Starke Luftgewehre ohne F (vor 1970): Schießen im Garten DOCH legal?

Es gibt 105 Antworten in diesem Thema, welches 14.301 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. November 2021 um 11:06) ist von Airgunshooter.

  • Bisher war ich der Meinung, dass man mit einem >7,5 Joule Luftgewehr aus "Altbeständen" (vor 1970 hergestellt) nur auf zugelassenen Schießständen schießen darf.

    Aber nach dem Studium der AWaffVwV bin ich nicht mehr so sicher.

    "Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung,

    keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben."

    Hier wird - anders als im WaffG selbst - nicht auf 7,5 Joule abgestellt.

    §12 WaffG:

    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig... mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Welche Regel hat nun Gültigkeit? Normalerweise das Gesetz, denn bei der VwV handelt es sich nur um eine Verwaltungsvorschrift.

    Aaaaaber das WaffG lässt solche Ausnahmen explizit zu.

    (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

    Wir schauen mal auf die letzte Seite der Vorschrift - sie ist unterzeichnet durch die Bundeskanzlerin und den Bundesinnenminister. An der "Zuständigkeit" der Behörde kann wohl kaum gezweifelt werden.

    Hier hat der BMI die enge Regelung des WaffG ausgeweitet. Eine 7,5 Joule Grenze entfällt. Andere Waffen wie Armbrüste werden ebenfalls zugelassen für "Heim-Schießstände".
    Streng genommen regelt die VwV zwar nur Waffen, die im Buchstaben a) des §12 Abs.4 genannt sind (also max. 7,5 Joule), aber es werden explizit Armbrüste erwähnt. Diese werden IMMER über 7,5 Joule haben, mit Ausnahme von Spielzeug-Armbrüsten (Saugnapfpfeile). Diese sind aber ohnehin vom WaffG komplett ausgenommen.

    Ich komme zu meiner persönlichen (Laien) Rechtsmeinung: Die AWaffVwV öffnet den Weg zum legalen Schießen mit starken "Vor-1970 bzw. 91" LGs auf dem eigenen befriedeten Grundstück.

    Oder habe ich hier einen Denkfehler?

  • "Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung,

    keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben."

    Meines Erachtens sagt dieser Text nur aus, dass wenn man zu Hause einen Kugelfang aufhängt und dort schießt, damit kein erlaubnispflichtiger Schießstand entsteht. Nicht mehr und nicht weniger.

    Wie du nun auf die Interpretation kommst, dort stünde irgend etwas mit starken, freien Luftgewehren im Garten zu schießen, erschließt sich mir nicht. Ich lese das aus diesem Text nicht.

  • Beide Regeln gelten, die eine definiert das Schießen, die andere den Schießstand.

    Über 7,5 J ist es weiterhin "keine erlaubnispflichtige Schießstätte", das Schießen bleibt aber dennoch illegal.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig... mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist,

    Bei älteren, nicht F gestempelten, Waffen muss man halt sicher sein das sie eben nicht mehr als 7,5 Joule haben um ohne Erlaubnis schiessen zu dürfen.

    Wenn das unbekannt ist, oder man weiß das es mehr Energie ist, bleibt nur die konzessionierte Schiessstätte.

    Bei F gestempelten dagegen darf man sich auf das Zeichen verlassen.

    sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Das ist noch komplizierter.

    Denn das Besitztum muss dazu als solches erkennbar, also auch irgendwie umfriedet, sein.

    Die eigene riesige Wiese oder der eigene Wald reicht nicht aus, wenn da jeder ungehindert Zugang hat.

  • Wenn KEIN erlaubnispflichtiger Schießstand betrieben wird, dann handelt es sich logischerweise um einen erlaubnisFREIEN Schießstand. Das bedeutet: Es ist zulässig, dort mit den genannten Waffen zu schießen. Das würde dann Armbrüste und auch starke LGs einschließen - WENN sie erlaubnisfrei sind.

  • sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Das ist noch komplizierter.

    Denn das Besitztum muss dazu als solches erkennbar, also auch irgendwie umfriedet, sein.

    Die eigene riesige Wiese oder der eigene Wald reicht nicht aus, wenn da jeder ungehindert Zugang hat.

    Mit Zugang hat das nichts zu tun, es muss halt erkennbare Grenzen (umfriedet) da sein, dabei ist es egal ob es ein Zaun, Mauer, Graben, Hecke oder auch nur ein Flatterband ist.

  • Beispiel: Ich habe eine Diana 27 aus den 50igern, d.h. ohne :F: . Nicht viel aber sie liegt drüber und somit kein Schießen im Garten. :new2:

    Lade ich die aber mit schwereren JSB Heavys, hat sie genau 7,5 Joule und das ohne :F: . Also Feuer frei im Garten.

    Alarmiert nun ein Freund und Gönner die Rennleitung und die haben ein bisschen Ahnung, werden die als erstes nach dem :F: suchen und das nicht finden. Ob man die dann überzeugen kann, ist eine andere Geschichte.

    Kommen welche Ohne Ahnung, Feuer einstellen, Beweise sichern, Nacht zusammen!

    Gesetze oder Verwaltungsvorschriften zu kennen ist ja nicht schlecht. Lässt die Beziehung zu den Nachbarn zu wünschen übrig, sieht man besser von vornherein davon ab. Reine Empfehlung, welche in keinem Gesetz steht.

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Wenn KEIN erlaubnispflichtiger Schießstand betrieben wird, dann handelt es sich logischerweise um einen erlaubnisFREIEN Schießstand

    Es gibt keine erlaubnisfreien Schiessstände. Kleine temporäre, private Einrichtungen werden lediglich nicht beanstandet.

    Wer also einen Kugelfangkasten aufhängt, hat noch keinen Schiessstand errichtet, es sei denn er nimmt Eintrittsgeld.

    Das bedeutet: Es ist zulässig, dort mit den genannten Waffen zu schießen. Das würde dann Armbrüste und auch starke LGs einschließen - WENN sie erlaubnisfrei sind.

    Hierbei bitte zwischen erlaubnisfreiem Besitz und erlaubnifreiem Schiessen unterscheiden!

    Eine erlaubnissfreie Waffe darf nicht automatisch erlaubnisfrei geschossen werden.

    Alarmiert nun ein Freund und Gönner die Rennleitung

    Wird die Polizei gerufen, werden die Waffen erstmal sichergestellt.

    Darüber sollte man sich keine Illusionen machen.

  • Wird die Polizei gerufen, werden die Waffen erstmal sichergestellt.

    Darüber sollte man sich keine Illusionen machen.

    Das sehe ich auch als sehr wahrscheinlich an. Die kommen extra raus und werden sicherstellen, dass sie das nicht wieder müssen...

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Hier würden die erst mal nachfragen, was Sache ist.

    Dorf auf dem Wendland - da laufen die Uhren etwas anders. Meine Nachbarn sind Polizisten.

    "Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken, dass er sich auf die Reise freut."

  • Welche Regel hat nun Gültigkeit? Normalerweise das Gesetz, denn bei der VwV handelt es sich nur um eine Verwaltungsvorschrift.

    Aaaaaber das WaffG lässt solche Ausnahmen explizit zu.

    Weshalb dann "aber"?

    Verwaltungsvorschriften besitzen im Übrigen nur 'Innenwirkung'.

    Da hier einfaches Gesetz allerdings nicht einschlägig ist (was solche Waffen angeht), wird die teleologische Auslegungsmethode im Streitfall ein Ergebnis finden müssen, auch wenn diese Methode im Grundrechtskatalog ausgeschlossen ist und daher keine negative Auswirkung für den Grundrechtsträger zuläßt.

