Luftgewehr vor 1970 Frei - aus Deutschland UND Ausland?

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 6.744 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. August 2021 um 20:05) ist von BennyHill.

  • Ist jetzt eigentlich ein Luftgewehr nach dem neuen Deutschen Waffenrecht Frei wenn es vor 1970 hergestellt wurde und auch….

    1 …. aus dem Ausland kommt (also auch der Hersteller)

    2 …. nie in Deutschland offiziell vertrieben wurde.

    3 … mehr als 7,5 Joule hat.

    Ihr könnt mich schlagen. Ich lese das einfach nicht raus….

    Original Deutsches Waffenrecht:

    Ausnahmen gelten für Luftgewehre, die vor dem 1. Januar 1970 oder vor dem 2. April 1991 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hergestellt und in den Handel gebracht worden sind (WaffG, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2).

    -----Hier steht ja nicht mal das (…vor dem 1. Januar 1970….) sich das nur auf die (ehemalige) BRD bezieht -----

    BITTE nicht als Antwort -ist ja klar, ist ja auch deutsches Recht-

    PS:

    Nachfrage beim Landrsatsamt: Bitte an den Zoll wenden.

    Nachfrage beim Zoll: Bitte an die Waffenbehörde Ihres Landes Wenden.

    Eine letzte Anfrage bei der Waffenbehörde ergibt als Antwort einen Anhang des Waffengesetzes. :cursing: Bin i deppad...

    BennyHill oder einfach nur BH :thumbsup:

  • Ja, vor 1970 sind frei - egal woher.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Hallo,

    deutsches Recht bezieht sich immer auf den Machtbereich der BRD. Die Überschrift besagt „Deutsches Waffengesetz“.

    Wieso ehemalige BRD? Was soll das.

    Der Nachweis der Herstellung vor dem 01.01.1970 muss klar erkennbar sein, dann ist die Pressluftbüchse in Deutschland frei also nicht WBK eintragungspflichtig. Allerdings ist eine Schießen wegen fehlendem „F“ nur aus Schießstätten erlaubt, wie Schützenvereine, auf denen diese Energie verschossen werden darf. Zuhause auf keinen Fall.

    Gruß

    Viper

  • Allerdings ist eine Schießen wegen fehlendem „F“ nur aus Schießstätten erlaubt

    betrifft das nicht nur bei Energie über 7,5J?
    Darunter und ohne F, weil vor 1970 sollte doch auch frei sein Daheim zu schießen.

    BennyHill

    Schau mal hier: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bu…recht_node.html

    melde dich mal per Mail mit deiner Frage an folgende Adresse: waffenrecht@bva.bund.de

    Die haben mir mal in einer Angelegenheit helfen können mit einer sehr qualifizierten Mail.

  • Im Gesetz steht "in den Handel gebracht" nicht explizit "deutscher Handel".

    Viper sollte Recht haben. War mir bisher auch so geläufig.

    Schönen Gruß
    Michael

    Sommer ist solange die Pfütze nicht zufriert!

  • Allerdings ist eine Schießen wegen fehlendem „F“ nur aus Schießstätten erlaubt

    betrifft das nicht nur bei Energie über 7,5J?
    Darunter und ohne F, weil vor 1970 sollte doch auch frei sein Daheim zu schießen.

    Hallo,

    die Frage mit dem Schießen zuhause auf erlaubtem und befriedetem Besitz hatten wir hier mehrfach.

    Erlaubt nur mit vorhandenem „F“. Ich denke wir müssen nicht jede Frage mehrfach beantworten. Das sollte über die Suchfunktion findbar sein.

    Gruß

    Viper

  • Allerdings ist eine Schießen wegen fehlendem „F“ nur aus Schießstätten erlaubt,

    Das ist nicht richtig. Schießen ist erlaubt wenn die

    Energie 7,5 Joule nicht überschreitet.

    Das gilt auch für scharfe Feuerwaffen mit z.B. den

    Speer-Patronen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Allerdings sollte man dazu sagen, dass auch bei <7,5 Joule gilt: "Wo kein Kläger, da kein Richter"

    Bei ausreichend blöden Nachbarn kann man trotzdem mit mehr ärger rechnen als einem lieb ist. Verdacht auf Verstoß gegen WaffG, Waffe wird zur Prüfung erstmal mitgenommen, ggf. noch HD auf Verdacht. Klar gibt es mehr als genug Polizisten die da mit Augenmaß darauf hinweisen das man mal bitte darauf achten soll das nix das Grundstück verlässt. Man kann aber auch einen bekommen der Dienst nach Plan macht und auf Nummer sicher geht.

  • Man kann auch vom Bus überfahren werden ...

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Der Nachweis der Herstellung vor dem 01.01.1970 muss klar erkennbar sein...

    Was heißt klar erkennbar? Diese Waffen haben oft nur einen Hersteller und die Typenbezeichnung eingepunzt, sonst nichts.

    Da muss man schon in umfangreichen Tabellen mit Fotos nachschauen, um das "eindeutig zu erkennen".

    Das können sogar wir affine hier manchmal nicht eindeutig erkennen.

    Denn das :F: ist bei ausländischen Waffen eh nicht vorhanden, egal ob vor oder nach 1970.

    Grüße - Bernhard

  • Hallo,

    das Herstellungsdatum ist wohl immer erkennbar. Wenn vor dem 01.01.1970 gebaut, dann ist die Pressluftbüchse vor dem Stichtag in den Handel gekommen. Wenn nach dem Stichtag gebaut, muss die Büchse in D ein "F im Pentagramm" haben, weil sonst eine WBK ID notwendig ist.

