Nun auch das Aus für Bestandswaffen mit unter 40mm Hülsen?

There are 219 replies in this Thread which has previously been viewed 10,151 times. The latest Post (July 7, 2025 at 8:58 PM) was by Christian 1984.

  • Ich habe keinen Schimmer, warum die beiden Threads, die sich mit diesem wichtigen Thema beschäftigten, kassiert werden mußten, hier und hier nachzulesen. Da geht administrativ sowieso einiges gegen meinen Verstand, aber ich sehe ja auch nicht mehr alles, was inzwischen gelöscht ist.


    Das eigentliche Problem aber, es gibt eine Novelle zum bisherigen Gesetzesentwurf, der unsere Altwaffen empfindlich und umfassend betrifft, sofern sie das Laden einer Geschoßlänge von über 30mm ermöglichen (alle unsere CO2-Hülsenwaffen), UND, völlig konträr zum Gesetzeskommentar, ihre :F: Stempel VOR dem künftigen Inkrafttreten des Gesetzes erhalten haben!


    Siehe hier, Neufasung mit Beschränkuung auf max. 30mm mögliche Geschoßlänge:

    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0201-0300/282-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1


    darin steht:


    6. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1
    ersetzt:
    „1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
    kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie
    von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1
    Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I
    S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
    oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen,
    sofern
    a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge
    von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
    b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der
    Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6
    Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem … [einsetzen: Datum des Tages
    des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erfolgt ist;“.


    das bedeutet:

    (von der Erlaubnispflicht ausgenommene Waffen sind):

    „1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
    kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie
    von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen :F: nach Anlage 1
    Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I
    S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
    oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen,
    sofern
    a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge
    von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
    b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens :F: nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der
    Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6
    Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem … [einsetzen: Datum des Tages
    des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erfolgt ist;“.


    Das heißt, die Waffen sind frei, wenn:

    • unter 7,5J
    • Druckluftwaffen mit ausschließlich kalten Gasen
    • Kennzeichen :F: tragen

    und wenn:

    • a) sie als Mehrlader keine Geschosse über 30mm Länge verschießen können
    • b) und das :F: nicht vor dem Inkrafttreten aufgebracht wurde (nicht vor dem = nach dem... zur Erinnerung: "frei ist, wenn... nach dem" !) :wogaga:



    Ich verstehe nicht, wie dieser Käse selbst nach der Überarbeitung durchgerutscht sein kann, da er völlig gegenteilig zur Sinnerklärung des Kommentartextes zum Gesetz formuliert ist. Entscheidend und rechtsgültig ist aber am Ende der Gesetzestext, nicht der Kommentar!


    Hier im alten Entwurf mit 40mm steht die Absicht der Gesetzesänderung klar formuliert, daran hat sich nichts geändert

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2


    "Zu Nummer 6
    Nach der hergebrachten Systematik des Waffenrechts können Druckluft-, Federdruckwaf-
    fen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
    wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird
    und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffen-
    gesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
    Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 be-
    stimmtes Zeichen – das sogenannte F im Fünfeck – tragen, erlaubnisfrei erworben und
    besessen werden. Diese Regelung beruht auf Ende der 1960er Jahren durchgeführten Un-
    tersuchungen. In der Gesetzesbegründung des Entwurfs zu § 12 des Bundeswaffengeset-
    zes (BT-Drucksache V/528, S. 26) wurde ausgeführt: „Versuche haben gezeigt, daß Ge-
    schosse mit einer Bewegungsenergie von 1 kpm eine tödliche Kopfverletzung hervorrufen
    können. Die Bezeichnung „kpm" (Meterkilopond) für die Bewegungsenergie ist zur Zeit in
    der Technik üblich und hat auch in bereits geltende DIN-Vorschriften Eingang gefunden
    (vgl. DIN 1345). Unter Einrechnung einer Sicherheitsgrenze bestehen daher keine Beden-
    ken, die Waffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse weniger als 0,75 kpm
    beträgt, von der Buchführungspflicht freizustellen.“ Die seinerzeit festgelegte Energie-
    grenze (0,75 kpm entsprechen 7,5 Joule) ist seither fester Bestandteil des Waffenrechts
    und markiert die Grenze der Erlaubnisfreiheit u.a. für Druckluftwaffen.
    Im Frühjahr 2025 durchgeführte Untersuchungen der Physikalisch-Technischen-Bundes-
    anstalt und der Bundespolizei haben ergeben, dass es Waffenherstellern gelungen ist,
    Druckluftwaffen zu konstruieren, die einerseits die 7,5-Joule-Grenze einhalten, aus denen
    andererseits aber tödlich wirkende Geschosse verschossen werden können. Hierbei han-
    delt es sich um Waffen, die mit Treibspiegeln versehene Nadelgeschosse verschießen.
    Trotz der geringen Energie können diese Geschosse aufgrund ihrer geringen Trefferfläche
    tief in das Ziel eindringen und schwere, unter Umständen tödliche Verletzungen hervorru-
    fen.
    Vor dem Hintergrund, dass die beschriebenen Waffen nicht der Grundannahme des Ge-
    setzgebers entsprechen, dass von Druckluftwaffen, welche die 7,5-Joule-Grenze einhalten,
    keine tödlichen Gefahren ausgehen, sollen diese Waffen künftig auch nicht erlaubnisfrei
    erworben und besessen werden dürfen. Um einen erlaubnisfreien Erwerb und Besitz zu
    verhindern, wird Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 um einen Halbsatz
    ergänzt, wonach eigentlich erlaubnisfreie Waffen nicht erlaubnisfrei sind, sofern diese
    mehrschüssig und nach ihrer Beschaffenheit zum Verschießen von Geschossen mit einer
    Länge von mehr als 40 mm geeignet sind und die Bestätigung zum Aufbringen des Kenn-
    zeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des
    Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem Inkraft-
    treten des Gesetzes erfolgt ist.
    Besondere Gefahren gehen von den beschriebenen Waffen aus, wenn sie mehrschüssig
    sind, so dass sie die Abgabe mehrerer Schüsse gleichzeitig oder in sehr kurzer Abfolge
    (hohe Schussfrequenz) ermöglichen. Die Mehrschüssigkeit einer Waffe kann beispiels-
    weise darauf beruhen, dass sie zwei oder mehr Läufe hat, die im Vorhinein mit Geschossen
    geladen werden können, so dass es für die Abgabe mehrerer aufeinanderfolgender
    Schüsse keines erneuten manuellen Ladens eines Geschosses in den Lauf bedarf. Denk-
    bar sind neben doppelläufigen Waffen auch Konstruktionen, bei denen mehrere Läufe re-
    volverähnlich angeordnet sind, oder Konstruktionen, bei denen die Geschosse aus maga-
    - 10 - Bearbeitungsstand: 11.06.2025 15:56
    zinartigen Aufnahmebehältnissen oder einem Gurt in den Lauf geführt werden, so dass es
    zwischen einzelnen Schüssen keines manuellen Nachladevorgangs bedarf.
    Zusätzlich müssen die mehrschüssigen Waffen nach ihrer Beschaffenheit zum Verschie-
    ßen von Geschossen mit einer Länge von mehr als 40 mm geeignet sein. Geschosse un-
    terhalb der 40 mm-Grenze besitzen nicht die nötige Flugstabilität, um das Ziel sicher zu
    erreichen; von ihnen geht daher keine Gefahr aus, die es erforderlich macht, für Erwerb
    und Besitz der Waffe eine Erlaubnispflicht vorzusehen. Die Mehrschüssigkeit muss sich auf
    Geschosse mit einer Länge von mehr als 40 mm beziehen.
    Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der Waffentechnik han-
    delt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, wird die Erlaubnispflicht nicht rück-
    wirkend angeordnet, sondern gilt nur für Waffen, für die entweder die Physikalisch-Techni-
    sche Bundesanstalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der
    Beschussverordnung die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünf-
    eck) erteilt hat oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach
    § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im Fünf-
    eck) versehen hat.
    Für die in vielen Bereichen des Sports und der Freizeit weit verbreiteten Druckluft-, Feder-
    druckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwen-
    dung finden, die herkömmlich gestaltet sind, bleibt es bei der bewährten Rechtslage."


