Starke Luftgewehre ohne F (vor 1970): Schießen im Garten DOCH legal?

Es gibt 105 Antworten in diesem Thema, welches 14.353 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. November 2021 um 11:06) ist von Airgunshooter.

  • Sonst könnten wir uns im Verein ja den ganzen Zinnober mit dem Druckluftstand ersparen. Die Anlagen sind demontierbar, weil der Saal auch vermietet wird.

    Definitiv nein, denn ein Verein handelt immer gewerblich. Aus diesem Grundsatz ist deren Schießstand immer genehmigungspflichtig. Das ist aber auch allein aus Haftungsgründen im Interesse des Vereins, weil dann ein Gutachten und Genehmigung vorliegen muss, die auch Bedingung der (zwingenden) Haftpflicht des Betreibers ist.

  • Hast Recht, deshalb ja auch der Konjunktiv :) Würde ich aber einzelne Absätze aus dem Zusammenhang reißen und isoliert vom gesamten Kontext interpretieren, dann wäre dieser Schluss möglich.

    Sollte ja auch nur eine Analogie zur 7,5J Theorie sein ;)

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • Eigentlich definiert das WaffG in §27(1), was nach dem Gesetz eine Schießstätte ist. Und die WaffVwV definiert dann, dass das herrichten zum gelegentlichen Schießen keine genehmigungspflichtige Schießstätte herstellt.

    In §27(2) wird auch gesagt, auf welche Art Schießstätte, die Vorschrift aus §27(1)nicht anzuwenden ist. Und Hobbystände zuhause werden dort nicht erwähnt.

    Nach meiner Auffassung bedeutet das, dass man dann zuhause auch gar keine Schießstätte im Sinne des WaffG betreibt, weder genehmigunspflichtig noch frei.

    Und das WaffG besagt immer noch sehr deutlich, dass das Schießen zuhause nur mit unter 7,5J zulässig ist. Es ist nicht an den Erlaubnisstatus der Waffe gebunden.

    Außerdem schlägt das WaffG als Gesetz in der Rechtskraft die Verordnung.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Außerdem schlägt das WaffG als Gesetz in der Rechtskraft die Verordnung.

    Meine Interpretation ist aber eine andere: Die WaffVwV ergänzt das WaffG. Sie stellt klar, dass es neben den erlaubnispflichtigen eben auch erlaubnisfreie Schießstätten gibt. Das ist auch erforderlich, denn ein Heim-Schießstand für freie Waffen - auch die Modelle, die unter die explizite Ausnahmeregelung des §12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG fallen - wäre ansonsten eben DOCH erlaubnispflichtig, da die Definition des §27 auch auf solche "Schießstätten" zutrifft. Das kann aber nicht im Sinne des Gesetzes sein, denn das Schießen mit <7,5 J soll ja explizit erlaubnisfrei sein (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind).

  • Richtig ist, dass das WaffG auch klarstellt welche Art Schießstätte nicht genehmigungspflichtig ist.

    Das wird in §27 Absatz 2 beschrieben.

    Und aus einem gelegentlich genutzten Kugelfang zuhause entsteht nach meinem Dafürhalten keine Schießstätte im Sinne des WaffG, auch keine genehmigungsfreie.

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  • Und aus einem gelegentlich genutzten Kugelfang zuhause entsteht nach meinem Dafürhalten keine Schießstätte im Sinne des WaffG, auch keine genehmigungsfreie.

    Dann checken wir das doch mal.

    Die Definition einer Schießstätte findet sich in §27 WaffG.

    Eine Schießstätte ist

    1.

    eine ortsfeste Anlage oder

    2.

    eine ortsveränderliche Anlage,

    die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient

    Dein Kugelfang ist sicher ortsveränderlich, der Aufstellort vielleicht nicht, aber das ist egal. Check.