    Gruß

    Viper

  • Eben nicht. Das Herstellungsdatum ist keinesfalls immer "klar erkennbar". Bei ausländischen Erzeugnissen (grundsätzlich ohne :F: ) schon mal gar nicht.

    Zwar sind die Waffen von vor 1970 egal woher sie kommen, in Deutschland frei, aber die Schwierigkeit besteht darin es eindeutig zu erkennen. Und das ist nicht einfach.

    Im Zweifel gegen den Angeklagten...

    Grüße - Bernhard

  • Eben nicht. Das Herstellungsdatum ist keinesfalls immer "klar erkennbar". Bei ausländischen Erzeugnissen (grundsätzlich ohne :F: ) schon mal gar nicht.

    Zwar sind die Waffen von vor 1970 egal woher sie kommen, in Deutschland frei, aber die Schwierigkeit besteht darin es eindeutig zu erkennen. Und das ist nicht einfach.

    Im Zweifel gegen den Angeklagten...

    Grüße - Bernhard

    Hallo,

    wenn der Beweis nicht erbracht werden kann durch Einschlagung des Herstellungsdatums, dann geht es nur mit WBK ID. Der Besitzer kommt sonst in Beweisnot und im Zweifel ist das gar nicht gut.

    Gruß

    Viper

  • So ist es.

    Das Herstellungsdatum ist allerdings äußerst selten gepunzt.

    Leider auch bei den Waffen aus der BRD und DDR von vor 1970.

    Vor Gericht kommt man da mit Sachverständiger wohl gut raus, aber der Ärger vorher...

    Grüße - Bernhard

  • So ist es.

    Das Herstellungsdatum ist allerdings äußerst selten gepunzt.

    Leider auch bei den Waffen aus der BRD und DDR von vor 1970.

    Vor Gericht kommt man da mit Sachverständiger wohl gut raus, aber der Ärger vorher...

    Grüße - Bernhard

    Hallo,

    bei den Luftbüchsen nach dem Stichtag ist das Datum auf der Luftbüchse zumindest in der BRD Pflicht. Vor dem Stichtag ist es Kür. Bei der ehemaligen DDR kann ich nicht mit reden.

    Ein Waffensachverständiger dürfte es ebenfalls schwer haben. Ferner muss der SV zwingend vom Gericht bestellt werden, damit das Gutachten verwertbar ist. Ansonsten ist ein Privatgutachten nur Parteivortrag und kann damit ganz einfach bestritten werden. Wenn es hier um Streitfragen geht, dann sollte man die Thematik vorher geklärt haben. Nachher hat man zumindest Arbeit und Aufregungen.

    Gruß

    Viper

  • Es geht doch hier in diesem Beitrag um Luftdruckwaffen von VOR 1970, also oft ohne Datumspunzen.

    Das ist ja der Pferdefuß.

    Bei deutschen Hersteller weniger problematisch, da genau dadurch erkennbar, dass :F: und Datum fehlen.

    Bei ausländischen Herstellern (soweit überhaupt erkennbar), ist man oft schon mit einem Fuss im Knast...

    Grüße - Bernhard

  • http://www.muzzle.de/Recht/Eigenimport/eigenimport.html

    Das Beamten-Mikado von Zoll und Waffenbehörde ist zwar nicht nett, aber nachvollziehbar.

    Das Prüfschema der Zolls ist: Kein offensichtliches Spielzeug oder :F: -> Verbringungserlaubnis erforderlich.

    Verbringungserlaubnis ist dann wieder Part der Waffenbehörde, daher sind die im obigen Link erwähnten Abstimmungen garnicht verkehrt.

    Dann gehts fluffiger, wenn das Gerät im Land ist.

    Andreas

  • Aktuelle Antwort jetzt von > waffenrecht@bva.bund.de

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    ................. vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Ihre waffenrechtliche Einschätzung ist korrekt, das heißt, gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 WaffG können bestimmte Waffen oder Munition durch volljährige Personen erlaubnisfrei verbracht oder mitgenommen werden.

    Dazu zählen:

    • Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase verwendet werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B.
      • frei verkäufliche Luftgewehre sowie Softair- und Gotcha-Waffen mit einer Bewegungsenergie des Geschosses bis 7,5 Joule, die mit dem Prüfzeichen "F im Fünfeck" versehen sind
      • so genannte "DDR-Luftgewehre", die vor dem 1. Januar 1970 bzw. dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind

    Bringen Sie das Luftgewehr selbst aus der Schweiz mit, müssen Sie es an der Grenzzollstellebeim deutschen Zoll unter Vorlage der Rechnung und der Begleitpapiere zur Einfuhr anmelden.


    Abhängig vom Warenwert sind gegebenenfalls Einfuhrabgaben zu entrichten.


    Da Luftgewehre (auch wenn sie erlaubnisfrei sind) unter das Waffengesetz fallen, sind sie IMMER beim Zoll anzumelden, auch wenn sie möglicherweise einfuhrabgabenfrei sein sollten. (Warenwert unter 300,00 Euro).

    Wird das Luftgewehr versendet, muss der Versender die Zollinhaltserklärung ausfüllen und alle für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen der Sendung beifügen.

    Im Postversand werden für das Luftgewehr (Warencodenummer 9304 0000 000) bei der Einfuhr 3,2 Prozent Zoll und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer fällig.

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    .... wenn ichs richtig Lese ist auf allen drei Fragen mit JA geantwortet !?

    (....zumindest hängt es schon an meiner Wand 8o )

    BennyHill oder einfach nur BH :thumbsup: