legalität Lauf austauschen spezial

Es gibt 37 Antworten in diesem Thema, welches 6.350 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Juli 2021 um 19:25) ist von peteroni.

  • Hallo,

    spezialfall zum Thema Lauf tauschen:

    Nehmen wir mal an, man besitzt eine FX Dreamline "F"

    Dieses Gewehr hat einen sehr dünnen Lauf, der durch ein besonderes System in der Waffe gehalten wird.

    So sieht dieser Lauf aus:

    https://www.huma-air.com/FX-STX-Superior-Liner

    Theoretisch könnte man diesen Lauf mittels Adaptern in ein anderes "F" Luftgewehr einbauen.

    Es fänden keine Veränderungen an diesem Lauf statt - der bleibt original. Dieser würde aus einer "F" Waffe stammen und ist quasi damit für diese bestimmt, wenn man das so sagen kann.

    Man würde auch keine Leistungssteigerung über 7,5J erreichen.

    Wäre dies trotzdem illegal, weil der Lauf nicht für das andere Luftgewehr bestimmt ist ?

    Ich nehme an, das z.B. die Austauschläufe von Weihrauch bei SW Schneider nur frei erhältlich sind, da bestimmt ist, für welche Waffe diese sind und diese das "F" hat.

    Ist es dann nicht eigentlich illegal, einen 31cm HW100 Wechsellauf in eine HW100 einzubauen, die mit einem 60cm Lauf gekauft worden ist ?

    Geht es bei der Bestimmung also nur darum, das dieser für eine "F" Waffe bestimmt ist oder für ein bestimmtes Model ?

  • Geht es bei der Bestimmung also nur darum, das dieser für eine "F" Waffe bestimmt ist oder für ein bestimmtes Model ?

    Ganz allgemein richtet sich das nach dem Modell so wie es geprüft und zugelassen wurde.

    Umbauten von Variante A in Variante B besser vom Hersteller freigeben lassen, wenn relevante Bauteile (Lauf) betroffen sind.

  • F-Waffen haben keine Zulassung wie die SSW.
    Grundsätzlich darf man also im Rahmen des WaffG
    daran Veränderungen vornehmen.
    Zunächst muss man einen Lauf haben/bekommen.

    Das es sich um ein wesentliches Teil handelt ist eine

    Erlaubnis notwendig - wenn nicht eine Ausnahme von
    der Erlaubnispflicht greift. Die Ausnahme ist hier daß

    der Lauf für ein freies Luftgewehr bestimmt ist.

    Das macht bei einem kleinem Knicker kein Problem,

    bei Pressluftwaffen ist das schon hart am Rande des

    Abgrunds - denn der selbe Lauf ist auch für die WBK-
    Variante der gleichen Waffe bestimmt. Insofern ist die
    Bestimmung nicht eindeutig und die Ausnahme greift

    nur wenn der Lauf eingebaut ist, freier Handel damit

    wird derzeit zwar nicht verfolgt, aber das muss ja nicht

    für immer so bleiben :(.

    Dann kommt die Bearbeitung der Waffe. Solange man

    Teile ohne Nacharbeit (spanabhebend) einbauen kann

    ist das zulässig.
    Natürlich darf dabei die Energie nicht über 7,5J steigen!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das ist ein Adapter aus Messing, durch welchen der Liner geschoben und dann fixiert wird.

    Der FX Lauf (Liner) stammt aus meiner FX Dreamline "F".


    Über diesen Adapter wird ein Stahlrohr geschoben und mittels passenden Loctite "Welle/Nabe fügen" endfest verklebt.

    Das Stahlrohr hat am Ende ein Innengewinde 1/2" UNF, damit man von seiner Dreamline die 1/2" UNF Schraube zum spannen des FX Laufes (Liner) nehmen könnte.

    In diesem Stahlrohr mit 12mm Innendurchmesser war kein Lauf montiert. Es dient lediglich zu Anschauungszwecken.

    Für diesen Einbau müssten keinerlei spanabhebende Arbeiten an wesentlichen Bauteilen durchgeführt werden.

    Weder am System der HW 100 noch am FX Liner (Lauf)

    Also würde ich das ganze mit meinem "FX Liner (Lauf) aus meiner FX Dreamline "F" in meine HW100 "F" mittels dieser Bauteile adaptieren, wäre das womöglich legal, sofern die Energie auch unter 7,5 bleibt ?

  • Ja, ist legal.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Also würde ich das ganze mit meinem "FX Liner (Lauf) aus meiner FX Dreamline "F" in meine HW100 "F" mittels dieser Bauteile adaptieren, wäre das womöglich legal, sofern die Energie auch unter 7,5 bleibt ?

    So weit mir mitgeteilt wurde ist es legal, sonst würde ich solche Sachen ja auch nicht machen.