    Wichtig ist der rot markierte Teil im Kommentar, der ist sinngemäß völlig entgegengesetzt zum Gesetzestext.

    Im Kommentar wird ein freier Altbestandsschutz eingeräumt, im Gesetz nicht!

    Dafür sind aber laut Gesetz alle künftig erscheinenden Waffen frei...


    Der Gesetzesentwurf war zumindest letzte Woche noch in der Verbandsanhörung, wo z.B. der BDS, VDB... seine Stellungnahme abgeben konnte.

    Was machen die überhaupt??! :o: die alle??


    Fazit: wenn das so inkrafttritt, werden unsere ganzen Westernrevolver und CLAs und Barras erlaubnispflichtig, und wir dürfen (redaktionell eklatant fehlerbehaftet oder nicht) zur Behörde dackeln und unseren Bestand offenlegen. Dann gibt es bestimmt einen teuren Stempel, regelmäßige Aufbewahrungskontrollen, verschärfte Lagervorschriften etc...


    Also nochmal, lest und versteht zuerst das Gesetz, nicht den Kommentar!

  • Doch, ich habe versucht, das logisch auseinanderzunehmen, da es offenbar keinem weiter auffällt. Da es uns betrifft, sollten wir uns auch mit dem holprigen Juristisch auseinandersetzen.

    Ich weiß, wenn die anderen sich alle komisch verhalten, sollte man sich selbst mal kritisch betrachten... ^^

  • Interessante Analyse.

    Mich würde mal interessieren, welche Meinung die deutschen Importeure dieser sogenannten "Ladehülsenwaffen" zu diesem Beitrag haben.

    "Durch den Knall fliegt das Geschoss in einem hohen Bogen aus dem Lauf heraus.

    Jedes Geschoss weiß das."

    Peter Frankenfeld

  • Wow. Ich verstehe den Text sogar so, dass dann KEINE Waffe mit :F: mehr frei ist, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen wurde. Also keine der Waffen, die irgendwer von uns im Schrank hat.

    Klar ein redaktioneller Fehler, aber was für einer! :fluch:

  • Genau.

    Allerdings mit der Einschränkung, daß ich die EWB-Pflicht für die neuen Waffen nicht ableiten kann. Es geht da um das "und" zwischen a) und b) ohne Komma, beide Voraussetzungen gehören zusammen in einen Satz und die Unterteilung ist Humbug.


    Ich habe das Problem 2 Juristen vorgelegt, und beide sagten zunächst übereinstimmend : "Was willst Du denn, Deine alten Waffen kannst Du doch behalt... - äh, ja... moment mal..."

    und dann: "Nee, Du hast da völlig recht, das ist doch einmal "nicht" zuviel, die alten brauchen dann eine EWB und die neuen sind frei!"


    Daraufhin sahen wir uns erst den Kommentar an, der die eigentliche Absicht weiter ausformuliert darstellt und wiederholt daraufhin abzielt, nur die Neukonstruktionen zu reglementieren. Ich denke, viele haben nur das gelesen und das Ganze beruhigt weggelegt. Nur daß die Verbände das genau so oberflächlich betrachten, hat mich offengestanden entsetzt.


    Drum die Frage, wer hat entsprechenden Kontakt zu GRA, VDB, BDS usw. und kann denen das ernstzunehmend unter die Nase reiben, was die offensichtlich nicht selber auf die Reihe kriegen?

  • Wenn ich nun den Absatz B hernehme

    b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung
    oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem …
    [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erfolgt ist;“.

