Hallo zusammen.
Der VdB hat sich die Mühe gemacht, ein Merkblatt zu erstellen:
https://www.vdb-waffen.de/d/kt90711p.pdf
Meiner Meinung nach sind hier nicht alle Details korrekt und lade zur erlaubnisfreien Diskussion ein. ![]()
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Hallo zusammen.
Der VdB hat sich die Mühe gemacht, ein Merkblatt zu erstellen:
https://www.vdb-waffen.de/d/kt90711p.pdf
Meiner Meinung nach sind hier nicht alle Details korrekt und lade zur erlaubnisfreien Diskussion ein. ![]()
Ja, kam per Email die Tage. Ich habe es gelesen.
Aber weißt du was?
Ich habe überhaupt keine Lust mehr über dieses dämliche Waffengesetz und seine Auslegung zu diskutieren.
Wir werden es nicht ändern und wir bekommen auch keins was passt.
Das ist absolut nachvollziehbar.
Allerdings richtet sich das hier an die Personen mit Interesse an der Klärung, was inhaltlich falsch an der Darstellung des VdB sein könnte.
Der wesentliche Fehler ist die vermutete Bauartzulassung
für Druckluftwaffen - die es gar nicht gibt.
Richtigerweise wird auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG verwiesen.
Dort steht:
Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer
Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung
nach Absatz 1 unterliegen, ...
Die Aussage: "Erlaubnisfreie Druckluftwaffen benötigen eine
Zulassung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG." ist daher falsch.
Der § geht weiter mit:
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen
oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will,
hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich
anzuzeigen.
Es ist also nur eine Anzeigepflicht die auch nur gewerbliche
Anbieter trifft.
Die weitere Behauptung, das Beschussamt wäre für die
Zulassung von Einzelstücken zuständig wird gar nicht erst
belegt, dazu findet sich auch nichts im Gesetz.
Lediglich in § 11 (6) der BeschussV findet sich folgendes:
Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden
oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschoss-
geschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden.
und
Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht
mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder
in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht
das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können
von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen
versehen werden.
Es ist eine reine Kann-Bestimmung. Auch weiterhin kann z.B.
jeder Büchsenmacher ein F stempeln.
Jetzt wird es etwas komplizierter. Der Satz:
Nur nach der Genehmigung zum Aufbringen des „F-im-Fünfeck”
Zeichen dürfen Druckluftwaffen in Deutschland ohne waffen-
rechtliche Erlaubnis besessen bzw. auch ohne Verbringungs-
erlaubnis eingeführt werden.
ist völlig falsch. Es findet sich hierzu lediglich in der BeschussV
im § 11 (6) der folgende Satz:
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige
und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen
des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10.
Die Prüfung besteht lediglich aus der Messung der Bewegungs-
energie die der Antragsteller ja selbst messen darf. Die PTB
kann also nur bestätigen dass die Anzeige formal korrekt ist und
das F zu Recht gestempelt werden darf. Daraus kann man auch
mit viel Phantasie keine Zulassung ableiten; und schon gar nicht
die Erlaubnis zum Besitz oder der Verbringung, die sind nämlich
ausschließlich im WaffG in der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4),
Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, 1.1 definiert.
Und da steht halt im Wesentlichen: Es muss ein F vorhanden
sein und die Energie darf 7,5 Joule nicht übersteigen ( oder
vor 1970 oder DDR-Waffe (und keine Nadeln)).
Wie das F da hingekommen ist spielt keine Rolle! Es muss nur
vorhanden sein. Der ganze Zirkus mit der PTB trifft ohnehin
nur gewerbliche Anbieter und regelt deren Pflichten.
Selbst eine Pflichtverletzung eines gewerblichen Anbieters
ändert nichts an der Freistellung von der Erlaubnispflicht!
Damit ist der Absatz "Was bedeutet die Bauartzulassung
hinsichtlich des Umbaus von erlaubnisfreien Waffen?"
bereits obsolet bzw. auf Waffen mit Bauartzulassung (das
sind i.W. die Schreckschusswaffen) beschränkt .
Trotzdem ein paar Worte dazu.
Die Erlaubnispflicht von Veränderung an Waffen stellt auf
eine Änderung von wesentlichen Teilen ab. Wesentliche Teile
sind im WaffG abschließend aufgezählt.
Wesentliche Teile sind:
Der Lauf,
der Verschluss (den es bei Druckluftwaffen nicht gibt),
das Patronenlager (das es ebenfalls nicht gibt),
das Gehäuse welches den Lauf und den Abzug aufnimmt.
Es gibt noch bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die
Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe
verbunden ist.
Dieser Text findet sich bereits im WaffG von 1938, aber bisher
war noch niemand in der Lage zu definieren was genau
gemeint ist. In der Gesetzesbegründung findet sich nichts dazu.
Es gab einen einzelnen Feststellungsbescheid vom BKA in dem
das Getriebe einer Softair darunter subsumiert wurde. Daran
hält das BKA aber nicht mehr fest.
Die Frage muss daher offen bleiben, ist aber ohnehin nicht von
großer Relevanz weil Teile wie Federn und Ventile gerade nicht
fest mit der Waffe verbunden sind.
Die Aussage "Bei vielen erlaubnisfreien Waffen ist zudem die
Antriebsvorrichtung wesentliches Waffenteil, sofern diese fest
mit der Schusswaffe verbunden ist" ist daher unhaltbar.
