Turnier Winterflamme 2022

Es gibt 89 Antworten in diesem Thema, welches 11.983 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Januar 2023 um 10:22) ist von Askari3000.

  • So nachdem ich von einem Turnier zurück bin nun auch meine Erklärung zu den Dingen.

    Ihr seid aber auch schnell was das Bemerken angeht ;)

    Wir hatten diese Woche einen unangekündigten Besuch der Waffenbehörde. Hierbei stieß ihnen der Bogenparcours und auch die geplante Nutzung dessen für das Turnier mit der Armbrust auf. Wie ich im anderen Thread dazu schon einmal geschrieben habe, gibt es hier von verschiedenen Behörden (und auch innerhalb dieser) unterschiedliche Ansichten zu dem Thema (welche nicht immer korrekt sein müssen) und wir sind um Rechtssicherheit in der Sache bemüht, auch für die Zukunft.

    Die Unklarheiten konnten soweit geklärt werden, doch gab es die Aufforderung die Turnierausschreibung vorerst abzuändern und auch in der Parcoursordnung die Nutzung mit der Armbrust klar zu stellen, da sie ihrer Ansicht nach so aufgefasst werden konnte, dass auch Vereinsmitglieder jederzeit den Parcours besuchen durften. Die Nutzung unseres Schießstandes beeinträchtigt der Umstand in keiner Weise.

    Seit der Kontrolle korrespondieren wir rege mit dem hessischen Innenministerium, auf dass wir aller Voraussicht nach im Laufe der kommenden Woche eine schriftliche Mitteilung über die geplante Durchführbarkeit des Turniers erhalten werden.

    Sobald dies erledigt ist, wird die Homepage, die Anmeldung und die Parcoursordnung auch wieder abgeändert.

    Noch zu dem Thema Gastschütze: Eine Nutzung des Parcours war auch vor der Änderung nur zu ausgewiesenen Veranstaltungen möglich. So lange wie wir diesen nicht in die Schießstättenerlaubnis integrieren können, wird er wenn auch nur über Ausnahmeregelungen für Turniere nutzbar sein.


    Ich werde euch hier gerne auf dem Laufenden halten und falls noch wer von euch bei dem Turnier vorbeischneien möchte, freuen wir uns natürlich sehr ;)

  • Dann einmal mit einem Update nach dem aktuellen Stand vom 23.11.2022

    Das Turnier Winterflamme 22 wird die Teilnahme für die Armbrust leider nicht wieder zulassen können. Wer dennoch vorbei schauen mag, um auf einen Glühwein zu bleiben und zu quatschen, ist natürlich gerne gesehen. Die Teilnahme für Bogenschützen ist natürlich dennoch möglich.

    Nun die ausführliche Erläuterung:

    Wir haben in den letzten Wochen einige Gespräche geführt, sowohl mit der Waffenbehörde, dem hessischen Ministeriums des Inneren und Sports, als auch mit Schießstandsachverständigen, um eine kurzfristige Abnahme des Parcours auch für die Armbrust oder eine entsprechende Ausnahmeregelung zu erwirken. Beides ist in der Kürze der Zeit leider nicht umsetzbar gewesen.

    Die aktuelle Rechtsauslegung des Landes Hessen lautet wie folgt:

    (ich schreibe Hessen dazu, da unser Kontakt darüber läuft, das Waffengesetz selbst ist jedoch ein Bundesgesetz)

    Zitat aus dem Schriftverkehr mit dem Referenten für Waffenrecht Herrn Schaubach:

    "Fazit:

    1. Soweit die WaffVwV keine dem höherrangigen Waffengesetz widersprechende oder neue rechtssetzende Regelung trifft, ist sie als Konkretisierung für die Anwendung des Waffengesetzes durch die Waffenbehörden maßgebend. Daher finden die für das Schießen geltenden Regelungen des Waffengesetzes auf die Armbrust Anwendung, obwohl mit ihr nicht im Sinne des Waffengesetzes geschossen wird.

    2. Der Verweis der WaffVwV auf § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Waffengesetz kann als nachrangiges Recht nicht den waffengesetzlichen Grenzwert von 7,5 Joule aus Kraft setzen."

    Ergo ist ein Schießen mit Armbrüsten außerhalb von Schießständen derzeit unter allen Umständen Verboten, falls der Schütze selbst keine Schießerlaubnis besitzt. Diese Erlaubnis wird wohl kein Armbrustschütze in Deutschland inne haben. Der Gesetzgeber hat mit Regelungen in den Verwaltungsvorschriften (WaffVwV) wohl Ausnahmefälle schaffen wollen, die das Schießen auf befriedetem Besitz, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, ermöglichen, diese jedoch nicht umfänglich im eigentlich Gesetz verankert.

