Starke Luftgewehre ohne F (vor 1970): Schießen im Garten DOCH legal?

Es gibt 105 Antworten in diesem Thema, welches 14.295 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. November 2021 um 11:06) ist von Airgunshooter.

  • Alle zwei Jahre Regelüberprüfung durch Sachverständige

    Mein Nachbar erzählte mir so ein Anekdötchen. Kleinere, belanglose Änderungswünsche, jedoch ließ der Verein ein bisschen die Zügel schleifen. Das fand der Sachverständige beim nächsten Besuch überhaupt nicht lustig - geschlossen!

    Vielleicht eine Retourkutsche... Für die nächste Neuabnahme wurden Anforderungen gestellt, die den Verein an seine Grenzen brachte.

    Merke: Vielleicht verstehen die Spaß, jedoch offensichtlich nicht viel...

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Merke: Vielleicht verstehen die Spaß, jedoch offensichtlich nicht viel...

    Nein. Sie verstehen keinen Spaß. Ganz im Gegenteil. Das sind Korinthenkacker aller erster Güte. Ich habe das Rennen mit denen auch vereinsmäßig 20 Jahre mitgemacht. Wenn sich dann noch drei von den Vögeln eine Amtsstube und auch die Besichtigungen teilen, dann hast du die Arxchkarte!

    Du änderst nach den Wünschen des Einen und der Andere kommt zur Abnahme und verwirft die Maßnahmen, die sein Kollege angeordnet hat komplett. Ich hatte in den 20 Jahren nicht eine einzige Standabnahme, die problemlos funktioniert hat. Und wir reden hier nur von 5 Ständen Luftgewehr 10 Meter!

  • Alle zwei Jahre Regelüberprüfung durch Sachverständige

    Mein Nachbar erzählte mir so ein Anekdötchen. Kleinere, belanglose Änderungswünsche, jedoch ließ der Verein ein bisschen die Zügel schleifen. Das fand der Sachverständige beim nächsten Besuch überhaupt nicht lustig - geschlossen!

    Vielleicht eine Retourkutsche... Für die nächste Neuabnahme wurden Anforderungen gestellt, die den Verein an seine Grenzen brachte.

    Merke: Vielleicht verstehen die Spaß, jedoch offensichtlich nicht viel...

    Liebe Grüße Udo

    Aus meiner Erfahrung heraus kann ich dir sagen, Schießstandsachverständige sind keine Bürohengste, die stur nach Paragraphen schauen.

    Sehr oft sind das selber aktive Schützen, Jäger etc. Und die haben sicher kein Interesse an geschlossenen Ständen.

    Aber ganz sicher haben sie ein Interesse daran, dass der Stand betriebssicher ist. Denn sie haften ja auch dafür, wenn ein Mangel zu einem Unfall führt, der schon dem Sachverständigen bekannt war. In dieser Hinsicht dürfen die einfach keinen Spaß verstehen und damit schützen sie auch den Verein als Betreiber des Standes vor Haftung.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Aber ganz sicher haben sie ein Interesse daran, dass der Stand betriebssicher ist. Denn sie haften ja auch dafür, wenn ein Mangel zu einem Unfall führt, der schon dem Sachverständigen bekannt war.

    Nun, von uns lässt sich ja auch keiner gerne verschaukeln, oder?

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • NC9210 Im Fall der Fälle sollte man mithin nicht unterlassen, mit den betroffenen Personen in Kontakt zu treten, und sie nötigenfalls auf geltendes Recht (und Gesetz) hinzuweisen.

    Macht aber nur Sinn,wenn sie dich als natürliche Person erkennen. Eine Sache kann sich nicht auf geltendes Recht berufen.

  • JMBFan hätte offenbar gerne die Möglichkeit eine "genehmigungsfreie" Schießanlage zu betreiben und biegt sich das WaffG entsprechend zurecht.

    Also, eine "Alt-Knifte" mit >7,5 Joule besitze ich nicht und will auch keine. Die Technik ist mir zu altertümlich.

