Bogen vs Armbrust - Wo darf ich schießen ?

Es gibt 66 Antworten in diesem Thema, welches 7.843 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Februar 2022 um 18:14) ist von Askari3000.

  • Das Thema bzw. die Frage taucht ja recht oft auf !

    Die (richtige) Antwort zu geben hingegen scheint eher schwer zu sein …

    Folgendes Video, nebst rechtsanwaltlichem Rat / Aussage / Antwort, habe ich gerade zufällig gesehen und möchte diese hier gerne mit Euch teilen:

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    Hier der Link zur juristischen Begründung,

    wo mit der Armbrust geschossen werden darf:

    https://www.frag-einen-anwalt.de/Armbrust-schie…t--f345756.html


    Ich persönlich finde diese Antwort des Rechtsanwaltes schlichtweg falsch bzw. ganz einfach unrichtig !

    Der Fragesteller wollte mit seiner Anfrage Rechtssicherheit erlangen.

    Hat er diese bekommen ?

    IMO - Nein, hat er nicht !


    Man muss dazu beachten, dass es sich bei der Antwort des Rechtsanwaltes eben um dessen „eigene“ Rechtsauffassung handelt …

    Er selbst hat „lediglich“ versucht das Gesetz, gemäß des Gesetzestextes und seiner (eigenen) Rechtsmeinung auszulegen !

    Ein andere Rechtsanwalt kommt ggf. zu einem ganz anderen Ergebnis in der Sache …

    Das Hauptproblem bei solchen Antworten, die andere dann aber (leider) für die 100%ige „rechtliche Wahrheit“ erachten (hat ja ein Rechtsanwalt gesagt) ist die, dass es sich dabei eben NICHT um eine höchstrichterlich Rechtsprechung des BGH oder des BVerfG handelt !

  • Schön. Nun wissen wir, dass irgendjemand einen Feld-Wald-und-Wiesen-Anwalt kostenlos über "frag-einen-Anwalt" kontaktiert hat.

    Dessen Frage reichst du nun an ein Forum weiter.

    Was erwartest du da? Wenn ich etwas Wichtiges wissen will, frage ich einen auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt, einen entsprechenden Schießsportverband oder die zuständige Behörde. Das macht mehr Sinn als unzählige Laien einzuschalten, die ihrerseits nur vermuten können.

    Und ja, ein "normaler Anwalt" ist in dem Bereich auch nur ein besserer Laie. Genau wie mein Hausarzt überfordert wäre, wenn es um Details einer Herzproblematik ginge. Der schickt mich dann zumindest zum Kardiologen. Leider "überweisen" Anwälte selten zu Fachkollegen.

  • Naja, wir haben ja nun die eindeutigen Texte der WaffVwV zum § 27 WaffG.

    "Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben."

    Man muss sich also ein befriedetes (= umzäuntes) Grundstück suchen (Genehmigung des Besitzers ist erforderlich, einen sicheren "Stand" bauen, der aber durchaus provisorisch sein kann. Dann kann man mit der Armbrust schießen. Die Vorschrift mit dem "das Geschoss darf das Grundstück nicht verlassen" gilt aber spezifisch nur für F-Waffen, nicht für Armbrüste. Es sollte aber natürlich trotzdem sichergestellt sein, dass auch ein grobes "Danebenschießen" Passanten nicht gefährdet.

    Nicht so ganz bin ich bei dem guten Mann, was seinen Glauben betrifft, man dürfte sich einfach eine große Wiese suchen und dort mit dem Bogen schießen. Ohne die Erlaubnis des Besitzers sehe ich da schwarz.

  • Man muss sich also ein befriedetes (= umzäuntes) Grundstück suchen (Genehmigung des Besitzers ist erforderlich, einen sicheren "Stand" bauen, der aber durchaus provisorisch sein kann.

    Der zitierte Text zum WaffG besagt, dass keine erlaubnispflichtige Schießstätte betrieben wird. Nicht dass eine solche erforderlich wäre.