    All das führt Derzeit zu starken Einschränkungen für die Schützen selbst und legt nahe, dass die Allermeisten sich mit dem Sport nicht nur in einer Grauzone befinden.

    Der Vollzug der Gesetze wird durch die Behörden sehr unterschiedlich ausgelegt, zum einen Aufgrund seiner Uneindeutigkeit, welche letztendlich selbst bei gestandenen Juristen einer eingehend Prüfung bedarf, als auch der Tatsache, dass in diversen Handbüchern der Behörden als auch Apps fürs Handy die Sachlage falsch dargelegt wird. Ein Folgefehler hat sich wohl bei einigen dieser Mitteln eingeschlichen.


    Wie geht es damit nun weiter:

    Unser Anliegen wird in der bundesweiten Waffenrechtsreferendenbesprechung Anfang nächsten Jahres angemeldet und besprochen, auch damit in Zukunft eine Lösung für unser aller Problem in Aussicht gestellt werden kann.

    Weitere Turniere:

    Wir planen im nächsten Jahr nach wie vor mit weiteren Turnieren. Konkrete Daten hierzu geben wir heraus, sobald wir eine behördliche Abnahme erhalten haben und den Termin auch zu 100% zusagen können. Wenn sich nun Leute fragen, warum wir dies nicht dieses mal schon getan haben? Auch wir gingen von den Ausnahmemöglichkeiten für gelegentliches Schießen aus den WaffVwV etc. aus, genau wie sämtliche anderen Turniere in Deutschland die sich darauf berufen. Selbst Mitarbeiter von Waffenbehörden können dieser Auslegung folgen, leider ist das Gesetz hierbei letztendlich eindeutig und Zusagen aufgrund einer falschen Beurteilung dürfen widerrufen werden.

    Wir lassen unseren 3D-Parcours im Dezember von einem Schießstandsachverständigen beurteilen und prüfen dann eine dauerhafte Einrichtung dessen als Schießstand.

    Ähnliche Vorgehensweisen wenden wir bei anderen Turnierstandorten anwenden, so dass zukünftige Turniere aus den bisherigen Gründen zumindest nicht mehr abgesagt werden können.

    Bei ausreichend Interesse bieten wir zudem an, ein Treffen von AB-Schützen zum Erfahrungsaustausch mit Info-Veranstaltung und gemütlichen Beisammensein zu organisieren. Zeitraum hierfür wäre irgendwann zwischen Februar und Juni 2023.

    Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Trondor (24. November 2022 um 10:28)

  • @ Trondor: Danke für das Update!

    Des weiteren, danke für Dein/Euer Engagement und viel Erfolg bei all Euren Vorhaben!

    ALLE AB-Schützen profitieren davon, dass es endlich mal Leute gibt, die Licht ins Dunkel bringen.

    Glücklicherweise, habt Ihr auch den juristischen Sachverstand und wisst, wie man mit Behörden umgehen muss. Als “Otto Normalverbraucher AB- Schütze” kommt man da sehr schnell an seine Grenzen. Ich z.B. habe eben das erste Mal von bundesweiten Waffenrechtsreferendenbesprechung gelesen/ gehört.

    Das mit dem Treffen von AB-Schützen, zum Erfahrungsaustausch ist eine gute Idee.

    Ich wünsche Euch, obwohl es nicht so geklappt hat, wie Ihr es geplant hattet, ein schönes Winterflamme- Turnier! Oft sind ja die Turniere in kleinerem Rahmen die Schöneren... :)

    Ich freue mich auf weitere Updates. :thumbsup:

  • Ergo ist ein Schießen mit Armbrüsten außerhalb von Schießständen derzeit unter allen Umständen Verboten, falls der Schütze selbst keine Schießerlaubnis besitzt...

    Aktuelles Fazit dieser Erörterung.
    Willst du deinem Hobby legal nachgehen, bleibt dir also nur ein Schießstand welcher von deiner zuständigen (Waffen/Ordnungs)Behörde abgenommen oder freigegeben wurde. Alles weitere befindet sich in Klärung.

  • Ergo ist ein Schießen mit Armbrüsten außerhalb von Schießständen derzeit unter allen Umständen Verboten, falls der Schütze selbst keine Schießerlaubnis besitzt...

