Vorderlader zum Böller umschreiben / umbauen lassen?

There are 33 replies in this Thread which has previously been viewed 5,933 times. The latest Post (January 18, 2025 at 2:53 PM) was by Der König.

  • Hallo zusammen,
    wäre es theoretisch möglich, eine einschüssige Perkussions - Vorderladerpistole (mit gezogenem Lauf) zu einem Böller umschreiben oder umbauen zu lassen und was wäre dabei zu beachten?
    Würde es reichen, den scharfen Beschuß ungültig zu stempeln und die Pistole als Böller beschießen zu lassen?

    Und darf man eigentlich als nicht - Büchsenmacher einen Böller mit Perkussionszündung selbst bauen und beschießen lassen?


    "There is only one good, knowledge, and one evil, ignorance." - Socrates

  • Einen Böller darf man selbst bauen. Einige Beschussämter geben auch Bauzeichnungen heraus, so hörte ich. Vor der Benutzung muss der Böller aber beschossen werden. Maximal zulässiges Kaliber ist 90 mm.
    Man darf auch mit VL böllern. Das ist nun offiziell geklärt worden. Da der scharfe Beschuss quasi höherwertiger ist, braucht die Waffe nicht neu als Böller beschossen werden.
    Aber - für Perkussionswaffen benötigt man einen (großen) Waffenschein, will man außerhalb des eigenen Grundstücks böllern.
    Zudem ist immer eine Sprengstofferlaubnis - den Pulverschein - erforderlich. Sonst bekommt man ja kein Schwarzpulver.
    Dazu das Pulver aus Silvesterknaller oder gar Patronen zu benutzen ist streng verboten.

    Für ein deftiges, markerschütterndes Böllern reichen aber die üblichen Vorderlader nicht.

  • Die Sache mit dem Waffenschein ist genau der Grund für meine Frage.
    Eine Perkussionspistole nur mit Böllerbeschuß darf ich ja auch zum Böllern außerhalb meines Geländes benutzen (z.B. bei Veranstaltungen des Vereins). Die meisten Handböller haben ja Perkussionszündung.
    Und bis ich mir (nach erlangen des Pulverscheins natürlich) mal einen richtigen Böller kaufe wollte ich nach Möglichkeit einen Vorderlader zum böllern benutzen.

    Darum auch die Frage, ob es möglich ist, einen Vorderlader ohne weiteres anders einstufen zu lassen.


    "There is only one good, knowledge, and one evil, ignorance." - Socrates

  • Beachte den Umstand, dass ein VL eine Schusswaffe ist und ein Böller eben nicht. Daher ist der Böller im waffenrechtlichen Sinn auch keine Waffe und kann damit auch nicht "schießen" und ihn nicht führen.
    Hat eine VL-Waffe sowohl den scharfen und einen Böllerbeschuss, bleibt es eine Waffe. Allerdings dürfen Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung geführt werden, jedoch keine Perkussionswaffen.
    Lösung: vernünftigen Hand-/ Schaft-/ oder Standböller kaufen.
    Ich vermute, dir fehlt ja auch der Pulverschein. Alles zusammen ist ohnehin nicht preiswert.

    Übrigens müssen die Schüsse mit einem Böller der Behörde angemeldet werden. Daher vorher fragen ob das prinzipiell möglich ist. Ansonsten kann man sich den Aufwand schenken.

  • Ich glaube, wir verstehen uns irgendwie falsch, deswegen noch mal anders formuliert:

    Ist es möglich, den scharfen Beschuß eines Vorderladers ungültig machen zu lassen und anschließend als Böller neu beschießen zu lassen?


    Die rechtlichen Voraussetzungen zum Böllern werden hoffentlich in naher Zukunft für mich gegeben sein.


    "There is only one good, knowledge, and one evil, ignorance." - Socrates

  • Nein, außer du lässt ihn zur Deko-Waffe umbauen, theoretisch müsste man ihn nur aufbohren, da es aber VL mit glattem Lauf gibt hilft dir das nicht weiter. Wie der Vorgänger schon sagte: VL= Waffe, Böller= keine Waffe.

    Everybodys darling is erverybodys Depp!

  • Beim Beschussamt anrufen. Ich denk, die haben da Handlungsspielraum.
    In dem speziellen Fall werden sie es vermutlich nicht machen. Wenn eine
    normale Perkussionswaffe zu Beispiel nur mit Pulver und einem Korgen
    geladen wird, kann der Lauf leicht platzen. Ein falsch geladener trationeller
    Böller verträgt da schon einiges mehr.

