Transportieren durch Unberechtigte

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 3.323 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Januar 2006 um 19:48) ist von Erklärbär.

  • Hallo mal wieder !

    Ich habe eine wichtige Frage:
    Transportieren ( nicht zugriffsbereit im Kofferraum ) darf ja Jeder .
    Kann ich also meine scharfe Waffe meinem Bruder in den Kofferraum packen wenn er mal zum Schiessstand fahren möchte um dort zu schiessen ? Theoretisch müsste das möglich sein.
    Ich glaube aber nicht, denn er könnte ja unkontrolliert woanders hinfahren und beispielsweise im Wald herumballern.
    Hinzufügen möchte ich das mein Bruder über keine WBK verfügt.
    Wie sieht es das Gesetz ? Überlasse ich ihm dann die tatsächliche Gewalt über meine Waffe ? Oder transportiert er sie lediglich legal ?

    Gruß , Sepp ( der lange im Krankenhaus war und dann in reha - sorry hab mich seit langem nicht melden können )

  • Zitat

    Unterabschnitt 6 - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
    §34 (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein.

    steht alles hier bei uns auf CO2 :crazy2:

    Ich hab da mal einen getroffen ... FWR / BDMP / BDS / DSB

  • Das darf er nicht! Denn damit hätte ein Unberechtigter Zugriff auf die Waffe. Er könnte zum Schießstand, in den Wald oder auch zur nächsten Bank fahren.
    Schon alleine darum: NEIN!

    Allein die sichere Aufbewahrung daheim kann schon einige Probleme mit sich bringen.
    Denn offiziell darf nur der jeweilige WBK-Inhaber Zugriff auf die Waffe haben.
    Beispiel: ein Ehepaar schießt im Verein KK-Gewehr. Er hat beispielsweise eins von Hämmerli, sie eins von Anschütz.
    Rein offizielle müssten die beiden ihre Waffen so verschließen, dass der andere nicht herankommen kann. Sprich: das Ehebett darf man teilen, nicht aber den Waffenschrank - also: für jeden einen eigenen Tresor.

    Auch die kurzfristige Aufebwahrung (weil man zu Besuch ist oder der eigene Waffenschrank gerade in der Reinigung ist), ist mit Vorsicht zu genießen.
    Im ungünstigsten Fall kann es zum Entzug der WBK kommen, zur Einstufung "waffenrechtlich unzuverlässig", etc.
    Da hilft selbst ein Jagschein wenig, mit dem man ja theoretisch (fast) jede Waffe auf WBK haben könnte.

  • Das ist fast alles veraltet. Transport durch Nichtberechtigt ist nicht mehr, soweit richtig. Fruecher durfte man auch ohne WBK die Waffe seines Partners zum Buema bringen, heute nicht mehr.

    Alles andere hat sich aber massiv gebessert. So duerfen WBK-Inhaber, die in einem Haushalt leben, ihre Waffen gemeinsam verwahren.

    Auch die voruebergehende Verwahrung ist kein Problem mehr. Jeder WBK-Inhaber kann per kurzem Schrieb einem anderen WBK-Inhaber seine Waffen leihen oder sie ihm zur voruebergehenden Aufbewahrung geben. Alles das ist geregelt im WaffG §12(1) und AWaffVO §13(10) Also bitte erst mal ins Gesetz schauen, obs wwirklich verboten ist, anstatt hier Phantasien zu erzaehlen, die gesetzlich nicht existent sind.

    Nochmal direkt zu Anschuetzsepps Bruder.
    Nein, er darf leider nicht alleine damit zum Stand fahren. Nur wenn er entweder einen Jagdschein (dann darf er sich Langwaffen leihen ) oder eine WBK (dann darf er alles WBK-pflichtige leihen, egal, ob ers schon hat oder nicht) hat. Oder man kann vielleicht mit dem zustaendigen Amt eine Transportgenehmkigung vereinbaren, wenn Dein Bruder im Verein schiesst und dieser das bestaetigt. Wenn die das nicht machen, muss Du ihn entweder (oder ein anderer mit WBK/JJS) hinfahren und abholen oder die Waffe im Vereinstresor bunkern.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

    Einmal editiert, zuletzt von promillo (19. Januar 2006 um 11:36)

  • Zitat

    Original von promillo
    Das ist fast alles veraltet. Transport durch Nichtberechtigt ist nicht mehr, soweit richtig. [...] Also bitte erst mal ins Gesetz schauen, obs wwirklich verboten ist, anstatt hier Phantasien zu erzaehlen, die gesetzlich nicht existent sind.