Die Bearbeitung wesentlicher Teile bedarf der Erlaubnis. Das ist
offensichtlich beim Lauf, eine blöde Falle beim Gehäuse und
sonst praktisch nicht relevant. Bearbeitung ist aber nicht der
Austausch passender Läufe! Der ist selbst bei erlaubnispflichtigen
Waffen ausdrücklich freigestellt: WaffVwV, Zu § 21:
Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf
einzusetzen.
Wenn eine Waffe unerlaubterweise bearbeitet wurde ändert
sich dadurch Ihr Status nicht. Solange die Bedingungen für
die Erlaubnisfreiheit weiter bestehen bleibt der Besitz der
Waffe auch erlaubnisfrei.
Vielen Dank für die Ausführung!
Unerlaubt in diesem Zusammenhang wäre also das mechanische Bearbeiten des Laufs (und des Gehäuses?) oder das Verbauen von Teilen, die die Leistung über 7,5j anheben.
Unter dem zweiten Punkt findet man:
"Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase Verwendung finden (im Folgenden kurz Druckluft-Waffen), die vor dem 1. Januar
1970 in den alten Bundesländern oder vor dem 2. April 1991 in der DDR hergestellt und
entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht
worden sind. "
Im Waffengesetz, auf das am Anfang des Merkblattes explizit verwiesen wird, steht dazu allerdings:
"1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;"
D.h. bei den Waffen vor dem 1. Januar 1970 gibt es weiterhin keine Einschränkung, wo die hergestellt und in den Handel gebracht wurden. Da steht nichts von wegen "alte Bundesländer" o.ä..
Oder ist der Gesetzestext nicht mehr aktuell?
Der Text ist aktuell, die Einschränkung auf
alte Bundesländer gibt es nicht. Man hat
versucht in einfacher Sprache zu schreiben.
Sowas nenne ich weder seriös noch kompetent.
Das Gesetz ist schon restriktiv genug, da sollte man als VdB nicht noch erfundene Restriktionen verbreiten.
Ich glaube nicht dass es diese Absicht war.
Einfach nur etwas eingeschränkte Weltsicht ![]()
Die Idee dass man auch im Ausland gefertigte
Waffen haben könnte kam dem Verfasser gar
nicht ![]()
Ich kann mir vorstellen, dass diese leicht schlampige Kollektion des VdB mit seinen schlecht recherchierten Aussagen am Ende Behörden und Gerichten, die sich allesamt damit nicht auskennen, als Handreichung dient, juristische Tatsachen anzunehmen: denn immerhin ist das eine Verlautbarung des Verbandes, der damit wirbt, der Ei des Kolumbus in Sachen Waffenrecht mit höchster Expertise abbilden zu wollen.
Das finde ich verstörend.
Behörden verwenden keine Fremden Übersichten,
die haben Ihre Eigenen welche nach völlig anderen
Maßstäben aufgebaut sind.
z.B.: https://internetwache.polizei.nrw/sites/default/…nder-2025_0.pdf
Wie man sieht spielen Luftpumpen und deren Spezial-
Vorschriften darin keine grosse Rolle.
Interessant. Das liest sich ja geradezu vernünftig meiner laienhaften Meinung nach.
Es ist halt als schnelle Übersicht gedacht
und soweit vertretbar vereinfacht. Ich
finde das auch ganz ok so.
Was mir am Besten gefällt: Der Hinweis
"nicht unnötig hantieren!" ![]()
Prinzipiell ist so ein "Merkblatt" zu begrüßen, dennoch sollte es einigermaßen korrekt sein.
Ich beziehe mich auf:
"Wer darf erlaubnisfreie Waffen umbauen oder verändern?
Auch bei erlaubnisfreien Waffen setzt der Austausch wesentlicher Waffenteile eine Herstellungserlaubnis
nach § 21 Abs. 1 WaffG voraus. Auch Änderungen, die sich auf die Bauartzulassung auswirken,
führen zur Neuherstellung einer erlaubnispflichtigen Waffe und bedürfen daher einer Herstellungserlaubnis.
Der Umbau ohne entsprechende Genehmigung ist strafbar."
Dagegen steht:
"Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Abschnitt 2: Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1.
Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2 Armbrüste."
was ja bedeutet, dass Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modelle vor dem 1.
Januar 1871 entwickelt worden sind gebaut, umgebaut und verändert werden dürfen. Eine Herstellungserlaubnis ist also hier nicht notwendig.
Wie ist das eigentlich mit der Aufbewahrung der Diabolos? Getrennt? Zusammen? Offen? Verschlossen? Was stimmt denn nun?
Diabolos sind keine Munition im Sinne
des Waffengesetzes. Sie dürfen daher
frei gelagert und transportiert werden.
Die kannst dir auch unter das Kopfkissen legen. Diabolos sind keine Munition.
Manchmal frag ich mich........................ne ne ne.
Manchmal frag ich mich...
Im Text des VDB waren Diabolos ursprünglich als
Munition bezeichnet und durften nicht zusammen
mit der Waffe aufbewahrt werden ![]()
Kein Wunder wenn Laien da verrückt werden.
Diabolos sind Geschosse, soweit klar? Ohne Treibladung, die das Geschoss durch den Lauf treibt, ist es ungefährlich. Ein Klumpen Metall
Ein Geschoss, kombiniert mit Hülse und Treibladung (Pulver, co2 egal) ist Munition.
