Western Percussion LEP

There are 278 replies in this Thread which has previously been viewed 16,197 times. The latest Post (August 17, 2026 at 9:18 AM) was by Voxters.

  • Noch was zum § 26, rechtzeitig bevor die Erlaubnis abläuft muss man sich drum kümmern wo die Waffen danach verbleiben. Denn man hat dann keine EWB mehr und muss eine normale WBK beantragen wie jeder andere auch, als Sammler, Sportschütze oder Jäger und dieses Bedürfnis nachweisen.

    Gut das trifft in diesem Fall ja nicht zu da es sich um freie Waffen handelt die "gebaut" werden sollen. Ein Tipp ich würde nur dringend darauf achten das sie auch alle Vorgaben für eine freie Waffe erfüllen (wie z.B. das :F:), für nachher, sodass man sie legal behalten darf .

    Ist schon skurril in DE du darfst dir mit der Erlaubnis eine Waffe bauen, darfst sie aber nicht behalten.:crazy3:

    Edited 3 times, last by thomas magnum (August 4, 2026 at 9:18 AM).

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, dann baut man die Waffe absolut NUR für einen SELBST,
    MUSS sie prüfen lassen und nach Ablauf eventuell an Berechtigte abgeben?
    Das klingt für mich noch nicht zielführend.

    Gruß, Ralf
    Alt, aber bewaffnet. :thumbsup:

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, dann baut man die Waffe absolut NUR für einen SELBST,
    MUSS sie prüfen lassen und nach Ablauf eventuell an Berechtigte abgeben?

    Für einen selbst, im Prinzip ja. Die Bedingung ist
    "nicht gewerblich". Eine Schenkung oder ein späterer
    Verkauf ist damit nicht ausgeschlossen. Auch nicht
    die Anfertigung für einen anderen - solange dies nicht
    als gewerblich einzustufen ist (die Schwelle ist aber
    schnell erreicht).
    Feuerwaffen müssen geprüft werden (Beschusspflicht),
    Druckluftwaffen nicht. Auch nicht wegen dem F, der
    Hersteller ist lediglich verpflichtet das F anzubringen
    (§24 Abs.2 WaffG).
    Nach Ablauf der Herstell-Erlaubnis ist für erlaubnis-
    pflichtige Waffen eine Erlaubnis für den weiteren Besitz
    erforderlich. Die sollte es aber ohne Probleme geben.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Nach Ablauf der Herstell-Erlaubnis ist für erlaubnis-
    pflichtige Waffen eine Erlaubnis für den weiteren Besitz
    erforderlich. Die sollte es aber ohne Probleme geben.

    Ohne Probleme stimmt, aber nur wenn man eines der drei von mir schon genannten Bedürfnisse nachweisen kann.

    Sammler (sehr schwierig), Sportschütze (relativ einfach aber auch vieles zu beachten, WSK, Sportordnung des Verbands usw.), Jäger (auch nicht einfach). Was anderes ist nicht möglich außer die Erlaubnis zu verlängern (neu beantragen) wie "Dampf" schon schrieb.

    ..und nach Ablauf eventuell an Berechtigte abgeben?

    Nicht evtl. sondern immer wenn es sich nicht um eine freie Waffe handelt (bzw. die Vorgaben für eine freie Waffe erfüllt).

  • Das Bedürfnis ist bereits für die Herstell-Erlaubnis
    nachzuweisen. Da §26 WaffG keine Ausnahme von
    der Bedürfnispflicht vorsieht, greift das allgemeine
    System des deutschen Waffenrechts.
    Nach §4 Abs.1 Nr.4 WaffG ist für jede waffenrechtliche
    Erlaubnis ein Bedürfnis erforderlich.

    Hier liegt auch eine der Hürden:
    Wie begründet man dass die Arbeiten nicht durch
    einen Büchsenmacher ausgeführt werden können?
    Die Frage stellt sicher nicht jeder SB, aber wenn Sie
    kommt sollte man eine gute Begründung haben.
    Und ja, die Frage wurde schon gestellt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das Bedürfnis ist bereits für die Herstell-Erlaubnis nachzuweisen.

    Nach §4 Abs.1 Nr.4 WaffG ist für jede waffenrechtliche Erlaubnis ein Bedürfnis erforderlich.

    Das ist nichts neues und weiß hier wirklich jeder, nur kann das Bedürfnis für eine Herstellungserlaubnis eines sein was dir nachher für den weiteren legalen Besitz nicht weiter hilft, wie z.B. weil man ein Buch zum Thema schreiben will oder geschrieben hat. ;)

    Wie begründet man dass die Arbeiten nicht durch
    einen Büchsenmacher ausgeführt werden können?

    Weil ein Büma keine Ahnung von 3D Druckern hat wie z.B. bei JMBFan (Jörg) seiner "Geschichte" (ist nur ein Beispiel es gibt auch noch andere).

    Edited once, last by thomas magnum (August 4, 2026 at 1:10 PM).

  • Weil ein Büma keine Ahnung von 3D Druckern hat

    Und von automatisierten Maschinen generell. Das scheint sogar für Melcher zu gelten. Wer mit 250.000,- Werkzeugkosten für eine neue Serie ins rennen geht, kann fast nur von Schmiedegesenken reden.

    Klar zahle ich beim Material drauf, wenn ich mit Hohlräumen auf einen massiven 40x60x80 (geraten) Messingblock werfe. Aber die Werkzeuge sind verhältnismäßig günstig, und halten auch aus Chinesium eine Weile. Laufträger, Mantel und Trommel dürfen aus Alu sein, was für VHM-Werkzeuge auch wie Butter ist und den Lauf gibt es fertig von Weihrauch.

    Und wenn ich beim Material nicht drauf zahlen will, dann kann man einlagern und in ein paar Jahren verkaufen. Der €/kg preis fällt nicht.

    Was bleibt: Arbeitsstunden. Keine CNC macht glatte Rundungen. Die muss ich also schleifen. Aber so wie die fertigen Sachen aussehen kommt auch nichts aus dem Schmiedeguss. Also müsste sich das fast gleich bleiben. Aber da habe ich keine Vorstellung zum Ablauf um ehrlich zu sein.

    Der Remi ist wohl leider verbastelt,

    Aussage zum blanken Remi vom Verkäufer:

    "Aus den uns zugänglichen PTB-Zulassungen geht nicht hervor, dass die Trommel nicht entnehmbar sein darf.

    Auch handelte es sich hierbei ja nie um eine scharfe Waffe, da sie von Grund auf als PTB bestimmt war."

    Ich bin jetzt komplett verwirrt.

  • Der Remi ist wohl leider verbastelt,

    Aussage zum blanken Remi vom Verkäufer:

    "Aus den uns zugänglichen PTB-Zulassungen geht nicht hervor, dass die Trommel nicht entnehmbar sein darf.

    Auch handelte es sich hierbei ja nie um eine scharfe Waffe, da sie von Grund auf als PTB bestimmt war."

    Das steht in der PTB-Zulassung regelmässig nicht drin.
    Wenn die Trommel bei dem hinterlegten Modell nicht
    entnehmbar ist wurde die Waffe verändert. Damit ist
    die Zulassung hinfällig und es handelt sich um eine
    erlaubnispflichtige Waffe.
    Dass es nie eine scharfe Waffe war ist fast immer richtig.
    Es gab nur wenige echte Umbauten mit PTB. Das gilt
    auch wenn baugleiche Teile verwendet wurden.

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  • Ich habe in der Tat seinerzeit eine nicht gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis beantragt und bekommen. Allerdings hat die Behörde die Entscheidung über meinen Antrag mit dem Ministerium abgestimmt, man wollte das nicht selbst entscheiden.

    Ich habe die Erlaubnis zur Herstellung von exakt fünf 3D gedruckten Waffen bekommen. Die Waffen waren genau spezifiziert und natürlich war die Erlaubnis zeitlich beschränkt. Die Sachkunde habe ich durch meine Fachkunde für den Waffenhandel, meine rote WBK für Sachverständige (§18) und meine Zusammenarbeit mit dem Büchsenmacher Johannes Ricken nachgewiesen. Johannes hat jede Waffe nach meiner Fertigstellung inspiziert und ich habe sie erst geschossen, nachdem er grünes Licht gegeben hat. Nach dem Ende der Tests und der Dokumentation für das Buch hat Johannes die Waffen vernichtet und aus dem NWR ausgetragen. Lediglich eine Urutau aus seiner Herstellung habe ich behalten und auf meine WBK genommen - sie hat den amtlichen Beschuss in Mellrichstadt durchlaufen und ist entsprechend gekennzeichnet. Die Waffen aus meiner Herstellung waren nicht beschussfähig, da die Läufe nicht den CIP-Vorschriften bzgl. des Dralls etc. entsprachen.

    Diesen Ablauf habe ich in meinem Antrag genau skizziert und die Behörden sind mir gefolgt.

    Wenn man eine solche Genehmigung für die Herstellung einer LEP-Waffe erhält, dann muss diese Waffe natürlich neu der PTB angezeigt werden. Ich muss zugeben, dass mir das Verfahren hier nicht ganz klar ist, zumal das BeschG diesbezüglich leider ziemlich schwammig und widersprüchlich ist. Wenn ich so eine Sache machen wollte, würde ich vorher mit der PTB reden und alles abstimmen. Wenn Behörde und PTB grünes Licht geben kann die Sache starten.

  • Die PTB ist nur bei gewerblichem Handeln involviert.
    Das steht auch ausdrücklich so im Gesetz!

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  • Ich würde das trotzdem nicht riskieren, zumal die Definition von „gewerblich“ sehr unterschiedlich gehandhabt wird - kann ich aus eigener Erfahrung sagen. Steuerrechtlich ist das ganz etwas anderes als anderswo. Wenn die PTB bestätigt, dass sie da „raus“ sind, ist alles ok.

  • Ja, gewerblich handelt man schnell, auch unwissentlich.
    Solange aber nur ein Druckluft-Revolver für den eigenen
    Bedarf hergestellt wird ist man sicher unter der Schwelle.

    Gerichte haben oft geurteilt dass 30 gleichartige Auktionen
    innerhalb eines Jahres gewerblich sind. Für identische
    Teile die extra angefertigt wurden würde ich vermuten dass
    die Schwelle deutlich niedriger liegt.
    In einer früheren Version standen explizit 3 Stück im BeschG!

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  • Ich habe die Erlaubnis zur Herstellung von exakt fünf 3D gedruckten Waffen bekommen.

    Ich wusste das die Stückzahl bei der Erlaubnis gern sehr klein Gehalten wird, aber 5 ist echt wenig, ok es handelte sich bei dir ja um scharfe Waffen, evtl. sieht das bei freien LEP Revolvern etwas besser aus.

    Ich weiß nicht ob sich das alles lohnt für Voxters die Erlaubnis kostet so um die 250,- (bei einigen Behörden auch mehr) wenn das für nur 5 Revolver wäre, wäre das ärgerlich. Denn es fallen ja weitere Gebühren an, z.B. für die WSK, die Zuverlässigkeitsprüfung usw.. falls noch nicht vorhanden.

  • Nicht vergessen: die Anzahl muss im Zweifel
    begründet werden. Weiterverkauf ist keine gute
    Begründung, auch nicht wenn es wirtschaftlich
    Sinn macht (evtl. gerade dann nicht!).

    Ich habe übrigens mal im Steindorf (Kommentar
    zum Waffenrecht den auch Behörden heranziehen)
    nachgeschlagen. Da geht man von einer absoluten
    Ausnahme für diese Erlaubnis aus.

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  • Nur zu Klarstellung: ich bin absolut für das
    Projekt! Es wäre schade wenn es an einer
    unbedachten Äusserung scheitert. Ist da im
    Antrag ein falscher Satz und der SB mauert
    hat sich das erledigt.

    Beispiel aus dem Verkehrsrecht:
    Einem KFZ-Fahrer wird eine Geschwindikeits-
    überschreitung vorgeworfen. Vorhanden ist
    ein Foto mit dem Kennzeichen. Der Halter
    bekommt einen Anhörungsbogen und schreibt:
    Ich musste ganz dringend wegen Durchfall zum
    nächsten WC und hofft das würde Milde auslösen.
    Tatsächlich gibt er damit nicht nur die Tat zu (die
    Ihm evtl. gar nicht nachzuweisen war) sondern
    auch noch dass er vorsätzlich und nicht aus
    Versehen zu schnell war!
    Hat schon manche Pappe gekostet...

    Zurück zum §26. Alles was auch nur den Anschein
    von Gewinnerzielungsabsicht nahelegt kann dazu
    führen dass das Projekt als gewerblich eingestuft
    wird.

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  • Bei mir war das glücklicherweise kein Problem, obwohl ich den Buchvertrag vorgelegt habe und natürlich Tantiemen bekomme. Das ist eben eine freiberufliche und keine gewerbliche Tätigkeit. Aber bei meinem Antrag auf die Sprengstofferlaubnis (Wiederladerschein) hat man das anders gesehen, da hat man mich als gewerblich eingestuft - obwohl es um kleine Mengen geht und kein Verkauf beabsichtigt ist.

  • Das ist ja das Problem, nichts ist einheitlich
    und klar geregelt, es kommt immer darauf
    an, wer der zuständige SB ist und wie der das
    beurteilt.

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