    Gruß Klaus

  • "Man darf auch mit VL böllern. Das ist nun offiziell geklärt worden. Da der scharfe Beschuss quasi höherwertiger ist, braucht die Waffe nicht neu als Böller beschossen warden."


    Hallo Floppy, hast Du da eine belastbare Quelle ? Gehört habe ich das auch, aber als ich meine selbstgebaute Kanone beschießen lies (vor etwas mehr als einem Jahr), habe ich den scharfen Beschuss gewählt (da der ja lebenslang gültig ist, im Gegensatz zum Böllerbeschuss, der alle 5 Jahre wiederholt warden muss). Das Beschussamt Suhl hat mir allerdings in das Zertifikat reingeschrieben, das der scharfe Beschuss nicht zum Böllern berechtigt. Sie hatten mir auch angeboten, den Böllerbeschuss gleich mitzumachen, dann hätte ich beide Stempel drauf.

  • Ist es möglich, den scharfen Beschuß eines Vorderladers ungültig machen zu lassen und anschließend als Böller neu beschießen zu lassen?


    Wenn man da mal drüber nachdenkt, kommt ich zu meiner Meinung, dass dieses Vorhaben nicht geht. Denn man müsste dem VL ja die Eigenschaft als Waffe nehmen. Von der Möglichkeit eines zusätzlichen Böllerbeschuss habe ich gehört, aber eine Waffe quasi ungültig zu machen, müssen mechanische Änderungen her.

    Wie schon richtig erwähnt unterliegen Böller einem 5-jährigen Wiederholungsbeschuss. Der ist zusammen mit dem Versand nicht gerade billig.
    BTW: Wenn du den Lehrgang zum Böllerschein absolvierst, hast du garantiert ganz andere Gedanken als einen schnöden VL zum Böllern zu benutzen.
    Bei mir ist es ein 35 mm Standböller geworden :D

  • Habe ich - schriftlich.

    Hallo,

    das Thema interessiert mich als Handrohr- und Kanonenschütze auch. Meinst du den Schrieb vom Innenministerium zum Thema "Verwendung von Vorderladerwaffen zum Böllern (Dual-Use)" vom 30. November 2012 oder hast du da noch mehr bzw. darüber hinausgehendes?
    Ich hatte gestern eine lebhafte Debatte mit einem anderen Reenactor, dem örtliche Behörden ziemlichen Stress machen (allerdings mittlerweile auf der Gebührenschiene).

    Man hört sich,

    Markus

    malum pro malo

  • Genau das Schreiben ist gemeint. Dort ist es ja eindeutig und von hoher Stelle gesagt, dass VL mit gültigem scharfen Beschuss auch zum Böllern benutzt werden dürfen, sofern der Benutzer eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besitzt. Allerdings geht für mich nicht eindeutig hervor, ob der Inhaber auch den Eintrag explizit für Böller haben muss oder ob der Eintrag zum VL-Schießen in diesem Fall ausreicht.
    Nach meiner Meinung muss Böllereintrag vorhanden sein, weil es eine andere Tätigkeit ist, die auch einen anderen Ladevorgang voraussetzt. Erst auf einem Böllerkurs lernt derjenige, welche Verdämmungen zulässig sind und welche Sicherheitsregeln zum Böllern gelten. Weiterhin ist es für mich auch nicht so ganz klar, ob das herkömmliche Schwarzpulver in diesem Fall Verwendung finden darf, da Böllerpulver eigenständig und ggf. neben den anderen Pulversorten in die Erlaubnis eingetragen wird. Böllerpulver kostet zudem auch nur ein Drittel des normalen SP.
    Aber ob ein VL grundsätzlich ohne explizitem Böllerbeschuss zum Böllern benutzt werden darf, kann man mit ja beantworten, auch wenn weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen.

  • Hervorragend, genau so sehe ich das auch. Die Pulver- und Lehrgangsfrage ist natürlich nicht geklärt, in meinen Augen sollte man den Böllerlehrgang absolviert haben. Wenn dann jemand mit Schweizer Nr.1 böllern möchte, nur zu, solange der Geldbeutel es hergibt :D

    Trotzdem erschreckend, dass dann das Ordnungsamt auf die Kreispolizeibehörde verweist, die sich eine entsprechende Erlaubnis teuer bezahlen lässt, obwohl es hier um die ursprünglichste Version der Luntenzündung geht. So wird dann trotzdem noch versucht, einem das Hobby Spätmittelalter zu vermiesen. Wir haben 2 Kanonen und 1 Mörser sowie diverse Handrohre. Die meisten haben einen Böllerbeschuss aus Suhl aber beim nächsten Mal versuchen wir es mit scharfem Beschuss, mal sehen, was passiert.