    Ist es eine Anlage? Naja, der Kugelfang steht ja nicht an einer zufälligen Stelle. Du wirst Dir Gedanken gemacht haben über den richtigen Abstand des Schützen zum Kugelfang (10 Meter?), und Du wirst auf die Sicherheit geachtet haben. Du hast Vorkehrungen getroffen, damit die Geschosse Dein umfriedetes Gelände nicht verlassen können. Klar, es handelt sich um eine Anlage, wenn auch um eine primitive. Check.

    Dient Dein Kugelfang und die zwangsläufig notwendige "Schießbahn" davor in Deinem Garten dem Schießsport, den Schießsportübungen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung? Na klar, was denn sonst. Check.

    Also ist der an einem geeigneten Ort aufgestellte Kugelfang eine Schießstätte. Allerdings keine erlaubnispflichtige - solange nur freie Waffen verwendet werden.

  • Zäumen wir es mal so auf:

    §27 (1) besagt, dass, wer eine Schießstätte betreibt, diese genehmigen lassen muss.

    Die Ausnahmen für Genehmigungsfreiheit sind in §27 (2) genannt. Der Kugelfang zuhause ist dort nicht genannt.

    Da der private, vorübergehende Kellerschießstand nicht in den Ausnahmen genannt ist, kann er keine genehmigungsfreie Schießstätte sein.

    Und die WafVwV schreibt dazu auch direkt unter 27.1 Allgemeines:

    Zitat von WaffVwV

    27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt. Nicht betroffen ist das Ein- und Anschießen im Jagdrevier.

    Und der §12 Absatz 4 Satz 2 ist genau der Satz, der das Schiessen auf dem eigenen befriedeten Besitztümer erlaubt.

    Auch hier wird davon gesprochen, dass es sich nicht um eine Schießstätte handelt.

    Ein Kugelfang allein macht keine Schießstätte.

    Aber ohne einen wie auch immer gearteten Kugelfang ist das Schießen zuhause auch nicht erlaubt.

    §10 behandelt die Ausstellung von Schießerlaubnissen.

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  • Es würde weiterhelfen, wenn das gesamte Waffenrecht renoviert und deutlich vereinfacht wird. Das gleiche gilt für das Steuerrecht.

    Es würde weiterhelfen, wenn dieser ganze Staat entschlackt und aufgeräumt wird.

    Ob WaffG, Verkehrsrecht, Baurecht, alles ist verwulstet wie ein uralter Tumor.

    "Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken, dass er sich auf die Reise freut."

  • Aber Du kannst doch die Existenz der von mir mehrfach zitierten Passage in der WaffVwV nicht leugnen. Ebensowenig kannst Du bestreiten, dass ein Kugelfang eine "schießtechnische Ausstattung" ist.

    Man DARF mit einer <7,5 Joule Waffe zu Hause auch OHNE jeglichen Kugelfang schießen, wenn die Voraussetzungen des §12 Abs 4 Satz 2 eingehalten werden. Jedenfalls finde ich KEINE Passage im Gesetz, der Verordnung oder der Verwaltungsvorschrift, die einen Kugelfang für solche Fälle fordert.

    Wenn Du aber schießtechnische Ausstattungen verwendest, dann handelt es sich um eine Anlage. Nur eben nicht unbedingt eine erlaubnispflichtige. Auf so einer Anlage darfst Du AUCH mit solchen freien Waffen schießen, die NICHT im $12 Abs. 4 Satz 2 genannt sind. Zum Beispiel Armbrüste oder starke Alt-LGs. Die Armbrüste sind sogar klipp und klar aufgeführt.

    Nur so macht das Sinn.

  • Ein Kugelfang allein macht noch keine Schießstätte. Und ohne Kugelfang kannst du das Geschoss nicht daran hindern, dein befriedetes Besitztum zu verlassen, mit der sehr seltenen Ausnahme, dass das umfriedete Grundstück so groß ist, dass der Gefahrenbereich innerhalb des Grundstückes liegt, beim LG also etwa 250m.

