Ich habe keinen Schimmer, warum die beiden Threads, die sich mit diesem wichtigen Thema beschäftigten, kassiert werden mußten, hier und hier nachzulesen. Da geht administrativ sowieso einiges gegen meinen Verstand, aber ich sehe ja auch nicht mehr alles, was inzwischen gelöscht ist.
Das eigentliche Problem aber, es gibt eine Novelle zum bisherigen Gesetzesentwurf, der unsere Altwaffen empfindlich und umfassend betrifft, sofern sie das Laden einer Geschoßlänge von über 30mm ermöglichen (alle unsere CO2-Hülsenwaffen), UND, völlig konträr zum Gesetzeskommentar, ihre Stempel VOR dem künftigen Inkrafttreten des Gesetzes erhalten haben!
Siehe hier, Neufasung mit Beschränkuung auf max. 30mm mögliche Geschoßlänge:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0201-0300/282-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1
darin steht:
6. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1
ersetzt:
„1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1
Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen,
sofern
a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge
von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der
Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6
Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem … [einsetzen: Datum des Tages
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erfolgt ist;“.
das bedeutet:
(von der Erlaubnispflicht ausgenommene Waffen sind):
„1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1
Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen,
sofern
a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge
von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der
Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6
Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem … [einsetzen: Datum des Tages
des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erfolgt ist;“.
Das heißt, die Waffen sind frei, wenn:
- unter 7,5J
- Druckluftwaffen mit ausschließlich kalten Gasen
- Kennzeichen
tragen
und wenn:
- a) sie als Mehrlader keine Geschosse über 30mm Länge verschießen können
b) und das
nicht vor dem Inkrafttreten aufgebracht wurde (nicht vor dem = nach dem... zur Erinnerung: "frei ist, wenn... nach dem" !)
Ich verstehe nicht, wie dieser Käse selbst nach der Überarbeitung durchgerutscht sein kann, da er völlig gegenteilig zur Sinnerklärung des Kommentartextes zum Gesetz formuliert ist. Entscheidend und rechtsgültig ist aber am Ende der Gesetzestext, nicht der Kommentar!
Hier im alten Entwurf mit 40mm steht die Absicht der Gesetzesänderung klar formuliert, daran hat sich nichts geändert
"Zu Nummer 6
Nach der hergebrachten Systematik des Waffenrechts können Druckluft-, Federdruckwaf-
fen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird
und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffen-
gesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 be-
stimmtes Zeichen – das sogenannte F im Fünfeck – tragen, erlaubnisfrei erworben und
besessen werden. Diese Regelung beruht auf Ende der 1960er Jahren durchgeführten Un-
tersuchungen. In der Gesetzesbegründung des Entwurfs zu § 12 des Bundeswaffengeset-
zes (BT-Drucksache V/528, S. 26) wurde ausgeführt: „Versuche haben gezeigt, daß Ge-
schosse mit einer Bewegungsenergie von 1 kpm eine tödliche Kopfverletzung hervorrufen
können. Die Bezeichnung „kpm" (Meterkilopond) für die Bewegungsenergie ist zur Zeit in
der Technik üblich und hat auch in bereits geltende DIN-Vorschriften Eingang gefunden
(vgl. DIN 1345). Unter Einrechnung einer Sicherheitsgrenze bestehen daher keine Beden-
ken, die Waffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse weniger als 0,75 kpm
beträgt, von der Buchführungspflicht freizustellen.“ Die seinerzeit festgelegte Energie-
grenze (0,75 kpm entsprechen 7,5 Joule) ist seither fester Bestandteil des Waffenrechts
und markiert die Grenze der Erlaubnisfreiheit u.a. für Druckluftwaffen.
Im Frühjahr 2025 durchgeführte Untersuchungen der Physikalisch-Technischen-Bundes-
anstalt und der Bundespolizei haben ergeben, dass es Waffenherstellern gelungen ist,
Druckluftwaffen zu konstruieren, die einerseits die 7,5-Joule-Grenze einhalten, aus denen
andererseits aber tödlich wirkende Geschosse verschossen werden können. Hierbei han-
delt es sich um Waffen, die mit Treibspiegeln versehene Nadelgeschosse verschießen.
