There are 34 replies in this Thread which has previously been viewed 8,432 times. The latest Post (June 3, 2024 at 9:00 AM) was by JonnyAlpollo.

  • Hallo ich hatte schonmal eine ähnliche Frage gestellt z.b darf man eine Schreckschuss im Handschuhfach aufbewahren da mir viele abgeraten haben bin ich noch mal auf die Suche gegangen im Internet und fand einen Artikel das ein waffensave in verschlossenen räumen stehen muss, da ist mir das Auto wieder in den Sinn gekommen, nun wollte ich hier mal ein paar Meinungen einholen, ist es in Ordnung wenn man seinen waffensave ins Auto stellt?

  • Habe ich einen neuen Trend verpasst? Dickes Auto, kleine Bude? Oder warum will auf einmal jeder seinen Schrott im Auto lagern:/? Hab ihr alle keinen Platz mehr in den eigenen vier Wänden?

    Eine Waffe gehört höchstens zum Transport ins Auto, aber nicht zur Lagerung.

  • Habe ich einen neuen Trend verpasst? Dickes Auto, kleine Bude? Oder warum will auf einmal jeder seinen Schrott im Auto lagern:/? Hab ihr alle keinen Platz mehr in den eigenen vier Wänden?

    Eine Waffe gehört höchstens zum Transport ins Auto, aber nicht zur Lagerung.

    Nein meine Mitbewohner wollen keine Waffen im Haus 🙃

  • Aber ein Auto mit Waffensafe im Schlafzimmer geht i.O..

    Ein Auto ist ein Transportmittel und kein Wohnsitz, somit fällt die Aufbewahrung flach.

    Das schöne ist ja als Erwachsener, muss man nicht mehr auf alle Rücksicht nehmen.

  • Laut Waffengesetz hast Du Sorge zu tragen, dass keine dritten oder eben unbefugte die Waffe an sich nehmen können. Ergo ist das nicht erlaubt.

    Das Auto kann gestohlen werden und der Safe dann auch ganz in Ruhe aufgebrochen werden.

  • Wir reden her immer noch über eine Schreckschusspistole, oder?

    Sich dafür einen Safe ins Auto zu bauen ist schon ziemlich interessant.

    Wenn du in einer WG wohnst ist es deine Entscheidung, was du in deinem privaten Zimmer besitzt.

  • ist es in Ordnung wenn man seinen waffensave ins Auto stellt?

    Da für eine SSW gar kein Waffensafe vorgeschrieben ist, macht es null Unterschied. Aufbewahrung im Auto ist nicht erlaubt, völlig egal, wie oder worin. Ein Auto ist keine Immobilie, Punkt.

    Davon ab: welchen Sinn würde das haben? Willst du einem Einbrecher sagen: "warte kurz, ich muss mal zum Auto?" *lol*

  • Das gehr deine Mitbewohner schlichtweg nichts an. Einfach in deinem Teil der Wohnung, gegen unberechtigten Zugriff gesichert, lagern. Man muss ja nicht damit hausieren.

    Oder wohnst du in einer kommunistischen Kommune, in der jedem alles gehört und Individualismus verpönt ist? Dann schnellstens den Wohnort wechseln…

  • Wobei das Mitführen einer SSW mit vorhandenem kleinem Waffenschein im Auto ja erlaubt ist, auch der Transport in einem verschlossenen Behältnis zB. Koffer im Kofferraum ist erlaubt. Kommt eben auf die Definition und die Umstände drauf an. Wobei ich die auch eher Zuhause in nem verschlossenen Behältnis lagern würde.

  • verodog June 1, 2024 at 11:47 AM

    Changed the title of the thread from “Waffensave im Auto” to “Waffensafe im Auto”.
  • Hallo, in einem anderem Thread hier im Forum wurde mal Ähnliches diskutiert. Finde die Beiträge dort recht interessant. Ich denke auch, dass dies vermutlich möglich sein dürfte, denn es wird meines Wissens nicht irgendwo geschrieben, wo diese zu lagern ist (ob Zuhause, Bankschließfach, Garage, Auto usw), sondern nur, dass diese mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren ist.


    Liebe Grüß

    Alex

  • Passt hier noch am ehesten mit rein, auch wenn man es nicht direkt übernehmen kann. Ich bin gerade über ein paar Urteile gestolpert, die aber schon von 2015 sind. Da es um Jäger ging, passt es nicht genau, aber man sieht, daß die Gerichte sowas sehr eng auslegen.

