokarew SWT-40.


    Das sind bei Waffen die das Magazin wechseln können, auch wenn das eher zum Putzen gedacht war. Damit auch böse, da ein Magazinwechsel möglich wäre. Gedacht waren die aber hauptsächlich für Ladestreifen beim Samopal vzor 58 und Simonow SKS-45 ist das auch möglich.

    Der/die 41 Karabiner hatten ein festes Magazin.

    Der M1 Garand hat 8 Schuss Kapazität. Es wird aber nicht zwischen fest eingebauter Mehrladeeinrichtung und (herausnehmbarem) Magazin unterschieden. Das hat ja nun nur das BVerwG gemacht.


    In der bösen Anscheinwaffen Zeit hat man Garands auf 5 Schuss begrenzt durch einen quer Steg im Schacht, so dass nur noch Clips mit 5 Schuss oder 8er die unten 3 abgesägte Hülsen hatten passten. Waffen mit ZF hatten dieses nach links versetzt.


    Außerdem ist es doch bei Einsteckmagazine kaum möglich diese zu verhindern.


    Nur durch spezielle Konstruktionen siehe SL8-1, die hatten ein Gehäuse welches nur einreihige Magazine mit 10 Schuss aufnehmen konnte.HK pro
    Aber wenn da einer Magazine von was anderem anpasst oder selber baut...

    Zu Zeiten des alten Anscheinswaffengesetz gab es ich glaube von Olympic Arms ein AR15 Selbstlader der hatte ein Magazineinsatz hinter einem Klappdeckel.


    Wir fliegen zum Mond, sprechen von Industrie 4.0 und Waffen kann keiner bauen :wacko:
    nur leute aus Darra,.... 8|


    MfG

    Bankenkrise ?
    Wäre Monopoly schon lange verboten, so wie es in der DDR schon damals war, gäbe es heute keine Bankenkrise !!!
    BDMP, WSB/DSB, FvLW, FWR

  • Nur durch spezielle Konstruktionen siehe SL8-1, die hatten ein Gehäuse welches nur einreihige Magazine mit 10 Schuss aufnehmen konnte.HK pro
    Aber wenn da einer Magazine von was anderem anpasst oder selber baut...


    Die H&K SL-8 kennt keine einreihigen Magazine. Auch das 10'ner und sogar das 2'er ist doppelreihig konstruiert. Aber das militärisch genutzte 30'er passt dennoch nicht. Man müsste entweder im Magazin eine Aussparung fräsen oder im Magazinschacht des Gewehres ein Stück Kunststoff wegfräsen.
    Zur neu aufgekommenen Problematik hilft das dennoch nicht, das für die Jagd schon das 10'er zu viel wäre.

  • Hallo,

    Floppy

    Die H&K SL-8 kennt keine einreihigen Magazine.



    Beim SL8 hast du recht,...aber es gibt deswegen das SL8-1, eine US Variante für "Single Stag Magazines" Bedienungsanleitung
    Das war für die US 10 Schuss Magazinbegrenzung!
    Man schaue sich die rechte Seite unter dem Auswurffenster an, die Vertiefung bis in den Magazinschacht.Bild
    Wiki


    Aber dieses Magazin Sonderformat wurde genutzt um nur ein begrenztes Magazin nutzen zu können.

    MfG

    Bankenkrise ?
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    2 Mal editiert, zuletzt von Josywells (2. April 2016 um 18:00)

  • Naja wie auch immer.
    Ich kann mir nicht vorstellen das alle Waffenbehörden anfangen allen Jäger in Deutschland ihren Selbstlader zu nehmen. kann ich mir nicht einfach vorstellen.

  • Die Gerichte, egal welche Instanz sind doch in Ihrer Entscheidungen angehalten sich an geltendes recht zu orientieren.

    ? Du hast noch nie dir Urteile von Richtern angesehen? Den die Begründung ist bei einem Urteil wichtig, und nicht auf welchen Gesetz das Urteil fußt.

    So also ums Kurz zu machen das Magazin ist nun eines der Waffen erheblichen teilen? Wie Lauf Patronenkammer usw.?

    Na dann ist ja nur noch dir Frage wann Repetier Gewehre vor Gericht landen. Ich denke das Unterhebel-Repetierer als nächstes uns "unterhalten" werden.

  • Ich habe schon ziemlich viele Urteile gelesen und Gerichte (jedenfalls Verwaltungsgerichte, wenn sie keine Verträge zu beurteilen haben) beziehen sich immer auf gesetzliche Grundlagen, schließlich legen sie diese verbindlich aus. Ob sie die Gesetze immer richtig auslegen, ist eine andere Frage.

    Unterhebelrepetierer sind nicht in Gefahr, da sich § 13 WaffG (Erwerb durch Jäger) auf das Jagdrecht bezieht und § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG von halbautomatischen und automatischen Waffen spricht. Was das ist, ist in lfd. Nr. 2.2, Unterabschnitt 1, Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG definiert. Ich erspare mir den langen und umständlichen Text, aber im Kern geht es um Schießen durch reine Abzugbetätigung, beim Unterhebelrepetierer muss man dazu noch repetieren, also ist es keine halbautomatische Waffe.

  • Also wenn es so weit kommt, wird es bald keine Jäger mehr geben, alle Jäger die ich kenne, haben mehr wie nur einen Halbautomaten mit wechselbaren Magazin.
    Zum ersten Mal bin ich wirklich froh, "nur" Sportschütze und kein Jäger zu sein.