VdB „Merkblatt erlaubnisfreie Waffen“

There are 20 replies in this Thread which has previously been viewed 1,581 times. The latest Post (September 17, 2025 at 6:00 PM) was by Mr.CO2.

  • Der wesentliche Fehler ist die vermutete Bauartzulassung
    für Druckluftwaffen - die es gar nicht gibt.
    Richtigerweise wird auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG verwiesen.
    Dort steht:
    Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch einer
    Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und Zulassung
    nach Absatz 1 unterliegen, ...

    Die Aussage: "Erlaubnisfreie Druckluftwaffen benötigen eine
    Zulassung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG." ist daher falsch.
    Der § geht weiter mit:
    eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen
    oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will,
    hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich
    anzuzeigen.

    Es ist also nur eine Anzeigepflicht die auch nur gewerbliche
    Anbieter trifft.
    Die weitere Behauptung, das Beschussamt wäre für die
    Zulassung von Einzelstücken zuständig wird gar nicht erst
    belegt, dazu findet sich auch nichts im Gesetz.
    Lediglich in § 11 (6) der BeschussV findet sich folgendes:
    Die Messung kann bei einem Beschussamt beantragt werden
    oder durch den Antragsteller mit einer kalibrierten Geschoss-
    geschwindigkeitsmessanlage selbst durchgeführt werden.
    und
    Soweit es sich um Einzelstücke handelt, das heißt sofern nicht
    mehr als drei Stücke eines bestimmten Modells hergestellt oder
    in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, die nicht
    das Kennzeichen nach Anlage II Abbildung 10 tragen, können
    von einem Beschussamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen
    versehen werden.
    Es ist eine reine Kann-Bestimmung. Auch weiterhin kann z.B.
    jeder Büchsenmacher ein F stempeln.

    Jetzt wird es etwas komplizierter. Der Satz:
    Nur nach der Genehmigung zum Aufbringen des „F-im-Fünfeck”
    Zeichen dürfen Druckluftwaffen in Deutschland ohne waffen-
    rechtliche Erlaubnis besessen bzw. auch ohne Verbringungs-
    erlaubnis eingeführt werden.

    ist völlig falsch. Es findet sich hierzu lediglich in der BeschussV
    im § 11 (6) der folgende Satz:
    Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bestätigt die Anzeige
    und nach bestandener Prüfung die Berechtigung zum Aufbringen
    des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10.

    Die Prüfung besteht lediglich aus der Messung der Bewegungs-
    energie die der Antragsteller ja selbst messen darf. Die PTB
    kann also nur bestätigen dass die Anzeige formal korrekt ist und
    das F zu Recht gestempelt werden darf. Daraus kann man auch
    mit viel Phantasie keine Zulassung ableiten; und schon gar nicht
    die Erlaubnis zum Besitz oder der Verbringung, die sind nämlich
    ausschließlich im WaffG in der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4),
    Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, 1.1 definiert.
    Und da steht halt im Wesentlichen: Es muss ein F vorhanden
    sein und die Energie darf 7,5 Joule nicht übersteigen ( oder
    vor 1970 oder DDR-Waffe (und keine Nadeln)).
    Wie das F da hingekommen ist spielt keine Rolle! Es muss nur
    vorhanden sein. Der ganze Zirkus mit der PTB trifft ohnehin
    nur gewerbliche Anbieter und regelt deren Pflichten.
    Selbst eine Pflichtverletzung eines gewerblichen Anbieters
    ändert nichts an der Freistellung von der Erlaubnispflicht!

    Damit ist der Absatz "Was bedeutet die Bauartzulassung
    hinsichtlich des Umbaus von erlaubnisfreien Waffen?"
    bereits obsolet bzw. auf Waffen mit Bauartzulassung (das
    sind i.W. die Schreckschusswaffen) beschränkt .
    Trotzdem ein paar Worte dazu.
    Die Erlaubnispflicht von Veränderung an Waffen stellt auf
    eine Änderung von wesentlichen Teilen ab. Wesentliche Teile
    sind im WaffG abschließend aufgezählt.
    Wesentliche Teile sind:
    Der Lauf,
    der Verschluss (den es bei Druckluftwaffen nicht gibt),
    das Patronenlager (das es ebenfalls nicht gibt),
    das Gehäuse welches den Lauf und den Abzug aufnimmt.
    Es gibt noch bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die
    Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe
    verbunden ist.
    Dieser Text findet sich bereits im WaffG von 1938, aber bisher
    war noch niemand in der Lage zu definieren was genau
    gemeint ist. In der Gesetzesbegründung findet sich nichts dazu.
    Es gab einen einzelnen Feststellungsbescheid vom BKA in dem
    das Getriebe einer Softair darunter subsumiert wurde. Daran
    hält das BKA aber nicht mehr fest.
    Die Frage muss daher offen bleiben, ist aber ohnehin nicht von
    großer Relevanz weil Teile wie Federn und Ventile gerade nicht
    fest mit der Waffe verbunden sind.
    Die Aussage "Bei vielen erlaubnisfreien Waffen ist zudem die
    Antriebsvorrichtung wesentliches Waffenteil, sofern diese fest
    mit der Schusswaffe verbunden ist" ist daher unhaltbar.