    Aber ich schieße mit meinen Armbrüsten auf meinem Grundstück, alles top gesichert natürlich und mit der Polizei vor Ort abgestimmt. Die haben sich von der Vorschrift in der WaffVwV jedenfalls überzeugen lassen.

    Ich sehe auch nicht, warum das nicht OK sein sollte - denn Gesetz hin, Gesetz her. Der Innenminister hat ganz offensichtlich entschieden, hier das Gesetz großzügig auslegen zu wollen. Es war ja ohnehin umstritten, ob man mit einer Armbrust überhaupt "schießt", weil eben KEIN Lauf vorhanden ist. Darüber wurde viel debatiert und es hieß, dass man "den Willen des Gesetzgebers" schon daran erkennen kann, dass gewerbliche Schießstätten für Armbrüste genehmigungspflichtig sind.

    Die WaffVwV zeigt doch ganz klar, dass das BMI hier großzügige Handlungsweisen seitens der Verwaltung anordnet, mindestens bei den Armbrüsten. Soweit bin ich mir sicher. Bei den starken "Alt-Kniften" bin ich mir dagegen nicht so sicher, das sind immerhin klassische Schusswaffen.

  • Du eröffnetest dieses Faden ausdrücklich mit der Meinung, dass stärkere Luftgewehre auf dem eigenen Grundstück legal zu schießen seien.

    Siehe Titel:

    "Starke Luftgewehre ohne F (vor 1970): Schießen im Garten DOCH legal?"

    Zitat aus deinem Eröffnungsbeitrag:

    Ich komme zu meiner persönlichen (Laien) Rechtsmeinung: Die AWaffVwV öffnet den Weg zum legalen Schießen mit starken "Vor-1970 bzw. 91" LGs auf dem eigenen befriedeten Grundstück.

    Jetzt sind wir bei Armbrust und Bogen. Das läuft rechtlich und in der ideologischen Wahrnehmung irgendwie anders, wenn auf der Wiese hinter der Kurklinik mit Pfeil und Bogen geschossen wird, dann geht das scheinbar klar. Auch wenn starke Bögen die Energie einer .22er erreichen.

    Die reinen Pfeil-Schießplätze sind baulich auch lange nicht so aufwendig wie diejenigen für Schusswaffen.

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • Wie gesagt, bei den Armbrüsten bin ich mir sicher. Bei den starken Alt-Kniften meine ich immer noch, dass diese ebenfalls von der Regelung in der WaffVwV umfasst sind, aber da bin ich nicht völlig sicher.

  • Bei den starken Alt-Kniften meine ich immer noch, dass diese ebenfalls von der Regelung in der WaffVwV umfasst sind, aber da bin ich nicht völlig sicher.

    Wie oft denn noch? NEIN!!!

    Alle paar Monate ploppt hier jemand auf der meint solange biegen und auslegen zu können bis es passt.

    Was ziehen wir denn als nächstes zu Rate? Das Kriegsvölkerrecht? Die Strassenverkehrsordnung?

    Schönen Gruß
    Michael

    Sommer ist solange die Pfütze nicht zufriert!

  • Aber ich schieße mit meinen Armbrüsten auf meinem Grundstück, alles top gesichert natürlich und mit der Polizei vor Ort abgestimmt. Die haben sich von der Vorschrift in der WaffVwV jedenfalls überzeugen lassen.

    Ich sehe auch nicht, warum das nicht OK sein sollte - denn Gesetz hin, Gesetz her. Der Innenminister hat ganz offensichtlich entschieden, hier das Gesetz großzügig auslegen zu wollen.

    .....
    Die WaffVwV zeigt doch ganz klar, dass das BMI hier großzügige Handlungsweisen seitens der Verwaltung anordnet, mindestens bei den Armbrüsten. Soweit bin ich mir sicher. Bei den starken "Alt-Kniften" bin ich mir dagegen nicht so sicher, das sind immerhin klassische Schusswaffen.

    Wenn die örtliche Polizei das bei dir so sieht, ist das gut für dich.