    Aktuelles Fazit dieser Erörterung.
    Willst du deinem Hobby legal nachgehen, bleibt dir also nur ein Schießstand welcher von deiner zuständigen (Waffen/Ordnungs)Behörde abgenommen oder freigegeben wurde. Alles weitere befindet sich in Klärung.

    Realistisch betrachtet glaube ich, die Klärung wird nicht unbedingt zu unseren Gunsten ausfallen.
    Wurde eigentlich mal irgendwann in Deutschland das Waffenrecht ENTschärft anstelle von verschärft?

    Trondor, trotzdem danke, dass du/ihr euch die Mühe gemacht habt.

  • Tja, und da greift dann wieder die von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Interpredation. D.h. in Bayern kann die Auslegung ganz anders aussehen (und tut es auch).

    Ein Bekannter hat vor ein paar Jahren schon mehrere Turniere mit AB veranstaltet und das war kein Riesenproblem und wurde vom zuständigen Landratsamt genehmigt.

    Wenn mit der AB "geschossen" wird wäre das bei Bögen ebenfalls so und auch da wäre die Gleichstellung mit Schusswaffen der AB wieder irrelevant da es ja um den Begriff/ Definition des Schiessens geht. Es werden zum Abschuss nunmal keine Gase oder ähnliches verwendet.

    Würde die AB im Sinne des WaffG schiessen, wäre sie längst nicht mehr ab 18 Jahren frei erwerbbar.... bestes Beispiel sind die zwischenzeitlich nur noch mit WBK erwerbbaren Druckluft-Pfeilgewehre, von denen die ABs ja ebenfalls ausdrücklich ausgenommen sind.

    Praktisch jeder Bogen überschreitet die gerne zitierten 7,5 Joule bei weitem. Und die dürfen überall geschossen werden. Damit wäre dann auch Schluss bzw. dürfte das schon nicht mehr gemacht werden.

    Schiessen ist im WaffG ganz eindeutig definiert und wie hier auch schon geschrieben wurde steht das WaffG über VwV, das kann auch ein Bürokrat nicht einfach anders definieren bzw. stellt sich dann die Frage ob da mit dem aktuellen WaffG Bestand hätte.

    Problem ist halt da wieder die Zeit die das braucht und der damit verbundene Aufwand (Anwalt, Gericht etc.).

    Für das aktuell angesetzte Turnier Winterflamme bedeutet es natürlich was AB angeht leider erstmal das aus.

  • Ob es einen Zusammenhang zwischen der Meinung des Referenten gibt und der Herkunft des Antrags zur WBK-Pflicht der Armbrust bei der Waffengesetzänderung in 2020?

    Gibt halt überall Leute die erstmal alles ablehnen/ schwer machen was nicht in ihr Bild passt. Vermutlich ist das genau so einer, möglichst noch ein Waffengegner und schon findet man Gründe um etwas abzulehnen.

    Wie gesagt, ob das wirklich schlussendlich rechtlich Bestand hätte ist halt die Frage.... gibt schon einen Grund für den Begriff Rechtsverdreher...

    Ein weiteres Argument ist ja auch im WaffG verankert: die AB darf ab 18 Jahren nach wie vor ohne WBK oder irgendeine Form des Waffenscheins in der Öffentlichkeit geführt werden. Die Sinnhaftigkeit für den Einzelnen kann man da natürlich in Frage stellen, aber rechtlich ist das absolut ok.

    Genau wie Handel und Herstellung. Da gibt es soviele Punkte im WaffG.....

    Aber darüber wurde schon oft genug geschrieben und an kann trefflich darüber streiten/ diskuttieren.

    Für mich ist das o.g. die Meinung EINES Referenten/ Landratsamtes und damit nicht automatisch allgemein bundesweit gültig, wahrscheinlich nicht mal innerhalb des Bundeslandes.

  • Ob es einen Zusammenhang zwischen der Meinung des Referenten gibt und der Herkunft des Antrags zur WBK-Pflicht der Armbrust bei der Waffengesetzänderung in 2020?

    Das würde ich hier einmal ausschließen. Die Gespräche mit dem Referenten sind sehr konstruktiv und Lösungsorientiert, da etwas zu unterstellen ist weder hilfreich noch fair.

