Ich muss es ja immer ganz genau wissen und wühle daher im WaffG herum. Ein "ist halt so" genügt mir einfach nicht. Dabei erschließen sich mir manche Dinge nicht, und in meinen Videos will ich nicht mehr solides Halbwissen verbreiten als nötig , und vieles läßt sich durch Googeln nicht klären. Deswegen frage ich mal ganz blöd.
1. Im Schnäppchenthread wurde versichert, das einzige "wesentliche Teil" an einem Luftgewehr sei der Lauf. Jetzt versuche ich herauszubekommen, wo das steht bzw. woraus sich das ergibt.
Ja, der Lauf ist ein wesentliches Teil laut Anlage 1. Einen Verschluss gibt es hingegen nicht, weil das WaffG den nur für Munition und Kartuschen definiert. Aber in Anlage 1, Unterabschnitt 1, 1.3.1.5 steht
"bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;"
Hm, Antriebsvorrichtung. Hat die nicht auch ein LG? Und was bedeutet "fest"? Im Sinne von abschraubbar (Knicker) oder eher dauerhaft verbunden wie bei einem Zylinderverschluss?
Und was ist mit "Gehäuse" und "Griffstück"?
2. Das Herumbasteln an einem LG, einschließlich Federwechsel, sei legal, so lange man nichts am Lauf verändert und unter 7,5 bleibt. Woraus ergibt sich, daß nur "wesentliche Teile" von Schusswaffen tabu sind? Weil nur Arbeiten an "Schusswaffen" genehmigungspflichtig sind und nur "wesentlichen Teile" den "Schusswaffen" gleichgestellt sind? Dann würde die Antwort auf meine erste Frage meine zweite beantworten.
3. Der TD sagte in seinem Nachtsichtgerätevideo, daß der Infrarotstrahler auf seinem Nachtsichtgerät nicht verboten sei, obwohl er auf einer Picatinnyschiene saß. In Anlage 1, Unterabschnitt 1, 4.1 steht
"Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt."
Ist ein Strahler, der eine Montage für eine Picatinnyschiene hat, nicht automatisch zur Montage an einer Schusswaffe bestimmt? Oder ergibt sich das erst aus der tatsächlichen Anwendung? Wäre dann ein nicht montierter Strahler/Laser quasi juristisch undefiniert, bis er montiert wird? Ein Laserpointer wird ja auch erst verboten, wenn man ihn mit Tape an einen Lauf klebt.
Das war´s erst mal. Im Laufe der Zeit fallen mir noch bestimmt mehr ein.