    Dann bitte ich hiermit um Entschuldigung und Vergebung.
    :huldige:

    Ich werde mich dem Studium des NEUEN WaffG wohl intensiver widmen müssen.
    :(

    Oder aber die Klappe halten, wenn es zu Fragen außerhalb der Freien Waffen geht.

    Sorry für die Verwirrung, die mein Beitrag evtl. gestiftet hat.

  • Gut , danke erstmal @ alle !

    Das Waffengesetz ist dermaßen komplex das man schon Jura studiert haben muss um es auswendig zu kennen.
    Im Zweifel also: Lieber nix riskieren und nur die definitiv erlaubten Sachen angehen.

    Gruß, Sepp

  • Soweit ich das mal mit meinen LRA abgesprochen habe, ist die gemeinsame Aufbewahrung von Langwaffen, durch Familienmitglieder, die im gleichen Haushalt leben, erlaubt.

    Auf Deutsch:
    Ehemann, Ehefrau und im Haushalt lebende Kinder (alle 3 sind WBK-Inhaber) dürfen ihre Langwaffen zusammen in einem Waffentresor aufbewahren. Hängt wohl mit der Zuverlässigkeit zusammen, die ja in diesem Fall, alle drei haben.
    Bei Kurzwaffen zieht diese Regelung aber nicht!

    Das Leben ist kein Picknick!

    4mm/6mm Freund

  • Das Problem dabei ist. Das :F: - Schusswaffen auf keine Person registriert sind.

    Das heißt: Sollte den Bruder 18 sein und damit ohne dast dus weißt auf dem Schießstand fahren, dabei natürlich von der Polizei aufgehalten werden. Dann kann er natürlich sagen das dies sein Gewehr ist. Wer solls kontrollieren?

    Natürlich ist es verboten.

    mfg

    Thomas

    :nuts: Ich hatte eine Vision: BLEI fliegt :nuts:

    :direx: Wer Rechschreibfehler sieht kann sie behalten.

  • Zitat

    Original von testplayer
    Das Problem dabei ist. Das :F: - Schusswaffen auf keine Person registriert sind.

    Das heißt: Sollte den Bruder 18 sein und damit ohne dast dus weißt auf dem Schießstand fahren, dabei natürlich von der Polizei aufgehalten werden. Dann kann er natürlich sagen das dies sein Gewehr ist. Wer solls kontrollieren?

    Natürlich ist es verboten.

    mfg

    Thomas


    Ich weiß ja nicht, wie das in Österreich läuft, aber in Deutschland braucht man für WAFFEN, die z.B. stärker als 7,5 J sind, eine Waffenbesitzkarte (WBK).
    Diese wird von der Behörde - bei Erfüllung entsprechender Auflagen (Zuverlässigkeit, Führungszeugnis, etc.) - erteilt.


    Ein :F:-Luftgewehr darf Jedermann (ab 18 Jahren) besitzen und auch transportieren (NICHT: führen!).

    Wenn jemand den Gegenstand (z.B. ein Gewehr) eines anderen ohne dessen Erlaubnis in Besitz bringt, dann ist das unter Umständen Diebstahl.

    Aber wie gesagt: vielleicht ist das in Österreich alles gaaanz anders...

  • Zitat

    Originally posted by 500sw
    Soweit ich das mal mit meinen LRA abgesprochen habe, ist die gemeinsame Aufbewahrung von Langwaffen, durch Familienmitglieder, die im gleichen Haushalt leben, erlaubt.

    Auf Deutsch:
    Ehemann, Ehefrau und im Haushalt lebende Kinder (alle 3 sind WBK-Inhaber) dürfen ihre Langwaffen zusammen in einem Waffentresor aufbewahren. Hängt wohl mit der Zuverlässigkeit zusammen, die ja in diesem Fall, alle drei haben.
    Bei Kurzwaffen zieht diese Regelung aber nicht!

    Wieder falsch.
    Die Regelung (Siehe obige Gesetzestelle) gilt fuer WBK-pflichtige Waffen allgemein.
    Da steht nichts von nur LangwaffenEs heisst dort:
    (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer haeuslichen Gemeinschaft leben, ist zulaessig.


    Man sieht, auch ein LRA kennt manchmal nicht das Gesetz, dass es ueberwachen soll.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Wobei es ja eine Auslegung des FWR gibt das Vereine an Mitglieder ohne WBK verleihen dürfen. Dabei steht an der Stelle des Gesetzes aber nichts davon, das nur der Verein ausleihen darf, weshalb WENN Vereine das in dieser Form tatsächlich dürfen müssten das Private Besitzer aufgrund der gleichen Auslegung meines Erachtens auch dürfen.

    Wobei ich Persönlich allerdings die Auslegung des FWR in dieser Sache schon für recht, nun ja, Eigenwillig halte und darauf sicher keinen mit meinen Waffen losschicken würde.

    Näheres unter: http://www.fwr.de/re_waffenueberlassung_formular.html

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Das FWR-Formular gibt doch ziemlich eindeutig (naja, zumindest für Juristen) die Regelung nach § 12 WaffG wieder:

    (1) regelt die Fälle, wenn der Transporteur eine WBK hat
    (2), hier ausgelassen, sind gewerbliche Transporte, Post, Spedition
    (3) sind Noch-Nicht-WBK-Inhaber im Auftrag des Chefs in der Ausbildung oder im Auftrag des Vereins
    Kursivanmerkungen sind von mir.

    § 12

    Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte (= Transporteur mit WBK) von einem Berechtigten

    a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit,
    (etwa Schießstand- oder Büchsenmacherbesuch)

    oder

    b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; (hiermit ist auch allgemeine Beförderung erfaßt!)

    (...)

    3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

    a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

    b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

    c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen

    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

    Zitat Ende

    Damit ist klar das Vereinsmitglied oder auch nur ein beauftragtes Nichtmitglied(!) gegenüber einem Privatmenschen ohne Auftrag besser dran.

    Der letzte, fettgedruckte Satz des Zitats ist übrigens schwer zu finden. In der CO2AIR-Version des WaffG hängt er versehentlich hinten an Absatz c) dran; der gesamte Satz geht aber nur mit diesem Halbsatz zu einem verständlichen Ende. Ich hab deshalb nochmals bei Juris den Originaltext aufgerufen:
    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/waffg_2002/gesamt.pdf

    Hier ist diese Stelle auf Seite 9 zu finden, und der Halbsatz geht erst in der nächsten Zeile weiter, was dann etwas eindeutiger ist.

    Das FWR-Formular listet eben diesen Sachverhalt nochmals auf und ist sicher eine Hilfe bei einer Kontrolle. Es wird auf ein bestimmtes Datum ausgefüllt, muß also jeweils neu erstellt werden. Und sollte der Transporteur auf dem entgegengesetzten Weg statt zum Schießstand angehalten werden, hat er eben ein Problem.

    Man kann natürlich auch auf die wenigen Vorteile, die das WaffG bieten, verzichten...


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt
    Damit ist klar das Vereinsmitglied oder auch nur ein beauftragtes Nichtmitglied(!) gegenüber einem Privatmenschen ohne Auftrag besser dran.

    Gut, das der Transporteur Mitglied oder Beauftragter eines Vereins sein muss hatte ich auch so verstanden. Das mit der Privatperson bezog sich auf den Überlasser, denn in diesem Paragraphen finde ich nur das der Überlasser eine berechtigte Person sein muss, aber nicht das nur der Verein dessen Mitglied man ist überlassen darf.

    Vielleicht denke ich da aber auch nur zu Verquer, was müssen sich Juristen eigentlich immer so verschroben ausdrücken das selbst andere Juristen sind dauernd über den Sinn des geschriebenen uneins sind???

    Vom NWDSB oder war es der BSB??? habe ich jedenfalls auch schon andere Auslegungen dieses Paragraphen gehört. Da gibt es die Auslegung das es nicht um Transport ginge sondern nur um den waffenrechtlichen Erwerb z.B. durch Sportleiter die ja bei großen Vereinen nicht allesamt auf der Vereins-WBK stehen, trotzdem aber Tresorschlüssel haben und in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt ja nur dadurch eingeschränkt werden das sie diesen Waffenrechtlichen Besitz nur nach den Weisungen des eingetragene der ja normal der einzig Berechtigter ausüben.

    Auch wenn Du das als Verzicht auf Vorteile ansiehst… Ich bin eben lieber Vorsichtig damit Leute mit meinen (erlaubnispflichtigen) Waffen in der Weltgeschichte herum zu schicken. :confused2:

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.