Es rollt wieder mal was auf uns zu - gewünschte Waffenrechtsverschärfung

Es gibt 1.185 Antworten in diesem Thema, welches 236.267 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (5. Juli 2023 um 11:46) ist von PR90.

  • Laut diesem Entwurf dürfte jemand mit waffenrechtlichem Verbot nämlich nicht mal auf einen LG-Stand, das muss aber dort nicht kontrolliert werden.

    Und auf der Kirmes muss er einen Bogen um die Schießbude machen.

    "Umfahren" und "umfahren" ist die gleiche Bezeichnung für das genaue Gegenteil.

  • Wie soll das waffenrechtliche Verbot geprüft werden?

    Laut dem Entwurf, soll man bei der zuständigen Waffenbehörde einen Nachweis beantragen können. So wie es dort geschrieben ist, wird das eine einfache, schriftliche Auskunft und nicht vergleichbar mit einer Zuverlässigkeitsprüfung. Gültigkeitsdauer soll ein Jahr sein.

    Trotz der relativen Einfachheit grober Unfug! Wer in unrechtlicher Absicht schießen lernen will, fährt in Richtung Osten über eine Landesgrenze und kann dann da noch ganz andere Schießübungen machen als hier.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Wie soll das waffenrechtliche Verbot geprüft werden?

    Laut dem Entwurf, soll man bei der zuständigen Waffenbehörde einen Nachweis beantragen können. So wie es dort geschrieben ist, wird das eine einfache, schriftliche Auskunft und nicht vergleichbar mit einer Zuverlässigkeitsprüfung. Gültigkeitsdauer soll ein Jahr sein.

    Trotz der relativen Einfachheit grober Unfug! Wer in unrechtlicher Absicht schießen lernen will, fährt in Richtung Osten über eine Landesgrenze und kann dann da noch ganz andere Schießübungen machen als hier.

    Auf diese einfache, schriftliche Auskunft wird man möglicherweise wochenlang warten können und bezahlen darf man dafür sicher auch noch...

    Mit jedem Tag steigt die Anzahl derer, die mich mal am Abend besuchen können. :P

  • Wenn man das richtig interpretiert, dürfte man selbst auf dem eigenen Grundstück nicht mehr mit Luftgewehr oder Pistole schießen oder jemanden schießen lassen, ohne dieses "Negativtestat" zu haben...

    Kannst Du bitte die Stelle zitieren, aus der das hervorgehen soll.

    Ich kann da nirgends etwas lesen was darauf hindeutet.

    Früher war nicht alles besser, nur anders.

    Aber meistens ist anders einfach nur besser! ;)

    8) >>>VDB-Fördermitglied<<< 8)

  • Wenn man das richtig interpretiert, dürfte man selbst auf dem eigenen Grundstück nicht mehr mit Luftgewehr oder Pistole schießen oder jemanden schießen lassen, ohne dieses "Negativtestat" zu haben...

    Kannst Du bitte die Stelle zitieren, aus der das hervorgehen soll.

    Ich kann da nirgends etwas lesen was darauf hindeutet.

    Nichtinhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß des Entwurfs in Zukunft zudem das Schießen mit erlaubnispflichtigen und auch erlaubnisfreien Waffen (wie Luftgewehre etc.) verboten. Ausnahmen bilden erlaubnisfreie Waffen sowie Kipplaufflinten und Kleinkaliberwaffen dann, sofern der Interessent von der Waffenbehörde ein jeweils ein Jahr gültiges, sogenanntes „Negativtestat“ erhält, welches dokumentiere, „dass sie nicht mit einem Waffenverbot nach § 41 WaffG belegt“ seien, dass die Schießstandbetreiber verpflichtend kontrollieren müssen.

    Das müssen die zwischenzeitlich wieder geändert haben, hatte es vorhin kopiert und danach erst den Link eingefügt...

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  • Ich überlege die ganze Zeit, ob ein KWS vom Schießstandbetreiber als "waffenrechtliche Erlaubnis" gewertet werden kann/darf?

    Wohl eher nicht.

    Der Satz ist so umschwurbelt, unklar und gummiartig formuliert, dass da alles draus folgen kann.

    Grüße - Bernhard

  • Ich überlege die ganze Zeit, ob ein KWS vom Schießstandbetreiber als "waffenrechtliche Erlaubnis" gewertet werden kann/darf?

    Wohl eher nicht.

    Der Satz ist so umschwurbelt, unklar und gummiartig formuliert, dass da alles draus folgen kann.

    Grüße - Bernhard

    Ein KWS ist eine waffenrechtliche Erlaubnis.

    Geht z.B. aus diesem Gerichtsurteil hervor:

    https://www.ra-kotz.de/widerruf-einer…laessigkeit.htm

    Ich gehe mal davon aus, dass durch diesen Passus gesichert werden soll, dass nur waffenrechtlich komplett überprüfte Personen GK schießen dürfen.

    Es kennt ja jeder die berüchtigten Gastschützen, die nach dem Schnupperschießen mit Säcken voller geklauter Patronen und als Experten für Combatschießen heimfahren. :evil:

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  • Die andere Frage ist, akzeptiert der Verein den KWS als ausreichende waffenrechtliche Erlaubnis.

    Ich könnte mir vorstellen, dass viele Verein sagen, nur wer (echte) WBK-Waffen besitzt, darf GK schießen.

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  • Habe gerade mal in meinen Unterlagen geschaut, da ich nur noch mit dem LG schieße, hat es mich auch lange nicht mehr interessiert.

    Habe eine grüne WBK von 2001 mit Voreintrag Pistole 9 mm Luger plus Munitionserwerb, ebenso einen Nachweis über Sachkundeprüfung von 2000 und eine kürzliche waffenrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung (26 € Gebühr).

    Damit dürfte ich doch gar nicht so schlecht dastehen, falls ich doch mal wieder GK schießen möchte...? Der Voreintrag ist ja nur ein Jahr gültig, aber den könnte ich ja auch erneuern lassen...

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    Einmal editiert, zuletzt von Weihraeucherer (12. Januar 2023 um 17:58)