    Polizisten sind aber in der Regel definitiv keine Experten in Sachen Waffenrecht.

    Vielleicht ausgenommen die Waffenrechtsabteilungen und auch da hängt es immer am Sachbearbeiter.

    Und der Herr Friedrich, der IM war, als die Verwaltumgsvorschrift in Kraft trat, hatte sicherlich nicht die großzügige Auslegung des Waffenrechts im Sinn, als er unterschrieb.

    Die generelle Devise des Waffenrechts ist so wenig Waffen wie möglich im Volk.

    Zitat von BVerwG 6 C 67.14, Urteil vom 11. November 2015

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken

    Beim Schiessen zuhause wird da ganz sicher nicht plötzlich großzügig ausgelegt.

    Wie gesagt, freu dich, wenn deine Polizei das locker sieht.

    Allerdings solltest du dich nicht zu sehr wundern, wenn dir deine Auslegung des Waffenrechtes irgendwann doch mal auf die Füße fällt.

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    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Bei den starken Alt-Kniften meine ich immer noch, dass diese ebenfalls von der Regelung in der WaffVwV umfasst sind, aber da bin ich nicht völlig sicher.

    Wie oft denn noch? NEIN!!!

    Alle paar Monate ploppt hier jemand auf der meint solange biegen und auslegen zu können bis es passt.

    Was ziehen wir denn als nächstes zu Rate? Das Kriegsvölkerrecht? Die Strassenverkehrsordnung?

    Dann müssen wir wohl akzeptieren, in diesem Punkt eine andere Meinung zu vertreten.

    Ist nicht so wild, wie gesagt habe ich keine Alt-Knifte und will auch keine. Ist aber eine interessante rechtliche Frage, wie man am Erfolg dieses Threads erkennen kann.

    Wenn die örtliche Polizei das bei dir so sieht, ist das gut für dich.

    Polizisten sind aber in der Regel definitiv keine Experten in Sachen Waffenrecht.

    Vielleicht ausgenommen die Waffenrechtsabteilungen und auch da hängt es immer am Sachbearbeiter.

    Bei mir IST die kommunale Waffenbehörde bei der Polizei angesiedelt und die SBs sind Polizisten.

  • Alle paar Monate ploppt hier jemand auf der meint solange biegen und auslegen zu können bis es passt.

    Dafür ist JMBFan nicht bekannt.

    Und es ist völlig normale Diskussionskultur

    daß jemand seine These verteidigt. Dagegen

    kann man dann Gegenthesen oder Beweise

    stellen. Pöbeleien sind keine Diskussion.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Zitat von BVerwG 6 C 67.14, Urteil vom 11. November 2015

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken

    Diese Begründung gibt zu denken, nicht.

  • Im Kreis drehen führt nie ans Ziel und auch du warst genau zu diesem Thema schon oft genug beteilligt um das beurteilen zu können.

    Edit

    Das war kein Pöbeln.

    Schönen Gruß
    Michael

    Sommer ist solange die Pfütze nicht zufriert!

  • Ich habe meine -abweichende- Meinung ja auch gepostet.

    Trotzdem steht es jedem frei seine These zu vertreten.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Zitat von BVerwG 6 C 67.14, Urteil vom 11. November 2015

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken

    Diese Begründung gibt zu denken, nicht.

    Es ist auch wieder der 6. Senat.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

    Einmal editiert, zuletzt von Esti (20. November 2021 um 22:12)

  • Es ist auch wieder der 6. Senat.

    Auch bekannt als das dümmste Gericht :(

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich verstehe und akzeptiere, dass viele hier eine andere Meinung vertreten. Abweichende Rechtsmeinungen gibt es auch bei Verfassungsrichtern, da ist nichts gegen einzuwenden.