    Ihr erinnert euch vielleicht:

    Ich hatte mal bei meiner Waffenbehörde angefragt ob ich so etwas machen darf.

    Ich hatte genau beschrieben was ich machen wollte:

    Laufrohling von LW in eine HW100 einbauen

    Alles bis max 7,5 Joule

    Profil auf das hintere Laufende aufbringen (Drehbank)

    vorderen Abschluss mit SD-Gewinde (Drehbank)

    Das sind spanabhebende Arbeiten!

    Eigentlich wollte ich eine eingeschränkte Genehmigung nach § 26 WaffG erwerben um das zu legalisieren.

    Ich bekam als Antwort, das ich die von mir beschrieben Arbeiten an dieser Waffe ohne einen solche Genehmigung durchführen darf.

    Seit dem mache ich das so und achte nach jeder Änderung tunlichst darauf, nicht über 7,5 Joule zu kommen.

    Hab mir extra dafür 2 Cronys angeschafft.

    Ich nehme mal an, das es so überall in Deutschland gilt, da diese Gesetze ja auch deutschlandweit gelten.

    Und es geht doch....jedenfalls meistens.... :D

  • So etwas immer schriftlich geben lassen!

    Hinterher hat das keiner so gesagt ...

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • So etwas immer schriftlich geben lassen!

    Hinterher hat das keiner so gesagt ...

    Hab ich per Mail bekommen und ausgedruckt.

    Ich wollte sogar persönlich vorsprechen, war aber nicht nötig

    Und es geht doch....jedenfalls meistens.... :D

  • Also, was ich Dir sagen kann, ist, was passieren würde, wenn man bei Dir ein LG sicherstellt und der Verdacht aufkommt, dass es manipuliert wurde.

    Man würde die Waffe zur PTB schicken. Die würden erstmal Testschüsse machen, bei denen die Toleranz übrigens größer ausfällt als bei der Erstprüfung (das Mittel aus 10 Schüssen darf 8 Joule nicht übersteigen, gegenüber 7,5 Joule bei der Erstvorstellung).

    Dann würde die PTB die Waffe technisch mit dem hinterlegten Muster vergleichen. Eventuelle Abweichungen würden protokolliert werden. Man würde auch eine Einschätzung liefern, ob Abweichungen eher seitens des Herstellers oder seitens des Nutzers vorgenommen wurden. Das Ergebnis würde die PTB dann in Form eines Prüfungsberichts an die Ermittler senden.

    Hat die Waffe nicht mehr als 7,5 (bzw. 8 )Joule und ist der ausgetauschte Lauf optisch identisch, dann würde vermutlich nichts passieren. Ist der Lauf allerdings länger, kürzer, dicker oder dünner, dann würde die PTB das merken und in den Bericht schreiben. Die Ermittler würden prüfen, ob man ausreichend Hinweise dafür hat, Dir eine Manipulation vorwerfen zu können. Unerlaubte Waffenherstellung, §21 WaffG.

    Hat die Waffe mehr als 8 Joule (im Mittel), dann ist sie WBK-pflichtig, auch wenn das F-Zeichen drauf ist. Man würde Dich dann anklagen, auch dann, wenn man Dir nicht beweisen kann, dass die Waffe nicht schon so geliefert wurde. Man wird aber auch beim Hersteller bzw. Importeur vorstellig werden und dort recherchieren.

  • Genau DIESE Diskussion wollte ich eigentlich vermeiden.

    Ist wirklich jedes mal das gleiche.

    Hast du Mail von mir gelesen?

    Ja?

    Richtig?

    Weniger als 7,5 Joule...

    Kein §21 WaffG laut Waffenamt...ich darf diese Arbeiten durchführen....

    Lalala....usw.

    Hiermit bin ich raus aus der Diskussion

    Und es geht doch....jedenfalls meistens.... :D

  • Man würde die Waffe zur PTB schicken.

    Nein. Dafür ist die PTB nicht zuständig.

    Das machen die Landeskriminalämter.

    Die würden erstmal Testschüsse machen, bei denen die Toleranz übrigens größer ausfällt als bei der Erstprüfung (das Mittel aus 10 Schüssen darf 8 Joule nicht übersteigen, gegenüber 7,5 Joule bei der Erstvorstellung).

    Auch nein, die Toleranz ist identisch. Sie steht im Gesetz.

    Dann würde die PTB die Waffe technisch mit dem hinterlegten Muster vergleichen. Eventuelle Abweichungen würden protokolliert werden. Man würde auch eine Einschätzung liefern, ob Abweichungen eher seitens des Herstellers oder seitens des Nutzers vorgenommen wurden. Das Ergebnis würde die PTB dann in Form eines Prüfungsberichts an die Ermittler senden.

