Munitionsschrank & Schloss

Es gibt 55 Antworten in diesem Thema, welches 9.974 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. April 2022 um 14:04) ist von Paramags.

  • Hallo,

    gilt eure Meinung nach ein Vorhängeschloss als gleichwertigen Ersatz zu einem Schwenkriegel schloss? Was meint ihr?

    (§13 Abs. 3 AWaffV) muss Munition mindestens in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

  • Hallo,

    gilt eure Meinung nach ein Vorhängeschloss als gleichwertigen Ersatz zu einem Schwenkriegel schloss? Was meint ihr?

    Nein.

    Für ein Vorhängeschloss braucht es nur zwei Maulschlüssel.

    Einen Schrank mit Schwenkriegel Schloss zu öffnen braucht etwas mehr ......

    Lg shooter45

  • Worüber reden wir hier?

    Vorhängeschloss:


    Schwenkriegelschloss vom Waffenschrankspezialisten:

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Interessanter Ansicht. Könnte man da auch nicht sagen, dass man ein Schwenkriegelschloss mit einer Klammer auf bekommt oder eine Schraube rein und mit Zange schnell rausdreht?

  • Streng genommen bedeutet Schwenkriegelschloss ja nur, dass das Verriegeln durch das Drehen des Verschlusshebels passiert.

    Solche Schlösser gibt es z.B. für Spinde auch in der Version, dass der Hebel danach mit einem Vorhängeschloss gesichert wird.

    Allerdings würde ich einfach einen Schließzylinder mit Schwenkriegel einsetzen.

    Die kosten nicht die Welt und man ist bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Es ist doch egal wer wie schnell ein Schloss öffnet.

    Was zählt ist das Waffengesetz .

    Dort steht Schwenkriegelschloss oder gleichwertig.

    Bei der Definition was gleichwertig ist , hilft die zuständige Waffenbehörde.

    Fragen kostet nix , und vermeidet Ärger 😉

  • Es gibt dazu nach meiner Kenntnis noch keine Rechtsprechung.

    Rein logisch ist ein Vorhängeschloß mit gehärtetem Bügel dem

    Schwenkriegelschloß aus amerikanischem Trompetenblech

    nicht nur gleichwertig sondern überlegen.

    Jetzt kommt es darauf an in welchem Zusammenhang die Frage

    beurteilt wird.

    a.) Bei einer Waffenkontrolle wird der Behälter "entdeckt".

    Die erste Frage ist warum? Eine Munitionskontrolle gibt es nicht

    und deshalb hatte der Behälter an dem Platz (für die Zeit) nichts

    verloren!

    Die Frage wird aus verwaltungsrechtlicher Sicht (wegen der

    Zuverlässigkeit) betrachtet. Das sieht nicht nur jeder SB anders;

    auch beim Verwaltungsgericht ist das eine Lotterie.

    Wer sicher sein will holt sich von seinem SB die Zustimmung.

    Schriftlich! Dann kann auch ein möglicher Nachfolger daraus keine

    Unzuverlässigkeit ableiten.

    b.) Aus anderen Gründen (z.B. HD) wird der Behälter "gefunden".

    Wenn man sonst nichts vorfindet wird man daraus eine Straftat

    machen (um Kosten wieder rein zu bekommen und möglichen

    Schadenersatz abzuwehren).

    Vor dem Strafrichter gelten andere Bedingungen. Es muss dem

    Beschuldigten sowohl Vorsatz als auch Bewusstsein über die

    Handlung als unzulässig nachgewiesen werden.

    Das ist im besprochenen Fall (ordentliches Schloß) aussichtslos.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Im ersten Punkt stimme ich dir voll zu.

    Ein gutes Vorhängeschloss mit entsprechenden Befestigungspunkten dürfte unter Sicherheitsaspekten einem billigen Schwenkriegelschloss deutlich überlegen sein.

    Aber zu deinem Punkt a) sagt das Waffengesetz eindeutig, dass die Behörde auch die Aufbewahrung von Munition kontrollieren darf.

    Man könnte natürlich sagen, dass man keine Munition besitzt, das dürfte aber erstens relativ unglaubwürdig sein, zweitens muss man ja auch eine adäquate Aufbewahrungsoption haben, sofern man eine Berechtigung zu Munitionserwerb hat.

    Und wer auf Nachfrage lügt, dürfte seine Zuverlässigkeit auf eine harte Probe stellen, falls das rauskommt.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Zitat

    Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

    Entscheidend ist das "und". Gezielte Suche in anderen Räumen

    ist nicht zulässig. Man kann es also entsprechend einrichten...

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Warum sollte ich solche Aktionen starten ?