    So, und nun ist das fett markierte das Interessante. Diese Gesetzesänderung tritt, sagen wir mal theoretisch,
    der 1.8.2020 dann sind alle Waffen welche VOR diesem Tag zugelassen sind, egal ob 40mm länge oder noch
    länger weiterhin frei. Nur was NACH dem Datum zugelassen werden sollte wird Erlaubnispflichtig. Und genau
    das sagt dieses UND vor dem Absatz B nämlich aus.

    Und warum die beiden anderen Threads geschlossen wurden kannst Du in den Threads genau nachlesen!

    Zudem, warum schreibst Du das im Cowboyforum? Das sind normale Druckluftwaffen die es betrifft, egal
    ob man die für das Westernschießen benutzt oder zum Freizeitschießen. Daher hatte ich auch schon deinen
    vorherigen Thread wegen Doppelung um Druckluftthread geschlossen!

    Gruß
    Thomas

  • :o:

    ...
    Für die in vielen Bereichen des Sports und der Freizeit weit verbreiteten Druckluft-, Feder-
    druckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwen-
    dung finden, die herkömmlich gestaltet sind, bleibt es bei der bewährten Rechtslage."

    ab da bin ich beim lesen wieder aufgewacht... ich fühle mich mit meinen beiden Co2 M29ern/Ladehülsen bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die herkömmlich gestaltet sind (bleibt es bei der bewährten Rechtslage.") noch save ^^

    We the unwilling, led by the unqualified, kill the unfortunate, die for the ungrateful.

    Edited once, last by Giftick (June 30, 2025 at 4:26 PM).

  • Paramags

    Weil es im LEP und Druckluft mindestens genausowenig zu suchen hatte. Einschüssige Waffen oder Mehrlader ohne lange Geschoßmagazine bleiben ja davon unberührt, also der übliche Knicker, oder der Preßlüfter mit kurzem Trommelmagezin, oder die WLA.

    Also laß den hier bitte mal auf, damit wir das irgendwo mal sinnvoll ausdiskutieren können.


    Die Hürde im Verstehen liegt darin, daß die Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum WaffG die Ausnahme von der Erlaubnispflicht behandelt, das wird immer nicht dazugeschrieben, obwohl es für den Sinn absolut unabdingbar ist. Das hatte ich bereits in den beiden erwähnten Threads auseinandergesetzt.

    Somit wird durch eine zusätzliche Verneinung ein Ja und umgekehrt.

    b) bedeutet:

    "von der Erlaubnispflicht freigestellt sind Waffen, deren :F: nicht vor dem (noch künftigen) Inkrafttreten dieses Gesetzes angebracht worden ist"

    heruntergekürzt bedeutet b) also:

    "freie Waffen sind solche, die nach dem Inkrafttreten ge:F:t werden"


    Man muß sich also alle relavanten Gesetzestexte zusammensuchen und zusammen behandeln, damit der Sinn am Ende richtig bleibt.


    Giftick genau darum geht es ja, Gesetzestext und Kommentar drücken beide einen völlig gegenteiligen Sinn aus, versuche beides zu lesen und vergleiche mal.

  • Es ging bei der ganzen Geschichte soweit ich das mitbekommen habe um die Nadelgewehren/Pistolen die ein recht bekannter YouTuber in seinem Einfallsreichtum der Grauzonenausnutzung lauthals anpreist. Eine lange, dünne Stahlnadel die 7,5J Leistung hat, hat natürlich eine ganz andere Durchschlagskraft als ein 4,5 bzw. 5,5mm Blei Diabolo. Und so wie der "Müll" angepriesen wird, ist es kein Wunder dass da auch Politiker/Beamte drauf aufmerksam werden.

    Für normale Druckluftwaffen wird sich da nichts ändern, daher auch die ab 30mm Geschosslänge.

