Ich weiß, keine Rechtsberatung im Forum, aber mich würden eure Interpretationen und Sichtweisen da mal interessieren, da die meisten mit denen ich bisher darüber geredet habe bestenfalls den nächsten Streifenpolizisten gefragt haben, wie das denn da ist... Und dementsprechend Halbwissen kursiert.
Interessant wäre für mich vor allem, inwiefern/welche Teile des Waffg. auf die Heerlager bei einer solchen Veranstaltung zutreffen.
Für die, die nicht wissen was ein Heerlager ist: Bei vielen Mittelaltermärkten sind Heerlager Gruppen von Personen, die mit Gewandung, Zelt etc. auf dem Marktgelände lagern, und dort im weitesten Sinne "Alltagsleben" präsentieren oder auch bei Programmpunkten mitwirken. Meistens haben die gewisse Vergünstigungen vom Veranstalter, und sorgen als Gegenleistung für mehr Stimmung und die passende Atmosphäre. Meistens hat jedes Heerlager dann einen eigenen kleinen Bereich auf dem Markt, oft durch in den Boden gesteckte Stöcker und dadran befestigtes Seil umgrenzt, gelegentlich mit einem Loch in diesem "Zaun" als "Eingang".
Will man dies aber tun, so gehört dazu, je nachdem ob man Gaukler, Söldner oder was auch immer ist aber auch einiges, was unters Waffg. fallen könnte oder fällt.
§42 und §42a machen einem da am meisten Sorgen.
QuoteDisplay More§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Viel Blah, das wichtigste: bei einer öffentlichen Veranstaltung darf nichts geführt werden, das unter
Quote2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
fällt. Außer, man wirkt bei einer Theateraufführung oder gleich zu achtenden Vorführung mit.
Was muss nun gegeben sein, damit es eine (oder keine) öffentliche Veranstaltung ist? Zaun drum und Eintritt? Oder ist das dann immernoch öffentlich?
Und kann man das als "theatergleiche Vorführung" sehen? Für mich würde ein Schaukampf dadrunter fallen, in der Sonne dösen hingegen weniger...
(Und fallen unter b) nur die in Bezug auf b) erwähnten Gegenstände, oder auch andere, solange sie nur irgendwo im Waffg. erwähnt werden? und müssen die namentlich erwähnt werden?)
Und dann gibts halt noch
QuoteDisplay More§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
"allgemein anerkannter Zweck" ist schwammig ohne Ende, sollte zum "Essen zubereiten" und die damit verbundenen Küchenmesser allerdings reichen. Ob "Dekoration" als Zweck reicht, um sie nach dem Kochen nicht einzuschließen, sondern auf dem Tisch liegen zu lassen... naja. Aber "Brauchtumspflege"? Ist das irgendwo genauer definiert oder finde ich das nur nicht? Ist in Plattenrüstung rumlaufen wirklich Brauchtumspflege? Und was ist dann mit möglicherweise fiktiven Darstellungen, oder solchen, die sich zumindest nicht ausreichend belegen lassen?
Oder gilt das ganze mit Glück einfach wieder als "Theateraufführung"? Fotos werden auch immer wieder mal gemacht, aber je nach Besucherandrang eben auch über längere Zeiträume mal nicht. (Gilt stellvertretend auch für Piraten und ähnliche, die dort immer wieder mit Replikaten von Vorderladern auftauchen, die ja nun Anscheinswaffen sind.)
Und dann gibts da ja noch die Spezialfälle Bogen und Armbrust, die ja eig. nichtmal unters Waffg. fallen (bzw. frei geführt werden dürfen), zumindest innerhalb der Darstellungen (wenn man grade kein Jäger ist) aber sehr wohl unter 2.a) fallen, da gemacht, bzw. innerhalb der Darstellung geführt, um potentiell zu verletzen.
Oder Dinge, die ursprünglich darunter fallen würden, nun zwar immernoch derartig tauglich, aber nichtmehr zu diesem Zweck gebaut wurden? Wie zB. ein Feuer-Ropedart...
Immerhin zu Schaukampfwaffen gibt es eine Verwaltungsvorschrift, in der unter anderem steht das stumpfe, offensichtlich nur zu Dekorationszwecken etc. gefertigte Schwerter etc. keine Hieb- und Stichwaffen sind. würde ich gerne zitieren, leider bekomm ich den Abschnitt grade nicht kopiert... und zum abtippen ist es zu spät.
Würden diese, da im Gesetz genannt, keine Hieb- oder Stichwaffen, aber ja immernoch absolut geeignet jemanden zu verletzen unter 2b) fallen? oder dürfte man die wirklich bedenkenlos führen?