    Danke,

    Markus

    malum pro malo

  • Ich sehe für unsere Gruppe keine Probleme.

    Im erwähnten Fall erklärt sich das Ordnungsamt einfach für nicht zuständig (Emissionsschutz -> Schussknall = Böllern), sondern es wird ja mit scharfen Waffen (=Polizei) hantiert (auch nur geböllert), also muss eine Genehmigung der Kreispolizeibehörde für den Einsatz der Kanonen vorliegen. Und selbige lassen die sich wie gesagt teuer bezahlen. Anscheinend soll der Bekannte bewusst geärgert werden. Er hat wohl schon umfangreiche Diskussion geführt und letztendlich ein Go aus Berlin bekommen (wie ja nicht anders zu erwarten war). Deshalb wird jetzt die Gebührenkarte gezogen.

    malum pro malo

  • Für mich ist das von Blechkuchencontainer gepostete Schreiben schon etwas neues.

    Der für mich interessante Absatz ist die Nr. 3.

    Ich verstehe das so, dass wenn ich eine konstruktive Änderung vornehmen lasse, der bisherige Beschuß ungültig gestempelt und der bisherige Vorderlader als Böller neu beschossen werden kann.
    Wäre eine solche Änderung z.B. das entfernen der Züge im Lauf?


    "There is only one good, knowledge, and one evil, ignorance." - Socrates

  • Alle Veränderungen an wesentlichen Teilen, erfordern den Neu-Beschuss!

    Kürzt Du den Lauf um 1 cm muss die jetzige Waffe neu beschossen werden, lässt Du sie als Boller beschießen, ist es keine Waffe mehr sondern nun ein Böller!

  • Mit jeder Änderung bzw. (spanabhebenden) Bearbeitung eines waffenwesentlichen Teiles wird der Beschuss einer Waffe ungültig. Das ist mit ein Grund, warum solche Arbeiten nur von einem Büchsenmacher durchgeführt werden dürfen. Er hat die fachliche Kompetenz zu entscheiden, ob diese Bearbeitung nicht nur gesetzlich erlaubt, sondern auch der Waffe zugemutet werden kann und das die Änderung auch dauerhaltbar ist. Außerdem wird er die Waffe dann zwecks erneuter Beschussprüfung einem Beschussamt zukommen lassen. Eine so bearbeite Waffe wird er ohne Beschussprüfung nicht mehr aushändigen.

    Deswegen habe ich auch große Zweifel, ob das Ausbohren eines Laufprofiles den Lauf nicht ruiniert und ob sie dann eine Prüfung überhaupt bestehen würde. Zudem dürfte das insgesamt nicht billig werden und wird nicht lohnen. Letztlich wäre die Frage, ob sich die Schusswaffeneigenschaft durch diese Änderung überhaupt nehmen lässt. Züge im Lauf ist jedenfalls kein Merkmal, die eine Waffe kennzeichnet. Es gibt auch Glattlaufwaffen, nicht nur bei den Vorderladern. So sind fast alle Kanonen glattläufig, wie auch die Muskete, und auch alle modernen Flinten und die alten Flobertgewehre.

    Letztlich wäre es schade eine gute Vorderladerpistole derartig zu zerstören. Ist es eh nur ein gewöhnlicher Vorderlader, wie z.B. vobn Dikar oder Ardessa, hätte er einen Neuwert von um die 150 € (als Perkussion). Die angedachten Umbaukosten dürften diesen Wert bei weitem übersteigen. Allein der Nachbeschuss mit Portokosten liegt über 50 €.

    Dann lieber ein echter Böller, den es für ein paar hundert € gibt, oder halt selberbauen.
    Aus diesem Grund schrieb ich vormals schon, dass die anderen Kosten für Unbedenklichkeitsbescheinigung, Lehrgang, Fahrt- bzw. Übernachtungskosten, Gebühren für Pulverschein und den Pulverschrank bei weitem größer sind.

    Hier mal eine Seite über "anständige" Böller:
    http://www.boeller-pfnuer.de/