    Quelle: https://wildundhund.de/wp-content/upl…rung_2215_1.pdf

    1. Keine Aufbewahrung im Auto
    Ein Jäger beabsichtigte zur Jagd zu fah-
    ren. Sein Fahrzeug stand im Innenhof
    einer Wohnanlage, draußen war es
    noch dunkel. Er brachte seine Waffe
    und Munition ins Auto und ging noch
    einmal in seine Wohnung zurück. Dort
    verzögerte sich seine Abfahrt, und als
    er nach eineinhalb Stunden zu seinem
    Wagen zurückkehrte, war seine Waffe
    gestohlen. Die Waffenbehörde sah
    darin einen schweren Verstoß gegen
    die Aufbewahrungsvorschriften und
    widerrief seine Waffenbesitzkarte we-
    gen Unzuverlässigkeit. Dagegen wehr-
    te sich der Jäger vor Gericht.
    III. Das Urteil
    Das Gericht lehnte seinen Antrag ab.
    Denn bereits ein einmaliger, schwer-
    wiegender Verstoß gegen waffenrecht-
    liche Bestimmungen genügt, um die
    Unzuverlässigkeit zu begründen. We-
    gen der besonderen Gefahren beim
    Umgang mit Waffen und Munition für
    Leben und Gesundheit könne kein
    Restrisiko hingenommen werden. Das
    Zurücklassen der Waffe und Munition
    im Fahrzeug stelle einen schweren Ver-
    stoß gegen die Aufbewahrungsbestim-
    mungen dar, der ein hohes Maß an
    Unvorsichtigkeit offenbare. Das be-
    gründe die Prognose, auch künftig mit
    Waffen und Munition nicht ordnungs-
    gemäß umzugehen.
    Die erleichterten Bestimmungen für
    ein erlaubtes – vorübergehendes – Zu-
    rücklassen der Waffe und Munition un-
    sichtbar im verschlossenen Fahrzeug
    auf der Fahrt zur Jagd und zurück (§ 13
    Abs. 11 AWaffV) fänden hier keine
    Anwendung, weil die Fahrt noch gar
    nicht begonnen hatte. Sie gelten nur
    für unterwegs, weil dort eine sichere
    Aufbewahrung in einem geeigneten
    Tresor nicht möglich ist.
    Hess. Verwaltungsgerichtshof, Be-
    schluss vom 15.5.2014 – 4 A 133/13.Z –

    2. Unterwegs immer vollständig
    entladen
    Auf der Fahrt zur Jagd hatte ein Jäger
    seinen Drilling geladen und gesichert
    bei sich im Fahrzeug. Er gelangte zur
    Anzeige und wurde wegen vorsätz-
    lichen unerlaubten Führens einer
    Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 55
    Tagessätzen verurteilt. Daraufhin wurde
    sein Jagdschein wegen Unzuverlässig-
    keit für ungültig erklärt und eingezogen.
    Zu Recht, entschied das Gericht. Denn
    im Zusammenhang mit der Jagd, also
    beispielsweise auf der Hin- und Rück-
    fahrt, dürfen Schusswaffen nur nicht
    schussbereit (vollständig entladen)
    mitgeführt werden. Es gehöre zu den
    elementaren und selbstverständlichen
    Obliegenheiten eines Jägers, seine
    Waffe erst dann zu laden, wenn mit ih-
    rem Gebrauch bei tatsächlicher Aus-
    übung der Jagd oder des Jagdschutzes
    zu rechnen ist. Das Führen einer gela-
    denen Waffe außerhalb der erlaubten
    Tätigkeiten stelle einen schwerwie-
    genden Verstoß gegen die Sicherheits-
    bestimmungen dar, der zur Unzuverläs-
    sigkeit führe.
    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
    Beschluss vom 17.4.2015 – 21 ZB 15.83 –

    Ich ziehe daraus mal ganz dreist den Schluss, daß eine längere Aufbewahrung im Kfz völlig außer Diskussion steht. Ich vermute, bei einem LG würde das auf´s gleiche hinausgelaufen.

    Die deutscheste aller Fragen: "Dürfen Sie das?"
    Mein Video für LG-Anfänger.
    Fördermitglied im VDB.

  • Ich sehe zwischen einer Scharfen, in einer WBK eingetragenen Waffe und einem "Spielzeug" (ab. 18 frei) schon einen gewaltigen Unterschied, wobei ich aber aus noch die Generation bin, wo es sowas wie einen kleinen Waffenschein noch nicht gab und man so'n Ding eben noch überall frei mit hinnehmen konnte.

    Aus meiner Sicht sollte rechtlich ein abgeschlossener Koffer mit der nicht geladenen SSW drin, im Kofferraum eine ausreichende Sicherung sein. Ob ich son Koffer nun Zuhause unter dem Bett oder im Keller oder im abgeschlossen Kofferraum lagere, sollte eigentlich, zumindest von der Logik her, egal sein. Es ist ja kein Tresor wie bei einer Scharfen vorgeschrieben.