    Warum sollte ich bewusst gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen?

    Auch wenn das bei euch in der Schweiz anders geregelt ist . Hier gibt es die entsprechenden Vorgaben .

    Und wenn ich mir einen neuen Munitionsschrank kaufen will/muss.

    Warum soll ich dann am Rande der Legalität rumschippern und einen nicht zulässigen Schrank kaufen , oder ein illegales , zweites Munitionslager errichten , wenn ich für für die gleiche Kohle was legales bekomme .

    Eine klitzekleine Mail an den Sachbearbeiter mit der Schilderungen der Absicht genügt.

    Antwort kommt , ist rechtssicher , und kostet nicht.

    Ein hätte, wäre , wenn .... ist der falsche Weg.

  • Ist es ein überhaupt Verstoß? Ich denke nicht!

    Wäre es so, gäbe es auch entsprechende Urteile. Die gibt

    es nicht weil ein solches Verfahren nicht einmal eröffnet

    würde.

    In der Schweiz braucht es den Unsinn nicht, das ist aber

    hier nicht das Thema.

    Ob eine (brauchbare) Antwort kommt ist keineswegs sicher,

    ich habe auch schon "beauftragen Sie einen Gutachter" als

    Antwort vom SB gehört. Es ist also nicht einfach.

    Und rechtssicher übrigens auch nicht. Man wird zwar die

    Zuverlässigkeit kaum aberkennen können, das bindet aber

    einen Staatsanwalt nicht im Geringsten!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich kenne das....hat mir ein Bekannter stolz gezeigt, günstig vom Baumarkt geholt.

    Schwenkriegelschloss ist verbaut.

    Ist auch ein Stahlblechschrank.

    Allerdings so labil, das man keine Probleme hätte den an den Ecken ohne große Mühe mit einem Schraubendreher einfach aufzuhebeln.

    Mit so einem Schrott ist zwar dem Gesetz genüge getan, meinem Gewissen wäre es aber nicht.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Wie soll es zu einem Urteil kommen , wenn niemand gegen diese Aufbewahrungspflicht verstoßen hat, und danach klagte ?

    Auch interessieren die Gesetze in der Schweiz hier wenig .

    Ich habe noch keinen Sachbearbeiter kennengelernt , der eine Gutachten wegen der Mumitionsaufbewahrung gefordert hat .

    Es ist im Gesetz definiert , wie eine Aufbewahrung auszusehen hat.

    Und das steht im Gesetz .

    Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung darf erlaubnispflichtige Munition in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. 


    Ob das Behältnis gleichwertig ist , teilt der Sachbearbeiter mit , wenn man ihn ein Foto , mit der Beschreibung mailt. 


    Schon ist die Rechtssicherheit gewährleistet.

    Einmal editiert, zuletzt von Paramags (3. April 2022 um 20:35)

  • Das war jetzt echt nur Unsinn.

    Du erwartest hoffentlich keine Antwort.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Nee, die wäre als Tip von einem Schweizer zum Deutschen Waffengesetz und deren Umsetzung fehl am Platz .

    Ich habe seit 1987 EWB Waffen . Das Thema Aufbewahrung ist mir nicht neu .

    Ich empfehle auch nicht, sei ein bisschen Munition einfach so zu lagern. Gebt die Behörde ja nichts an.

  • Ich hatte es bereits erwähnt:

    um die Situation in der Schweiz geht es hier nicht.

    Waffen besitzen und juristische Kenntnisse sind 2

    ganz unterschiedliche Dinge.

    Und um das "einfach so lagern" geht es hier auch

    nicht. Die Frage war:

    gilt eure Meinung nach ein Vorhängeschloss als gleichwertigen Ersatz zu einem Schwenkriegel schloss?

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Und genau dazu soll er den Sachbearbeiter fragen . Der ist dafür verantwortlich. Kein Internetforum

  • Der SB ist dafür nicht verantwortlich!

    Und rechtssichere Antwort gibt er auch nicht.

    Im übrigen ist ein Internetforum ein Diskussionsforum,

    also genau für den Zweck Dinge zu diskutieren da.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Der SB ist dafür nicht verantwortlich!

    Und rechtssichere Antwort gibt er auch nicht.

    Im übrigen ist ein Internetforum ein Diskussionsforum,

    also genau für den Zweck Dinge zu diskutieren da.

    Aha. Du weißt also als Schweizer das dir der Sachbearbeiter keine rechtssichere Auskunft gibt. Interessant.

    Und für Auskünfte ist er nicht verantwortlich. Wo hast du in Deutschland schon mal versucht von der Behörde eine rechtssichere Aussage zu erhalten , die nicht beantwortet wurde ?