Es gibt 32 Antworten in diesem Thema, welches 9.701 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. März 2022 um 22:12) ist von black_friday.

  • Die Privatperson darf Feuerwaffen ohne gültigen Beschuss gar nicht besitzen. Eine Ausnahme gilt lediglich für 4 mm Waffen und für die Waffen, für die das Beschussamt eine Bescheinigung ausgestellt hat, dass sich diese Waffe nicht beschießen lässt. Das ist unabhängig einer eventuell bestehenden Erlaubnispflicht der Waffe.

  • Ok, die sind teilweise davon ausgenommen. Teilweise deshalb, weil zum Schießen dennoch der amtliche Beschuss nachgeholt werden muss. Dennoch dürfen VL ohne Beschuss nicht gehandelt, bzw. in den Handel gebracht werden. Siehe § 3 BeschG.

  • Hallo Leute
    Ich halte das Teil für eine "Bastelarbeit", also ein Nachbau für genau diesen Zweck = Touris abzuzocken.

    Als Indietz nehme ich mal die Kaliberangabe in mm und die scharfkantige Mündung,
    welche einen Ladevorgang sicher nicht einfach macht.... :S

    Gruß Wolf...

  • Hallo Leute
    Ich halte das Teil für eine "Bastelarbeit", also ein Nachbau für genau diesen Zweck = Touris abzuzocken.

    Als Indietz nehme ich mal die Kaliberangabe in mm und die scharfkantige Mündung,
    welche einen Ladevorgang sicher nicht einfach macht....

    Sehe ich nicht so erstens hat Mendi immer nur Schussfähige VL gebaut, und auch andere Repliken Hersteller

    haben gerne Kaliber -angaben in mm gestempelt.


    Habe schon VL von Mendi besessen, einmal den Lauf ausbauen, und Beschusszeichen werden unterhalb sichtbar!

    Hier zum Beispiel eine AMR Eibar, Made in Spanien mit Kaliberangabe 12mm!

    Wie man sieht ist der Lauf genauso scharfkantig!

  • Zitat

    Die Privatperson darf Feuerwaffen ohne gültigen Beschuss gar nicht besitzen. Eine Ausnahme gilt lediglich für 4 mm Waffen und für die Waffen, für die das Beschussamt eine Bescheinigung ausgestellt hat, dass sich diese Waffe nicht beschießen lässt. Das ist unabhängig einer eventuell bestehenden Erlaubnispflicht der Waffe.

    brauchen vl, die nur mit zündhütchen funktionieren einen staatlichen beschuss?

  • Ich meine nicht.
    Die 6 mm SSW bekommen ja auch keine Beschuss sondern eine Bauartzulassung.
    Ich habe mal eben im BeschG nachgeschaut :

    Zitat

    (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
    1.
    Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als 15 Milligramm ist,


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Gruß Wolf...

  • Zwei § sind dafür wichtig:

    § 3
    Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
    (1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.

    (2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.

    Die Ausnahmen von der Beschusspflicht:


    § 4
    Ausnahmen von der Beschusspflicht
    (1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:

    1.
    Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile, deren Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf,
    2.
    Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager mit einem Durchmesser kleiner als 6 Millimeter und einer Länge kleiner als 7 Millimeter sowie zum einmaligen Gebrauch bestimmte höchstbeanspruchte Teile von Schusswaffen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit die Bauart nach § 7 oder § 8 der Zulassung bedarf,
    3.
    Feuerwaffen, die
    a)
    zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waffen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind,
    b)
    vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind,
    c)
    aa)
    vorübergehend nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes oder
    bb)
    zur Lagerung in einem verschlossenen Zolllager
    in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden oder
    d)
    für die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 oder 6, genannten Behörden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, soweit eine diesem Gesetz entsprechende Beschussprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,
    4.
    höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess befindlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie vorgearbeitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.
    (2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist.

    Der oben genannte § 7 ist in diesem Zusammenhang wochtig:


    § 7
    Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
    (1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen

    1.
    mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder
    2.
    zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels.
    Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist.

    (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

    1.
    die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist oder
    2.
    es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.
    (4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist zu versagen, wenn

    1.
    aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,
    2.
    er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der Verwendung des Schussapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden,
    3.
    mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien Raum gezielt geschossen werden kann oder
    4.
    der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt.

    Sowie § 12 eine weitere Ausnahme definiert:

    Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände
    (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

    (2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.

    (Alles BeschG)

    Daher sind die 6 mm Flobert SSW sowie die 4 mm Feuerwaffen vom BeschG ausgenommen.
    Z.B. selbstgebaute VL mit Luntenzündung (auch Kanonen) werden dann beschusspflichtig, wenn die benutzt werden oder Anderen überlassen werden, wie es für andere Waffen gilt, wenn ein Büma diese herstellt.
    Es stimmt übrigens nicht, dass Waffensammler mit roter WBK unbeschossene Waffen erwerben darf. Schon seit einig Zeit werden Käufe verrfolgt, wo der Verkäufer in eGun eine unbeschossene Waffe veräußert hat. (Da babs mal einen Artikel in der DWJ). Einzig der unbeschränkte Munitionssammler darf ungeprüfte - also ohne CIP - Munition auch als Einzelstück erwerben. Während andere Munitionserwerber üb WBK oder Jagdschein nur ab der kleinsten Vöaxkungseinheit CIP geprüfte Mun erwerben darf.
    Das mal zur Vollständigkeit in diesem Zusammenhang.

  • Also es ist eine Replika von Mendi in Spanien hergestellt . Hat auch Beschußzeichen. Mit der kann man mit

    Schwarzpulver schießen .Ich habe einige die ich zu Sylvester abschieße natürlich ohne Kugeln . Stopfe Papier

    fest rein . Kommt immer besonders bei meinen Gästen gut an .

    Zum Schießen eher nicht so gut. Aber eine sehr schöne Perkussionspistole .

    GG Jerry

  • Ob das nach so vielen Jahren noch jemand ließt? :)

    Mit der kann man mit

    Schwarzpulver schießen .Ich habe einige die ich zu Sylvester abschieße natürlich ohne Kugeln . Stopfe Papier

    fest rein . Kommt immer besonders bei meinen Gästen gut an .

    Da würde ich aber aufpassen, dass da nicht noch zusätzliche Gäste aufkreuzen, die mit silber/blauen Autos. Dann ist nämlich der Pulverschein weg. Stichwort "Schießen außerhalb von Schießstätten".

    Hat auch Beschußzeichen

    Aber keinen Böllerbeschuß. Und auch bei Böllern ist Verdämmung mit Papier schon länger verboten.


    "There is only one good, knowledge, and one evil, ignorance." - Socrates

  • Au weia ,auch nicht im eigenen Garten , und nur mit Verdämmungsfilz ?

    Wenn du in Deutschland wohnst nicht.

    Selbst wenn du einen Vorderlader mit scharfem Beschuss zusätzlich als Böller beschießen lassen würdest wäre das immer noch schießen, wofür du eine Erlaubnis bräuchtest. Ob mit oder ohne Kugel macht hier (rechtlich) keinen Unterschied.


    "There is only one good, knowledge, and one evil, ignorance." - Socrates