    Ob der Kugelfang jetzt ein Entenkasten/Scheibenhalter, Holzstapel oder eine Betonwand ist, ist ja erstmal unerheblich, solange er das Geschoss am Verlassen des Grundstückes hindert.

    Die Materialien werden aber bei einer Schießstätte interessant.

    Denn auf einer Schießstätte müssen muss nicht nur das Geschoss zurückgehalten werden, sondern es müssen auch alle Gefahren für den Schützen ausgeschlossen oder reduziert werden. D.h. es müssen in der Regel alle Flächen rückprallsicher gestaltet sein

    Um hier noch eine weitere rechtlich relevante Komponente einzubringen, mal ein Zitat aus der Schießstandrichtlinie.

    Dein Kugelfang ist also nur ein Teil einer Anlage.

    Und um nochmal die Richtlinie zu zitieren:

    Zitat von Schießstandrichtlinie des BMI

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 WaffG sind

    Schießstätten für Armbrüste nach § 27 Absatz 1 WaffG erlaubnispflichtig.

    Demnach dürfte man auch mit Armbrüsten nicht zuhause schießen, außer sie haben unter 7,5 Joule.

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  • Im übrigen sieht man an diesem Thread sehr gut, dass sich die zusammenhängenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien hier und da mal gegenseitig widersprechen. Die Ursache ist sicher auch darin zu suchen, dass bei einer Änderung nicht zwingend alle anderen Vorschriften mit geändert werden.

    Was aber aus meiner Sicht klar ist, dass das Ausnutzen dieser Unklarheiten und ein mögliches Ausfechten vor den Instanzen sehr wahrscheinlich dazu führt, dass der Gesetzgeber oder Gerichte das gerade rücken. Und das wird in der Regel nicht zwingend positiv für uns ausgehen.

    Da gab es schon Beispiele in der Vergangenheit. Stichwort 6. Senat BVerwG und Halbautomaten oder Schalldämpfer.

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  • Es würde weiterhelfen, wenn das gesamte Waffenrecht renoviert und deutlich vereinfacht wird. Das gleiche gilt für das Steuerrecht.

    Es würde weiterhelfen, wenn dieser ganze Staat entschlackt und aufgeräumt wird.

    Ob WaffG, Verkehrsrecht, Baurecht, alles ist verwulstet wie ein uralter Tumor.

    Das geht doch nicht, was glaubst du wieviele Beamten da ihre daseins Berechtigung verlieren :D:D

    Gruß

    Peter

  • Demnach dürfte man auch mit Armbrüsten nicht zuhause schießen, außer sie haben unter 7,5 Joule.

    Aber gerade WEIL die WaffVwV das Schießen mit der Armbrust zu Hause auf einer temporären und rudimentären Schießanlage explizit erlaubt ist es doch klar. Man darf das. Es ist erlaubnisfrei. Ebenso gilt dies natürlich auch für starke Alt-Kniften.

  • Nein, eben nicht. Die Verwaltungsvorschrift ist eine Interpretationshilfe des Gesetzes für die Verwaltungsbehörden, keine Rechtsnorm, auf die du dich berufen kannst, wenn im Waffengesetz etwas anderes steht. Zudem ist die Verwaltungsvorschrift von März 2012, das Waffengesetz in seiner letzten Änderung vom Juni 2020.

    Da sind scheinbar ein paar Anmerkungen nicht korrigiert worden.

    Und im Gesetz steht 7,5J.

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  • Die Verwaltungsvorschrift ist eine Interpretationshilfe des Gesetzes für die Verwaltungsbehörden,

    Es ist eine Arbeitsanweisung. Daher sind Beamte
    in der Verwaltung auch daran gebunden.