  • Ein Denkfehler ist schon mal, dass du die Verwaltungsvorschrift zu §27 WaffG zitierst und im Waffengesetz §12 zitierst.

    §27 behandelt Schießstätten und in diesem Fall nur die Tatsache, dass ein gelegentlich aufgestellter Kugelfang für das Schiessen auf dem eigene Grundstück keine genehmigungspflichtige Schießstätte darstellt.

    §12 behandelt die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten und hier die Ausnahme, wann das Schießen zuhause erlaubt ist.

    Die Verwaltungsvorschrift lässt sich zu Luftgewehren z.B. gar nicht aus. Es werden nur noch mal SRS Waffen näher behandelt.

    Und eigentlich besagt §12 WaffG sogar, dass es nicht zwingend ein F-LG sein muss, solange es unter 7,5 Joule bleibt.

    Zitat von §12 WaffG

    Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig:

    ...
    mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird

    Ein WBK-LG, das auf unter 7,5 J gedrosselt wird, ist also auch legal zuhause zu schiessen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Ich denke, der größte Denkfehler ist es nach Lücken zu suchen, um das WaffG aufs äußerte zu dehnen und Lücken zu finden.

    Es ist relativ klar, dass man >7,5 Joule nicht außerhalb entsprechender Schießstände geschossen haben möchte. Da jetzt eine Lücke im Gesetz zu finden, dürfte im gerichtlichen Streitfall nicht dazu führen das wir plötzlich alle mit 9 Joule im Garten schießen dürften. Eher das die Lücke endgültig geschlossen wird um für Rechtssicherheit zu sorgen.

    Und das will hier ziemlich sicher niemand, oder?


    Übrigens sind alle nicht freien Luftgewehre jetzt entweder über 50 Jahre alt. Oder über 30 Jahre und aus der DDR. Das wäre doch ein prima Bedürfnis, Sammelgebiet "seltene alte Luftgewehre". Nur mal so als Wink wie man die Lücke im beabsichtigten Sinne des WaffG schließen könnte.

  • Übrigens sind alle nicht freien Luftgewehre jetzt entweder über 50 Jahre alt. Oder über 30 Jahre und aus der DDR. Das wäre doch ein prima Bedürfnis, Sammelgebiet "seltene alte Luftgewehre". Nur mal so als Wink wie man die Lücke im beabsichtigten Sinne des WaffG schließen könnte.

    Verstehe ich das richtig - Du plädierst für eine WBK-Pflicht für die alten Dinger? Damit dann jeder, der KEINE Sammlung anlegen will, die Knifte abgeben muss?

    ICH will das jedenfalls nicht. Wir haben schon genug de-facto-Enteignungen hingenommen.

  • Ich denke eher, NCC meint ein Bedürfnis für eine behördliche Ausnahmegenehmigung zum Schiessen zuhause.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Übrigens sind alle nicht freien Luftgewehre jetzt entweder über 50 Jahre alt. Oder über 30 Jahre und aus der DDR. Das wäre doch ein prima Bedürfnis, Sammelgebiet "seltene alte Luftgewehre". Nur mal so als Wink wie man die Lücke im beabsichtigten Sinne des WaffG schließen könnte.

    Verstehe ich das richtig - Du plädierst für eine WBK-Pflicht für die alten Dinger? Damit dann jeder, der KEINE Sammlung anlegen will, die Knifte abgeben muss?

    ICH will das jedenfalls nicht. Wir haben schon genug de-facto-Enteignungen hingenommen.

    Da hast du mich falsch verstanden. Ich wäre eher dafür das 'F' auf 16 Joule anzuheben.

    Es geht allerdings nicht darum was ich gerne hätte. Es geht darum wie vermutlich die Reaktion des Gesetzgebers ausfallen dürfte, wenn die hier diskutierte Interpretation tatsächlich mal an entsprechender stelle ausverhandelt werden sollte.