    Das Problem ist halt wieder dass da "ahnungslose Personen" einen eigentlich einfachen Text/Zusatz, wieder extrem kompliziert und nicht klar definiert verfasst haben. Ich hätte einfach einen mindest Geschossdurchmesser, zB. 4mm (der sich auf den ersten 10mm befinden muss) als Zusatz eingefügt und fertig wäre die Geschichte gewesen.

  • Weil es im LEP und Druckluft mindestens genausowenig zu suchen hatte

    Ist Ein Westernrevolver oder ein Leaveraction mit Ladepatrtrone keine Druckluftwaffe? Ok, die werden meist
    mit Co2 Betrieben aber dennoch sind es KEINE REINEN WESTERNWAFFEN, oder? Western ist ein Bereich wo es ums
    Westernschießen geht und wenn wer mit seinem Colt keine Westernambitionen hat?

    Gruß
    Thomas

  • Ich dachte hier geht es um :

    Nun auch das Aus für Bestandswaffen mit unter 40mm Hülsen!

    Oder geht der Kindergarten jetzt hier auch wieder los?

    "Durch den Knall fliegt das Geschoss in einem hohen Bogen aus dem Lauf heraus.

    Jedes Geschoss weiß das."

    Peter Frankenfeld

  • Hier ein Artikel auf all4shooters vom 16.06.2025, also noch vor der Änderung mit den "30mm":

    Entwurf zur Verschärfung im Waffenrecht: Entwurf, Stellungnahmen BZL und VDB und Kommentar
    Entwurf zur Verschärfung im Waffenrecht 2025 ** Erlaubnispflicht von Nadelwaffen ** Waffengesetzverschärfung 2025 * Stellungnahmen VDB und BZL ** Kommentar
    www.all4shooters.com

    "Durch den Knall fliegt das Geschoss in einem hohen Bogen aus dem Lauf heraus.

    Jedes Geschoss weiß das."

    Peter Frankenfeld

  • flupp... du versteifst dich da wohl zu sehr auf die Ergänzung unter b), die aber a) voraussetzt (ohne a kein b) und scheinbar nicht recht verstenden wird.

    Von vorne für jeden: in Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 2 Nr. 1 steht:

    Quote

    hier soll folgend Nr. 1.1 ergänzend stehen:

    Quote

    Erlaubnisfrei bleibt also der Erwerb und Besitz von Waffen, die nicht nach ihrer (1)Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von (2)mehr als 30mm (3)mehrschüssig sind (abgesehen der Kennzeichnung usw. usf.).

    Ohne das jetzt weiter zu vertiefen sind nach (1) Ladehülsen in Bezug auf Geschosse die jeweils darunter registrierten Geschosse dar, meist 6 ode. 8mm BB's.

    Einfach gesagt (wurde in denen von dir beschriebenen Fäden hier Forum auch schon erwähnt) kann man - wenn man wollte - alles mögliche sonst wohin laden, was aber nicht diese Regelung betrifft, die durch eine angenommene doppelte Verneinung auch sonst nichts weiter begreifen würde (könnte).

  • Für normale Druckluftwaffen wird sich da nichts ändern, daher auch die ab 30mm Geschosslänge.

    Bitte lies den ganzen Text nochmal. Der Formulierungsfehler führt dazu, dass eben doch alle Druckluftwaffen umfasst sind, das ist das Problem.


    Anderes Beispiel, gleiche logische Struktur:

    "Bier ist bei uns kostenlos, sofern
    a) es kein Weizen ist und
    b) es nicht vor dem 1.12.2025 gebraut wurde."

    Welches schon gebraute Bier ist also heute kostenlos? Keins. Weder ein Weizen noch irgendein anderes. Alle, die kostenlos wären, sind noch nicht gebraut. Biere, die nach dem 1.12.2025 gebraut werden, sind nur dann kostenlos, wenn sie was anderes sind als Weizen.

    Bier => :F:-Waffe
    Weizen => für Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig
    gebraut => bauart-zugelassen

    Ist wirklich ein ganz mieser logischer Fehler in dem Entwurf.

