Ausser der Halter des Fahrzeugs ist ein Elternteil und hat dem Kind den Zugang zu dem Fahrzeug "erleichtert". Kommt einem bekannt vor, nicht?
Da gibt es einen wichtigen Unterschied. Es wird sicherlich hauptsächlich darum gehen, wie das gesetzwidrige Verhalten des Vaters - Nichteinschluss der Waffe - fahrlässig im Sinne von § 222 StGB zu bewerten ist.
Der Halter hat ja keinerlei Verpflichtung den Autoschlüssel unter Verschluss zu nehmen. Das ist der gravierende Unterschied.
Meine Aussage oben bezog sich nur auf den § 222, der völlig unabhängig vom WaffG oder StVO zur Anwedung kommen kann. Allein die belegte Fahrlässigkeit mit der Todesfolge dürfte da entscheident sein. Und der Halter eines Autos handelt eben nicht fahrlässig, wenn der Autoschlüssel am Schlüsselbrett hängt. Das ist sicher anders zu bewerten, wenn beispielsweise der Spößling bereits in der Vergangenheit das Auto des Vaters mehrfach entwendet hat.
So zumindest mein Rechtsempflinden.
Daher gehe ich schon davon aus, dass der Vater von Tim dementsprechnd verurteilt wird. Jedoch dürfte der tragische Freitod des Sohnes strafmildernd wirken.
Ach ja, eine Anmerkung noch. Im § 222 ist von fahrlässiger Handlung die Rede, nicht grobe Fahrlässigkeit und auch nicht Vorsatz. Somit liegt die Messlatte tief.