    MrTolot An ein paar Punkten muss ich dir einfach widersprechen. Dies ist die Rechtsauslegung des Landes Hessens zum aktuellen Zeitpunkt und nicht einer Einzelperson. Die Aussage wurde nicht vom Landratsamt (meist Kreisebene) oder einer örtlichen Behörde (Kreisebene) getroffen, sondern eben von jener übergeordneten Stelle (Landesweit). Das hat an dem Punkt also wenig damit zu tun, ob es für dich eine simple Meinung ist.

    Grundsätzlich gilt dabei, dass Bundesrecht für alle Länder gültig ist und bei eindeutigen Fragestellungen ohne Auslegungsspielraum gleichermaßen interpretiert werden sollte. Dies ist aktuell nicht der Fall, da stimme ich dir zu, aber genau das stellt mitunter ein Problem dar. Die Argumente zum WaffG oder den WaffVwV brauchen wir hier nicht wieder vorbringen und diskutieren. Wie die Sachlage rechtlich zu interpretieren ist, ist eben nicht unsere Entscheidung.

    Ob es bei der obigen Interpretation bleibt und auf alle Länder angewandt wird, eine neue gemeinsame Interpretation der Länder gefunden wird oder das WaffG in Zukunft angepasst wird, werden wir sehen. Ich für meinen Teil schaue zumindest gespannt auf die Waffenrechtsreferentenbesprechung im nächsten Jahr und bin froh zu einem gewissen Teil mitwirken zu können.

    Eine einheitliche Regelung und Klarstellung sollte das Ziel für alle AB-Schützen sein.

    Solange dies nicht der Fall ist und weiterhin Wildwuchs bei den Behörden und deren Vollzug herrscht, gibt es bei einigen dieser Streitpunkte weder ein "richtig" noch ein "falsch" und du bist alleine auf die Entscheidung und den Vollzug deiner örtlichen Behörde angewiesen.

  • Richtig lesen, besonders das WaffG: mit der AB wurde er nur gestoppt.

    Auszug aus dem WaffG:

    3.

    Erlaubnisfreies Führen

    3.1

    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

    3.2

    Armbrüste;

    Da war mit Sicherheit mehr im Spiel und die Presse hat es ausgeschlachtet oder nicht richtig geprüft.

    Das WaffG ist da eindeutig und ein Bundesgesetz und damit rechtlich bundesweit bindend, sowohl für Polizei als auch Justiz. Das nicht jeder Polizist jedes Detail jedes Gesetzes kennt sollte auch nachvollziehbar sein....

    Und nach einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz würden die den sogar verurteilen wenn er mit einer Schreckschusspistole hantiert.

    Eventuell gab es da sogar die Auflage das er keinerlei Waffen etc. mehr besitzen darf.


    Trondor

    da stimme ich dir natürlich zu kenne aber wie erwähnt auch ganz andere Auslegung. Auf dem Gelände könnten wir jederzeit wieder eine entsprechende Veranstaltung durchführen. Es war übrigens ein Biathlon mit AB und kam gut an.

  • Sry, du hast recht MrTolot .

    Ich bin dort einem reißerischen Titel aufgesessen.

    Hinter einer Paywall verbirgt sich dann

    Armbrust spielt beim Urteil keine Rolle
    Foto: Das unverdeckte Tragen einer Armbrust in der Öffentlichkeit, wie es der Angeklagte am Jahnplatz getan hatte, gilt laut Gesetz lediglich als Ordnungswidrigkeit und ist nicht strafbar, sagte Richterin Kirsten Reichmann.16.09.2022

    pasted-from-clipboard.pnghttps://www.westfalen-blatt.de › owl

    Mit Armbrust und Munition durch Bielefeld - Westfalen-Blatt

    Aus dem ersten Artikel konnte ich nur rauslesen, das es nun ein offizielles Urteil, durch einem Verstoß gegen das WaffG im Bezug zu einer Armbrust gab.


    :modo:

  • Das würde ich hier einmal ausschließen. Die Gespräche mit dem Referenten sind sehr konstruktiv und Lösungsorientiert, da etwas zu unterstellen ist weder hilfreich noch fair.

    Da missverstehst du mich, dem Referenten unterstelle ich gar nichts. Er ist aber als Beamter/Angestellter seiner Landesregierung tätig. Soll heißen gibt es in Hessen (oder woanders) Rechtsgutachten oder ähnliches die zu der Auslegung führen dass die Armbrust schießstättenpflichtig ist? Wenn sich diese Auslegung bestätigt haben wir alle zwar Klarheit aber der Status Quo/die Grauzone wäre mir lieber. Im Grunde genommen haben wir dann die von mir befürchtete Verschlechterung, wenn sich dann niemand findet der den Sachverhalt über die Instanzen austrägt war es das für alle die ihr Hobby privat ausüben.