    Edited once, last by Old_Surehand (June 30, 2025 at 6:14 PM).

  • Also haben wir diesen ganzen Schei....ß dem "einen" Youtuber" zu verdanken ? ....klar ,wenn man schlafende Hunde in Deutschland weckt,andere Probleme gibts ja nicht .

  • Welchen Schei** denn?

    Für normale Druckluftwaffen wird sich da nichts ändern, daher auch die ab 30mm Geschosslänge.

    Bitte lies den ganzen Text nochmal. Der Formulierungsfehler führt dazu, dass eben doch alle Druckluftwaffen umfasst sind, das ist das Problem.

    "Sofern diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge
    von mehr als 30 mm mehrschüssig sind"

    Diese in der entsprechenden Anlage neu aufgeführte Ergänzung betrifft keine Waffen (oder deren Hülsen) für deren Betrieb 6- od. 8mm BB's bestimmt wurden.

    Hysterie betrifft übrigens bloß die Angst vor Zurückweisung, kaum auszudenken ...

  • Dein Zitat steht ja in einem längeren Satz. Ich kann's halt nur erklären, verstehen kann ich es nicht für dich.

    Was hier geändert wird, ist derjenige Absatz im Anhang des WaffG, der die F-Waffen allgemein regelt. Dieser Absatz wird geändert, indem etwas hinzugefügt wird, aber es wird so falsch hinzugefügt, dass plötzlich alles, was im alten Absatz stand, kaputtgemacht wird. Vermutlich aus Versehen.
    Und deshalb bezieht es sich, so wie es jetzt da steht, auf ALLE bestehenden F-Waffen.

  • Das genau ist die Frage, wie die "Beschaffenheit" dann ausgelegt wird. Einerseits, was der findige Geist möglich macht, in die unveränderten Hülsen an schußfähigen Projektilen hineinzustopfen, oder nur das, was der definierten Bestimmung der Waffe entspricht, und das sind nebenbei gesagt nicht nur Kugeln, sondern auch Diabolos. Das führt über mögliche Darts schnell zu Pfeilen, die die Länge der Kammern ausreizen.

    Ich prsönlich traue Juristen in Fall des Knalls nicht weiter, als ich gucken kann, und das ist wegen meinem Augenleiden schon nich gerade bemerkenswert viel. Vor Gericht und auf hoher See...

    Worauf sollte ich mich also sonst versteifen als den geschriebenen Gesetzestext?


    Nun, ich finde, von allen Bereichen sind die Westernwaffennutzer hiervon am meisten betroffen. (sieht man mal von der WLA und dem Marlin SAA ab, die gegenüber der bereits erreichten Vielfalt eine eher armselige Alternative darstellen) Drum dachte ich, ist es hier bei einem Neustart besser verortet.

    Bitte hier jetzt nicht wieder einen WLA-Kreuzzug! Das Ding hat eindeutig seine eigenen Vorzüge, und jetzt noch den, daß es von der Gesetzesänderung absolut nicht betroffen ist.


    ps. (Zwischenposts...)

    Die neue Fassung betrifft alle bisher freien Druckluftwaffen jeglichen Kalibers, wieso sollten 6/8mm ausgenommen sein?

    Entscheidend ist, daß mehrere Geschosse in einen Repetierer geladen werden können, die länger als 30mm sind. Ob nun Hülse oder nicht, um Hülsen geht es hier nur sekundär, weil die Westernwaffen (und ein paar andere) so gebaut sind und das eben ermöglichen.

    Klar, wenn man sich auf die Bestimmung verlassen kann, wären die raus.

    Aber: da steht ja "Beschaffenheit", nicht "Bestimmung"

    "beschaffen" ist etwas für mich so, wie ich es vorfinde, um irgendetwas damit zu machen, also auch beliebige Geschosse laden.

    Eine "Bestimmung" definiert eine fest umrissene Art des Gebrauchs.

    Edited once, last by flupp... (June 30, 2025 at 6:33 PM).