    Aber das BMI hat in diesem Punkt (in der WaffVwV) eindeutig eine milde Sichtweise an den Tag gelegt. Sie HÄTTEN auch schreiben können: "Das Schießen mit sämtlichen Schusswaffen und den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen außerhalb von genehmigten Schießstätten ist NUR zulässig, wenn die Geschossenergie 7,5 Joule nicht übersteigt. Freie Waffen, die eine höhere Geschossenergie erreichen (wie zum Beispiel viele Armbrüste und bestimmte Luftdruckwaffen), dürfen zwar erlaubnisfrei besessen, aber NUR auf zugelassenen Schießstätten benutzt werden."

    Haben sie aber nicht. Stattdessen hat man klar gemacht: Eine Schießstätte für Armbrüste UND MEINER MEINUNG NACH AUCH FÜR STARKE ALT-KNIFTEN ist nicht erlaubnispflichtig, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

    Das könnt Ihr doch nicht einfach leugnen. Es steht da, schwarz auf weiß.

  • Der Gesetzgeber hat geschrieben, dass das Schiessen außerhalb von Schießstätten auf befriedetem Besitztümer nur mit Schusswaffen erlaubt, wenn die Geschosse unter 7,5 Joule haben!

    Und das im Waffengesetz, das in der Rangfolge über der Verwaltungsvorschrift steht.

    Du leugnet das, obwohl es dort schwarz auf weiß steht.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Der Gesetzgeber hat geschrieben, dass das Schiessen außerhalb von Schießstätten auf befriedetem Besitztümer nur mit Schusswaffen erlaubt, wenn die Geschosse unter 7,5 Joule haben!

    Und das im Waffengesetz, das in der Rangfolge über der Verwaltungsvorschrift steht.

    Du leugnet das, obwohl es dort schwarz auf weiß steht.

    Ich leugne das nicht. Ich weise nur darauf hin, dass der Gesetzgeber in DASSELBE Gesetz und in DEMSELBEN PARAGRAFEN auch geschrieben hat, dass die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen dürfen.

    Der § 12 WaffG hat nämlich auch einen FÜNFTEN Absatz.

    (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

    Meines Erachtens nach hat das BMI den Behörden hier (in der WaffVwV) nämlich eine Vorgabe gemacht, wie solche weiteren Ausnahmen aussehen müssen. Genau das hat meine Waffenbehörde getan: Da meine nicht gewerbliche Schießstätte hinreichend sicher ist und die Voraussetzungen der WaffVwV erfüllt sind, hat man sie als nicht erlaubnispflichtig befunden und mir das gelegentliche Schießen dort gestattet. Die Behörde hätte auch nichts anderes tun können, denn sie ist an die WaffVwV gebunden.

    Das ist eben auch der Sinn von Verwaltungsvorschriften: Sie definieren aus, was im Gesetz nicht eindeutig bestimmt ist. "Besondere Gründe" ist ja ein eher schwammiger Begriff. Die WaffVwV stellt klar: Der Wunsch eines Bürgers, mit freien Waffen gelegentlich und nicht gewerblich auf seinem befriedeten Grundstück schießen zu wollen, ist ein solcher Grund. Wenn mittels geeigneter "schießtechnischer Einrichtungen" die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist, dann geht das in Ordnung.

    Die Sicherheit etc. ist bei mir gegeben, ich schieße in meiner Scheune. Die Wände und das Dach können von meinen Armbrustpfeilen nicht überwunden werden und die Rückwand ist mit Pfeilfangnetzen doppelt abgedeckt. Zudem befindet sich hinter der Scheune ein Gebäude mit einer soliden Mauer. Da die Scheune keine Fenster hat kann mich niemand beim Schießen beobachten, also ist auch die "öffentliche Ordnung" nicht in Gefahr.

    Die Frage, ob ich mit meinen Armbrüsten hier schießen darf, ist für mich eindeutig mit "Ja" beantwortet. Die Frage (in meinem Fall hypothetisch) ist: Dürfte ich auch mit einer starken "Alt-Knifte" schießen? Ich meine: Ja, das wäre ebenfalls möglich.

    2 Mal editiert, zuletzt von JMBFan (21. November 2021 um 08:59)