    Die Bearbeitung wesentlicher Teile bedarf der Erlaubnis. Das ist
    offensichtlich beim Lauf, eine blöde Falle beim Gehäuse und
    sonst praktisch nicht relevant. Bearbeitung ist aber nicht der
    Austausch passender Läufe! Der ist selbst bei erlaubnispflichtigen
    Waffen ausdrücklich freigestellt: WaffVwV, Zu § 21:
    Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf
    einzusetzen.

    Wenn eine Waffe unerlaubterweise bearbeitet wurde ändert
    sich dadurch Ihr Status nicht. Solange die Bedingungen für
    die Erlaubnisfreiheit weiter bestehen bleibt der Besitz der
    Waffe auch erlaubnisfrei.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Unter dem zweiten Punkt findet man:

    "Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
    Treibgase Verwendung finden (im Folgenden kurz Druckluft-Waffen), die vor dem 1. Januar
    1970 in den alten Bundesländern oder vor dem 2. April 1991 in der DDR hergestellt und
    entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht
    worden sind. "

    Im Waffengesetz, auf das am Anfang des Merkblattes explizit verwiesen wird, steht dazu allerdings:

    "1.2
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;"

    D.h. bei den Waffen vor dem 1. Januar 1970 gibt es weiterhin keine Einschränkung, wo die hergestellt und in den Handel gebracht wurden. Da steht nichts von wegen "alte Bundesländer" o.ä..
    Oder ist der Gesetzestext nicht mehr aktuell?

  • Der Text ist aktuell, die Einschränkung auf
    alte Bundesländer gibt es nicht. Man hat
    versucht in einfacher Sprache zu schreiben.

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  • Ich glaube nicht dass es diese Absicht war.
    Einfach nur etwas eingeschränkte Weltsicht ;)

    Die Idee dass man auch im Ausland gefertigte
    Waffen haben könnte kam dem Verfasser gar
    nicht :(

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  • Ich kann mir vorstellen, dass diese leicht schlampige Kollektion des VdB mit seinen schlecht recherchierten Aussagen am Ende Behörden und Gerichten, die sich allesamt damit nicht auskennen, als Handreichung dient, juristische Tatsachen anzunehmen: denn immerhin ist das eine Verlautbarung des Verbandes, der damit wirbt, der Ei des Kolumbus in Sachen Waffenrecht mit höchster Expertise abbilden zu wollen.

    Das finde ich verstörend.

    Edited 2 times, last by Benutzermane*in (September 13, 2025 at 5:54 PM).

  • Behörden verwenden keine Fremden Übersichten,
    die haben Ihre Eigenen welche nach völlig anderen
    Maßstäben aufgebaut sind.

    z.B.: https://internetwache.polizei.nrw/sites/default/…nder-2025_0.pdf

    Wie man sieht spielen Luftpumpen und deren Spezial-
    Vorschriften darin keine grosse Rolle.

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  • Es ist halt als schnelle Übersicht gedacht
    und soweit vertretbar vereinfacht. Ich
    finde das auch ganz ok so.
    Was mir am Besten gefällt: Der Hinweis
    "nicht unnötig hantieren!" :)

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  • Prinzipiell ist so ein "Merkblatt" zu begrüßen, dennoch sollte es einigermaßen korrekt sein.
    Ich beziehe mich auf:

    "Wer darf erlaubnisfreie Waffen umbauen oder verändern?
    Auch bei erlaubnisfreien Waffen setzt der Austausch wesentlicher Waffenteile eine Herstellungserlaubnis
    nach § 21 Abs. 1 WaffG voraus. Auch Änderungen, die sich auf die Bauartzulassung auswirken,
    führen zur Neuherstellung einer erlaubnispflichtigen Waffe und bedürfen daher einer Herstellungserlaubnis.
    Der Umbau ohne entsprechende Genehmigung ist strafbar."

    Dagegen steht:

    "Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
    Abschnitt 2: Erlaubnispflichtige Waffen
    Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
    4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
    4.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1.
    Januar 1871 entwickelt worden ist;
    4.2 Armbrüste."

    was ja bedeutet, dass Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modelle vor dem 1.
    Januar 1871 entwickelt worden sind gebaut, umgebaut und verändert werden dürfen. Eine Herstellungserlaubnis ist also hier nicht notwendig.

  • Diabolos sind keine Munition im Sinne
    des Waffengesetzes. Sie dürfen daher
    frei gelagert und transportiert werden.

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  • Manchmal frag ich mich...

    Im Text des VDB waren Diabolos ursprünglich als
    Munition bezeichnet und durften nicht zusammen
    mit der Waffe aufbewahrt werden ;(

    Kein Wunder wenn Laien da verrückt werden.

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  • Diabolos sind Geschosse, soweit klar? Ohne Treibladung, die das Geschoss durch den Lauf treibt, ist es ungefährlich. Ein Klumpen Metall

    Ein Geschoss, kombiniert mit Hülse und Treibladung (Pulver, co2 egal) ist Munition.