Trotz der geringen Energie können diese Geschosse aufgrund ihrer geringen Trefferfläche
tief in das Ziel eindringen und schwere, unter Umständen tödliche Verletzungen hervorru-
fen.
Vor dem Hintergrund, dass die beschriebenen Waffen nicht der Grundannahme des Ge-
setzgebers entsprechen, dass von Druckluftwaffen, welche die 7,5-Joule-Grenze einhalten,
keine tödlichen Gefahren ausgehen, sollen diese Waffen künftig auch nicht erlaubnisfrei
erworben und besessen werden dürfen. Um einen erlaubnisfreien Erwerb und Besitz zu
verhindern, wird Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 um einen Halbsatz
ergänzt, wonach eigentlich erlaubnisfreie Waffen nicht erlaubnisfrei sind, sofern diese
mehrschüssig und nach ihrer Beschaffenheit zum Verschießen von Geschossen mit einer
Länge von mehr als 40 mm geeignet sind und die Bestätigung zum Aufbringen des Kenn-
zeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des
Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes erfolgt ist.
Besondere Gefahren gehen von den beschriebenen Waffen aus, wenn sie mehrschüssig
sind, so dass sie die Abgabe mehrerer Schüsse gleichzeitig oder in sehr kurzer Abfolge
(hohe Schussfrequenz) ermöglichen. Die Mehrschüssigkeit einer Waffe kann beispiels-
weise darauf beruhen, dass sie zwei oder mehr Läufe hat, die im Vorhinein mit Geschossen
geladen werden können, so dass es für die Abgabe mehrerer aufeinanderfolgender
Schüsse keines erneuten manuellen Ladens eines Geschosses in den Lauf bedarf. Denk-
bar sind neben doppelläufigen Waffen auch Konstruktionen, bei denen mehrere Läufe re-
volverähnlich angeordnet sind, oder Konstruktionen, bei denen die Geschosse aus maga-
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zinartigen Aufnahmebehältnissen oder einem Gurt in den Lauf geführt werden, so dass es
zwischen einzelnen Schüssen keines manuellen Nachladevorgangs bedarf.
Zusätzlich müssen die mehrschüssigen Waffen nach ihrer Beschaffenheit zum Verschie-
ßen von Geschossen mit einer Länge von mehr als 40 mm geeignet sein. Geschosse un-
terhalb der 40 mm-Grenze besitzen nicht die nötige Flugstabilität, um das Ziel sicher zu
erreichen; von ihnen geht daher keine Gefahr aus, die es erforderlich macht, für Erwerb
und Besitz der Waffe eine Erlaubnispflicht vorzusehen. Die Mehrschüssigkeit muss sich auf
Geschosse mit einer Länge von mehr als 40 mm beziehen.
Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der Waffentechnik han-
delt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, wird die Erlaubnispflicht nicht rück-
wirkend angeordnet, sondern gilt nur für Waffen, für die entweder die Physikalisch-Techni-
sche Bundesanstalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der
Beschussverordnung die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünf-
eck) erteilt hat oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach
§ 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im Fünf-
eck) versehen hat.
Für die in vielen Bereichen des Sports und der Freizeit weit verbreiteten Druckluft-, Feder-
druckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwen-
dung finden, die herkömmlich gestaltet sind, bleibt es bei der bewährten Rechtslage."
Wichtig ist der rot markierte Teil im Kommentar, der ist sinngemäß völlig entgegengesetzt zum Gesetzestext.
Im Kommentar wird ein freier Altbestandsschutz eingeräumt, im Gesetz nicht!
Dafür sind aber laut Gesetz alle künftig erscheinenden Waffen frei...
Der Gesetzesentwurf war zumindest letzte Woche noch in der Verbandsanhörung, wo z.B. der BDS, VDB... seine Stellungnahme abgeben konnte.
Was machen die überhaupt??! die alle??
Fazit: wenn das so inkrafttritt, werden unsere ganzen Westernrevolver und CLAs und Barras erlaubnispflichtig, und wir dürfen (redaktionell eklatant fehlerbehaftet oder nicht) zur Behörde dackeln und unseren Bestand offenlegen. Dann gibt es bestimmt einen teuren Stempel, regelmäßige Aufbewahrungskontrollen, verschärfte Lagervorschriften etc...
Also nochmal, lest und versteht zuerst das Gesetz, nicht den Kommentar!