    Der einzige Unterschied zu Arbeitsanweisungen

    in der Privatwirtschaft ist daß sie öffentlich ist.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Anbei mal ein Auszug aus einer Urteilsbegründung aus dem letzten Jahr. Der Grund des Antrags war zwar ein anderer, aber das Gericht stellte auch fest, was eine "Schießstätte" ist - die muss nämlich immer genehmigt werden, der Kugelfang im Garten ist demnach keine - und dass Druckluftwaffen beim Schießen auf dem eigenen Grundstück der 7,5J Grenze unterliegen.

    Die in diesem Faden vermutete Lücke in der Gesetzgebung scheint nicht zu existieren.

    "Nach der Legaldefinition in § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist eine Schießstätte eine ortsfeste Anlage oder eine ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient. Darunter lässt sich der Garten des Antragstellers nicht subsummieren. Zudem bedarf der Betrieb einer solchen Schießstätte der Erlaubnis, über die der Antragsteller ebenfalls unstreitig nicht verfügt. Zwar darf nach § 27 Abs. 3 WaffG Kindern und Jugendlichen unter Einhaltung der dort konkret bezeichneten Voraussetzungen ausnahmsweise das Schießen gestattet werden. Jedoch bezieht sich diese Vorschrift ausdrücklich nur auf Schießstätten, was sich auch aus der amtlichen Überschrift ergibt. Da der Antragsteller über eine solche Schießstätte nicht verfügt, greift die Ausnahmeregelung hier folglich nicht ein.

    Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a WaffG berufen. Nach dieser Vorschrift ist das Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich - wie der Antragsteller behauptet - erfüllt sind, kann vorliegend dahinstehen."

    Quelle: https://oj.is/2333904

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • JMBFan hätte offenbar gerne die Möglichkeit eine "genehmigungsfreie" Schießanlage zu betreiben und biegt sich das WaffG entsprechend zurecht. Das funktioniert so aber nicht. Wenn der Gesetzgeber diese Möglichkeit gewollt hätte, würde es auch im WaffG stehen. Im WaffG steht aber, dass Schießstätten genehmigungspflichtig sind. Und eine Ausnahme davon müsste zwingend im WaffG stehen, wie es z.B. im §27 II WaffG Ausnahmen für Waffenhersteller gibt. Es hat ja seinen Grund, dass alle Ausnahmen im WaffG genannt und geregelt sind. Das ist nämlich der Sinn des Gesetzes und drückt den Willen des Gesetzgebers aus.

    Jeder Schießanlagenbetreiber kann viel davon erzählen, wie aufwendig das Genehmigungsverfahren selbst schon für einen Luftgewehrstand ist. Nur weil im unter 27.1.1 WaffVwV irgend ein doppeldeutiges Wort steht, bricht das noch lange nicht das WaffG. Jeder Amtsleiter einer Waffenbehörde würde bei so einer Argumentation nur schwach schmunzeln und dann bedenkenlos ein Verfahren einleiten. So wie jeder Staatsanwalt schwach schmunzeln würde, wenn man ihm erklärt, dass er "keine Anklage erheben darf". Sanktioniert ist das übrigens als unberechtigtes Betreiben einer Schießstätte gem. §53 I Nr. 11 WaffG.

    "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt"

    (man beachte in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Wort fahrlässig)!

    VDB Fördermitglied - Damit die Lethargie der Waffenbesitzer endlich ein Ende hat.

  • Jeder Schießanlagenbetreiber kann viel davon erzählen, wie aufwendig das Genehmigungsverfahren selbst schon für einen Luftgewehrstand ist.

    Defintiv ja! Beim Betrieb eines Schießstandes gilt es extrem viel zu beachten.

    Und ein Indoorschießstand ist in vielen Punkten noch eine Nummer heftiger. Der Aufbau des Standes ist extrem reguliert.

    Alle zwei Jahre Regelüberprüfung durch Sachverständige, ebenso wie Raumluftmessungen. Und und und...

    Und auch ein genehmigungsfreier Stand unterliegt zumindest der behördlichen Anzeigepflicht.

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