  • Leerschuss:

    das gilt ja erstmal in Hessen und wohl speziell für das von Trondor angesprochene Turnier.

    Ein entsprechendes Gutachten scheint da ja nicht reingespielt zu haben, nur Interpredationen der Verordnung, nicht des Gesetzes.

    Das einzige was zur Rechtssicherheit führen würde wäre ein entsprechendes Bundesgesetz.

    Da müsste dann im Umkehrschluss aber auch drinstehen, welche Auflagen zur Erlangung der Genehmigung zu erfüllen wären.

    Wir haben bei der letzten WaffG Änderung 2020 auch schon die wildesten Befürchtungen gehabt, für die AB hat sich aber eigentlich nichts geändert.

    Was sicher passieren kann, ist das Magazin-ABs irgendwann anders bewertet werden. Die Gutachten des BKA, die der AB ja nach wie vor keine Deliktrelevanz bescheinigen, berücksichtigen ja nur die Einzelschuss-ABs.

    Hoffentlich wird dann ähnlich der Pfeilabschussgeräte verfahren und explizit die Maganzinteile bewertet und ggf. verschärft und nicht wieder pauschal über einen Kamm geschert, wie es unsere Rechtsverdreher gerne machen.

  • Leerschuss ok dann habe ich dich falsch verstanden. Ich kopiere hier einmal einen Auszug aus dem Schriftverkehr mit einer anderen Behörde, welche die Erlaubnispflicht festhält. Hierzu gibt es Urteile von Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgericht Freiburg und Oberverwaltungsgericht Münster), siehe Text.


    Und zudem noch der Auszug aus der WaffVwV §27.1.1
    "....

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer

    1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig. "

    Da diese VwV dem WaffG nicht widerspricht und nur konkretisiert, ist sie in jedem Fall anwendbar.

    Eine Verschlechterung ist es daher eigentlich nicht, immerhin liegt dieser Rechtsstatus schon seit Jahren vor. Es hält sich nur kaum ein Schütze daran und auch die vollziehenden Behörden haben kaum Kenntnis.

    Zum Thema "den Kampf für uns austragen": Ja muss in meinen Augen dringend gemacht werden und hier sind wir drauf und dran.

    Gruß

  • Nein nicht der Verordnung, sondern des Gesetzes. Bitte die Sachverhalte nicht mischen. Ja es betrifft das aktuelle Turnier, durch die Entscheidung der örtlichen Waffenbehörde.

    Oben zitierte Aussagen kommen nicht von der Waffenbehörde, sondern vom HMDIS. Unser Anliegen war unter anderem eine kurzfristige Lösung für Turniere im generellen zu finden. Leider musste der Referent unserer Waffenbehörde beipflichten und diese bestätigen. Diese Aussage betrifft also wiederum nicht allein unser Turnier, sondern der generellen Rechtsauslegung des Bundesgesetzes. Wie es damit in Zukunft weitergeht, habe ich oben schon erwähnt.

    Es gibt Auflagen, welche zur Erlangung einer Genehmigung zum Betrieb einer Schießstätte eingehalten werden müssen. (§27 WaffG)

  • Stimmt, aber dein Auszug ist auch sehr aufschlussreich da er sich explicit auf das Betreiben von Schiesstätten bezieht und das regelt.

    Damit ändert sich für die private Nutzung z.B. auf eigenem Grund nichts.

  • Ich habe den Begriff “bundesweite Waffenrechtsreferendenbesprechung” mal gegoogelt aber nichts Erhellendes gefunden.

    Was ist der Sinn von dieser Waffenrechtsreferendenbesprechung, diskutiert man dort über das Chaos, das man mit dem deutschen Waffengesetz angerichtet hat? :)

    Ich mag den Herrn in dem Video nicht sonderlich, aber hier hat er schon recht, mit seinen Aussagen (zumindest aus meiner Sicht):

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    Kommen zu dieser Besprechung aus jedem Bundesland ein Referent, findet die Besprechung turnusmäßig statt, wer kann dort Anträge stellen und wer entscheidet dann letztendlich über diese Anträge?

    Gibt es eine Internetseite auf der, der Interessierte etwas über die eingereichten Anträge und die Ergebnisse nachlesen kann?

    Gibt es eine Möglichkeit Anträge zu unterstützen, ähnlich einer Petition?