    When any nation mistrusts citizens with guns it's sending a clear message that the government has evil plans.

    - George Washington -

  • Auch die Haftung nicht vergessen.

    Ist das schiessen mit freien Waffen in der eigenen Privathaftpflicht-Versicherung eingeschlossen?

    Besser wäre es.

    Denn man Haftet bei Schädigung anderer in jedem Fall.

    Auch wenn da irgendwo jemand über den Zaun geklettert ist.

    einen sicheren "Stand" bauen, der aber durchaus provisorisch sein

    Mehr als eine Zielscheibe würde ich nicht aufstellen.

    Alles andere kann bestimmten Anforderungen unterworfen sein.

    Damit hat man sich dann auch flott angreifbar gemacht.

  • Naja, wir haben ja nun die eindeutigen Texte der WaffVwV zum § 27 WaffG.

    "(...) vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden (...)

    Worte wie: "vorübergehend", "besondere Herrichtung", "schießtechnische Einrichtungen", "vorgehalten" -

    sind das - zumindest für Fachleute - eindeutige oder selbsterklärende Begriffe mit feststehenden Definitionen?

    Dürfte ein Geschossfang über Jahre z.B. verschraubt, aber demontierbar an derselben Stelle bleiben, oder müsste man ihn nach gewisser Zeit abbauen? Oder jedesmal nach Gebrauch zusammenklappen und lagern? :/

  • Bleikeller

    Na ja, ich reiche die Frage nicht weiter … für mich war das schon zuvor recht klar, dass es eben recht unklar ist !

    Für die meisten (gerade „neue“ Schützen und Anfänger) dürfte das allerdings nicht so klar sein …


    Fragt doch mal Eure jeweilig örtlich / Wohnort- zuständige Waffenbehörde - Ordnungsamt !

    Jede Wette, dass dabei alles mögliche heraus kommen kann und (leider) auch wird …

    Noch „schöner“ ist es dann, wenn auf Landesebene wieder etwas komplett konträres dazu gesagt wird (was ev. auf Bundesebene dann nochmals wieder ganz anders gesehen wird =O).


    „feststehende Definitionen“ gibt es natürlich auch im WaffG, wie in jedem anderen Gesetz auch !

    Aber ist alles definiert, auch das was Du gerade „angefragt“ hast ? Bei weitem NICHT !

    Zudem kommen dann die Unterschiede zwischen privat und einer Schiessstätte / Schiessstand „gewerblich“ auch noch zum tragen …


    „Leider "überweisen" Anwälte selten zu Fachkollegen.“

    Leider stimmt das absolut !

    Nicht nur selten, sondern eigentlich NIE ;)

    Man würde doch sonst keine Gebühren verlangen bzw. bekommen können …

    Das einzig „schöne“ dabei ist, dass bei einer Falschberatung mit Folgen (so nenne ich das mal hier) zumindest die Berufshaftpflicht des jeweiligen Rechtsanwaltes haftet - was aber ein langer Weg sein kann.

    2 Mal editiert, zuletzt von Delphin (16. September 2021 um 22:51)

  • Das mit der Haftpflicht-Versicherung ist eine gute Idee :thumbup:

    Auch und gerade bei dieser anzufragen !

    Denn Versicherungen haben meist große eigene Rechtsabteilungen … und wolle sich zudem möglichst nicht selbst, durch eine etwaige Falschaussage „schaden“.

    Auch wen eine Versicherung sicherlich nicht alles sagen bzw. bei der ganzen Thematik weiterhelfen kann …

  • Rechtlich kann man eine Armbrust überall da benutzen,wo man einen Bogen auch benutzen darf. So ist Zb. ist ein 3d Parcours in nicht befriedetem Gelände keine Schießstätte. Man kann dort( abgesehen von Vorbehalten mancher Bogenvereine) mit der Armbrust schießen. Du kannst in deinem Garten zuhause hundert Scheiben aufstellen,und trainieren. Eine Schiesstätte ist es dadurch nicht.

  • So sieht es die für mich / uns zuständige Gemeinde „auf dem Dorf“ glücklicherweise auch👍🏻

    Wenn man „aufpasst“ (das kann in der Praxis natürlich viel bedeuten), kann und darf man zu Hause auf seinem (befriedeten) Grundstück o.ä. mit einer AB schiessen (mit einem Bogen SOWIESO), wenn die Pfeile [theoretisch] das Grundstück nicht verlassen können - durch das vorherige einrichten von notwendigen und dementsprechend passenden Maßnahmen [Schiessfänge, passende Schiessrichtung, Schiess-Stop‘s, etc. pp.].

  • Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, Ihr Lieben. Erstaunlich wie inhaltlich richtig immer noch alte Bauernregeln sind.

    Wichtigste Voraussetzung bei allen Waffen, auch die den Waffen gleichgestellten oder "freie", ist wohl der gesund Menschenverstand. Ein befreundeter Landwirt erlaubte uns den Gebrauch auf seiner Wiese, die mit einem Hang endete. Somit war ausgeschlossen, dass ein Bolzen das Grundstück verlässt. Hier mit Rücken zum Hang:

    Unser Areal zum Distanzdarten.

    Die lag sehr einsam. Kamen doch einmal Reiter oder Wanderer vorbei, stellten wir so lange das Schießen ein, alleine um die nicht zu belästigen. Ihr werdet lachen, da waren sogar Interessierte dabei, die auch einmal schießen wollten. Natürlich ist es sinnvoll und ratsam die rechtlichen Grundlagen und eventuellen Haftungen zu kennen, denn die muss man wissen:

    • wenn irgendeiner Behörden alarmiert.
    • Zwischenfälle mit Personen- oder Sachschäden passieren.

    Das gilt es auf jeden Fall und immer zu vermeiden, denn:

    1. Der in der schwarzen Robe weiß bescheid und wird alles aufzählen, was konträr zum Waffengesetz war.
    2. Das leider wieder zum Nachteil aller anderen Waffenbesitzer, durch Aufnahme in Statistiken.

    Gerade Armbrüste sind bei der letzten Novelle mit viel Glück an der Katastrophe vorbei geschrappt. Man stelle sich vor, die würden erlaubnispflichtig. Aus eigener Erfahrung kann ich Euch sagen, dass es keinen Besitzstand gibt für Waffen, d.h. Meldepflicht unter Angabe des Bedürfnisses und das haben die wenigsten. Selbst unsere Jäger sind dann raus, denn für eine Armbrust gibt es kein jagdliches Bedürfnis - jedenfalls in Deutschland.

    Deshalb gut überlegen, jeder Zwischenfall sind 2 zu viel...

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Ein befreundeter Landwirt erlaubte uns den Gebrauch auf seiner Wiese, die mit einem Hang endete. Somit war ausgeschlossen, dass ein Bolzen das Grundstück verlässt. Hier mit Rücken zum Hang:

    Dann habt ihr aber hoffentlich Richtung Hang geschossen.

    When any nation mistrusts citizens with guns it's sending a clear message that the government has evil plans.

    - George Washington -

  • Ich denke, eine Erlaubnispflicht wird kommen. Armbrüste sind in den letzten 30 Jahren einfach so viel besser geworden. Leistung, Reichweite, Kompaktheit, Schussfrequenz, Spanntechnik... als der Gesetzgeber die Armbrust von allen Erlaubnissen freigestellt hat, da dachte man noch an eine "Wilhelm Tell" Armbrust, Modell spätes Mittelalter.

    Der Gesetzgeber will nicht, dass potentiell gefährliche Waffen in der Bevölkerung frei kursieren. Man wird einen Riegel davor schieben. Aber den Altbesitz komplett einziehen, damit rechne ich eher nicht. Es sind zu viele Exemplare im Umlauf. Es wird dann wohl eher so kommen wie jetzt mit den Ex-Full-Auto-Dekowaffen - Altbesitz OK, aber keine Abgabe ohne Registrierung. Reine Spekulation natürlich, es kann auch anders kommen.

  • Eine AB ist für eine Straftat denkbar ungeeeignet.

    1.) und wichtigsten: EXTREM LANGSAM (außer man hat so ein Steambow-Teil).

    2.) Müheseelig durch die immer höheren Zugkräfte.

    3.) In der Regel recht sperrig (ausser bei sehr parallelen Wurfarmen.

    4.) Keine sehr hohe Reichweite bzw ein doch recht ausgeprägter Parabelflug.

    Trotzdem wird eine moderne AB wegen ihres gewehrartigen und professionellen Aussehens als sehr gefährlich wahrgenommen. Man wird daher mit einer AB mehr Ärger haben.

    Mit einem modernen Compoundbogen wird man mehr Ärger haben als mit einem Recurve.

    Ist so aus eigener Erfahrung. Es ist die Wahrnehmung anderer Leute.

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play

  • den Altbesitz komplett einziehen, damit rechne ich eher nicht. Es sind zu viele Exemplare im Umlauf.

    Kleinkaliber waren als freie Waffen in den 70igern auch viele in Umlauf. Wenn die Armbrust je erlaubnispflichtig wird, brauchst Du ein Bedürfnis im waffenrechtlichen Sinn. Ansonsten blockieren, verkaufen an Berechtigte oder abgeben zur Vernichtung. Glaub es oder nicht, habe ich hinter mir.

    Liebe Grüße Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Gesetzgeber bist u.a. auch du auch in einer repräsentativen Demokratie JMBFan (vgl. selbst Länderverfassungen) usw. usf., nur mogeln sich die meisten damit raus nix entscheiden zu dürfen usw. usf. ...

    Im Allg. weiß ich bereits naturgemäß recht gut, daß ich keine Pfeile aus dem Fenster schieße (warum und wohin auch!), wenn ich (u.a.) in einem dicht besiedelten Gebiet "lebe". Wohne ich als Einsiedler auf einer Insel dürfte es selbst keinen Ankläger geben, der selbst irgendwelche Rechte (woher auch immer) auf meinen Grund und Boden behaupten sollte.

  • Selbst unsere Jäger sind dann raus, denn für eine Armbrust gibt es kein jagdliches Bedürfnis - jedenfalls in Deutschland.

    Das stimmt so aber nicht ganz.

    Wenn, geht es um ein waffenrechtliches Bedürfnis, das ist mit Erteilung eines Jahres-Jagdscheines erfüllt.

    Die Ausübung der Jagd soll nach den Regeln der Waidgerechtigkeit, in guter gängiger Praxis und unter Beachtung des Tierschutzes erfolgen.

    Das schließt den Einsatz einer Armbrust auf Kleinsäuger oder Federwild nicht unbedingt und grundsätzlich aus.

    Auf Rehwild gilt E100 min. 1000Joule, alles andere Schalenwild E100 min. 2000Joule.

    Ob jetzt aber z.B. der Stadtjäger die Kaninchen auf dem Friedhof mit KK, 40Joule Pressluft oder eventuell sogar mit der Armbrust kurz hält ist mehr der Hintergrundgefährdung und / oder dem Lärmschutz geschuldet.

  • Mit einer AB würde ich nur an entsprechenden Orten üben. 3d Parcours, Vereine, ....

    Mit einem Recurve-Bogen kann man dagegen auf einer großen Wiese im ländlichen Bereich recht problemlos schießen ohne Ärger zu bekommen.

    Wichtig. Immer prof. und seriös in Erscheinung treten!!!!

    Gruß Play

    Die Realität ist eine Frage des Wissens. Gruß Play