Laut diesem Entwurf dürfte jemand mit waffenrechtlichem Verbot nämlich nicht mal auf einen LG-Stand, das muss aber dort nicht kontrolliert werden.
Und auf der Kirmes muss er einen Bogen um die Schießbude machen.
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Laut diesem Entwurf dürfte jemand mit waffenrechtlichem Verbot nämlich nicht mal auf einen LG-Stand, das muss aber dort nicht kontrolliert werden.
Und auf der Kirmes muss er einen Bogen um die Schießbude machen.
Nun hat sich auch der DSB dazu in einer Pressemitteilung dazu geäußert
https://www.dsb.de/aktuelles/arti…ya2debeyaVdI5Hg
Gruß
Thomas
Wie soll das waffenrechtliche Verbot geprüft werden?
Laut dem Entwurf, soll man bei der zuständigen Waffenbehörde einen Nachweis beantragen können. So wie es dort geschrieben ist, wird das eine einfache, schriftliche Auskunft und nicht vergleichbar mit einer Zuverlässigkeitsprüfung. Gültigkeitsdauer soll ein Jahr sein.
Trotz der relativen Einfachheit grober Unfug! Wer in unrechtlicher Absicht schießen lernen will, fährt in Richtung Osten über eine Landesgrenze und kann dann da noch ganz andere Schießübungen machen als hier.
Nun hat sich auch der DSB dazu in einer Pressemitteilung dazu geäußert
https://www.dsb.de/aktuelles/arti…ya2debeyaVdI5Hg
Gruß
Thomas
Eine Erklärung, die Hand und Fuß hat. Kurz und bündig! Bravo!
Finde ich gut. Kurz und knackig.
Wie soll das waffenrechtliche Verbot geprüft werden?
Laut dem Entwurf, soll man bei der zuständigen Waffenbehörde einen Nachweis beantragen können. So wie es dort geschrieben ist, wird das eine einfache, schriftliche Auskunft und nicht vergleichbar mit einer Zuverlässigkeitsprüfung. Gültigkeitsdauer soll ein Jahr sein.
Trotz der relativen Einfachheit grober Unfug! Wer in unrechtlicher Absicht schießen lernen will, fährt in Richtung Osten über eine Landesgrenze und kann dann da noch ganz andere Schießübungen machen als hier.
Auf diese einfache, schriftliche Auskunft wird man möglicherweise wochenlang warten können und bezahlen darf man dafür sicher auch noch...
Wenn man das richtig interpretiert, dürfte man selbst auf dem eigenen Grundstück nicht mehr mit Luftgewehr oder Pistole schießen oder jemanden schießen lassen, ohne dieses "Negativtestat" zu haben...
Kannst Du bitte die Stelle zitieren, aus der das hervorgehen soll.
Ich kann da nirgends etwas lesen was darauf hindeutet.
Wenn man das richtig interpretiert, dürfte man selbst auf dem eigenen Grundstück nicht mehr mit Luftgewehr oder Pistole schießen oder jemanden schießen lassen, ohne dieses "Negativtestat" zu haben...
Kannst Du bitte die Stelle zitieren, aus der das hervorgehen soll.
Ich kann da nirgends etwas lesen was darauf hindeutet.
Nichtinhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß des Entwurfs in Zukunft zudem das Schießen mit erlaubnispflichtigen und auch erlaubnisfreien Waffen (wie Luftgewehre etc.) verboten. Ausnahmen bilden erlaubnisfreie Waffen sowie Kipplaufflinten und Kleinkaliberwaffen dann, sofern der Interessent von der Waffenbehörde ein jeweils ein Jahr gültiges, sogenanntes „Negativtestat“ erhält, welches dokumentiere, „dass sie nicht mit einem Waffenverbot nach § 41 WaffG belegt“ seien, dass die Schießstandbetreiber verpflichtend kontrollieren müssen.
Das müssen die zwischenzeitlich wieder geändert haben, hatte es vorhin kopiert und danach erst den Link eingefügt...
Das müssen die zwischenzeitlich wieder geändert haben, hatte es vorhin kopiert und danach erst den Link eingefügt...
Danke! Das erklärt es!
Ich überlege die ganze Zeit, ob ein KWS vom Schießstandbetreiber als "waffenrechtliche Erlaubnis" gewertet werden kann/darf?
Wohl eher nicht.
Der Satz ist so umschwurbelt, unklar und gummiartig formuliert, dass da alles draus folgen kann.
Grüße - Bernhard
Ich überlege die ganze Zeit, ob ein KWS vom Schießstandbetreiber als "waffenrechtliche Erlaubnis" gewertet werden kann/darf?
Wohl eher nicht.
Der Satz ist so umschwurbelt, unklar und gummiartig formuliert, dass da alles draus folgen kann.
Grüße - Bernhard
Ein KWS ist eine waffenrechtliche Erlaubnis.
Geht z.B. aus diesem Gerichtsurteil hervor:
https://www.ra-kotz.de/widerruf-einer…laessigkeit.htm
Ich gehe mal davon aus, dass durch diesen Passus gesichert werden soll, dass nur waffenrechtlich komplett überprüfte Personen GK schießen dürfen.
Es kennt ja jeder die berüchtigten Gastschützen, die nach dem Schnupperschießen mit Säcken voller geklauter Patronen und als Experten für Combatschießen heimfahren.
Also doch nicht so ganz tragisch für GK Schießen als Gast. Mit KWS geht es.
Dann mitbeinhaltet der KWS ja sozusagen auch den "Negativtestat"...
Grüße - Bernhard
Die andere Frage ist, akzeptiert der Verein den KWS als ausreichende waffenrechtliche Erlaubnis.
Ich könnte mir vorstellen, dass viele Verein sagen, nur wer (echte) WBK-Waffen besitzt, darf GK schießen.
Dann bleibt wirklich nur noch der Weg über KK.
Grüße - Bernhard
Habe gerade mal in meinen Unterlagen geschaut, da ich nur noch mit dem LG schieße, hat es mich auch lange nicht mehr interessiert.
Habe eine grüne WBK von 2001 mit Voreintrag Pistole 9 mm Luger plus Munitionserwerb, ebenso einen Nachweis über Sachkundeprüfung von 2000 und eine kürzliche waffenrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung (26 € Gebühr).
Damit dürfte ich doch gar nicht so schlecht dastehen, falls ich doch mal wieder GK schießen möchte...? Der Voreintrag ist ja nur ein Jahr gültig, aber den könnte ich ja auch erneuern lassen...
Reicht auch ein altes, längst abgelaufenes Wehrbuch der polnischen Volksarmee?
Grüße - Bernhard
Und hier nochmal was vom BDS
Und hier nochmal was vom BDS
ist die gleiche wie beim DSB, ist ja eine gemeinsame Pressemitteilung
Reicht auch ein altes, längst abgelaufenes Wehrbuch der polnischen Volksarmee?
Grüße - Bernhard
Das hat ja wohl damit nun gar nichts zu tun...
Der Voreintrag ist ja nur ein Jahr gültig, aber den könnte ich ja auch erneuern lassen.
Bekommt man den erneuert ohne im davor liegenden Jahr geschossen zu haben?
Grüße - Bernhard