    Wiederum Nein. Ein Vergleich mit dem hinterlegten Muster

    wird weder von der PTB noch von einem LKA durchgeführt.

    Es gibt für Druckluftwaffen keine Zulassung wie für die SSW.

    Ein Vergleich ist daher sinnlos weil jede einzelne Waffe vom
    Muster abweichen darf. Nur der Inverkehrbringer ist (in weiten

    Grenzen) an das Muster gebunden.

    Hat die Waffe nicht mehr als 7,5 (bzw. 8 )Joule und ist der ausgetauschte Lauf optisch identisch, dann würde vermutlich nichts passieren. Ist der Lauf allerdings länger, kürzer, dicker oder dünner, dann würde die PTB das merken und in den Bericht schreiben. Die Ermittler würden prüfen, ob man ausreichend Hinweise dafür hat, Dir eine Manipulation vorwerfen zu können. Unerlaubte Waffenherstellung, §21 WaffG.

    Wieder Nein. Der Austausch von wesentlichen Teilen

    ist ausdrücklich erlaubt wenn er ohne Anpassungen

    möglich ist.

    Hat die Waffe mehr als 8 Joule (im Mittel), dann ist sie WBK-pflichtig, auch wenn das F-Zeichen drauf ist.

    Jaein …

    Wenn die Waffe so geliefert wurde ist Sie legal, egal wie

    hoch die Energie ist (Die Zulassung ersetzt die Messung,

    steht auch im Gesetz). Das kann vom LKA mit dem Muster

    überprüft werden.

    Viele ältere Match-Gewehre leisten 9 Joule oder mehr und

    sind legal - solange Sie im Originalzustand verbleiben.

    Wurde an der Waffe etwas relevantes (also nicht der Schaft)

    geändert zählt die Messung.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • was passieren würde, wenn man bei Dir ein LG sicherstellt und der Verdacht aufkommt, dass es manipuliert wurde

    ...dann wird Kaffesatz gelesen und die Staatsanwaltschaft bietet die Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage bei gleichzeitiger Einziehung und Vernichtung d. Waffe an.

    Gefühlte 90% der Beklagten nehmen diese "Angebote" an.

    Eigentlich wollte ich eine eingeschränkte Genehmigung nach § 26 WaffG erwerben um das zu legalisieren.

    Ich bekam als Antwort, das ich die von mir beschrieben Arbeiten an dieser Waffe ohne einen solche Genehmigung durchführen darf.

    Hab ich per Mail bekommen und ausgedruckt.

    Dann verstehe ich die Fragestellung hier im Forum nicht.

    Die Zustimmung der Forums-Mitglieder ist da ebensowenig erforderlich.

  • Man würde die Waffe zur PTB schicken.

    Nein. Dafür ist die PTB nicht zuständig.

    Das machen die Landeskriminalämter.

    ...die dann die Waffe zur PTB schicken. Nur dort hat man die hinterlegte Waffe und auch das Messequipment.

    Die würden erstmal Testschüsse machen, bei denen die Toleranz übrigens größer ausfällt als bei der Erstprüfung (das Mittel aus 10 Schüssen darf 8 Joule nicht übersteigen, gegenüber 7,5 Joule bei der Erstvorstellung).

    Auch nein, die Toleranz ist identisch. Sie steht im Gesetz.

    Auch ja. Auszug aus der BeschussV:

    Zitat

    Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach folgenden Grundsätzen zu prüfen:

    1.

    Von einer wahllos aus einer Fertigung gegriffenen Waffe wird zunächst das arithmetische Mittel der aus zehn Einzelmessungen resultierenden Geschossenergie (E(tief)10) gebildet. Liegt E(tief)10 nicht über 5,0 J, so erübrigt sich die weitere Prüfung und es ist als gesichert anzusehen, dass die Bewegungsenergie bei diesem Waffenmodell nicht über 7,5 J liegt. Im anderen Fall sind vier weitere aus der Fertigungsserie entnommene Waffen zu prüfen. Liegt das Gesamtmittel E(tief)5 x (tief)10 nicht über 7,5 J und bei keiner der fünf geprüften Waffen die jeweilige obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95% über 8,5 J (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5 J, k(tief)3, (tief)10 = 2,36), so gilt die Bewegungsenergie der Geschosse von 7,5 J bei diesem Waffenmodell als eingehalten. Bei nur einer gegenteiligen Feststellung wird das Gegenteil angenommen. Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel Ē5•10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück Ē10nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über 0,6 J liegen (Ē10 + K3, 10• S10≤ 0,6 J).

    2.

    Wird die Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse von Amts wegen an einem Einzelstück durchgeführt, so gilt der Wert von 7,5 J als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E(tief)10 nicht über 8,0 J und die obere Toleranzgrenze für 90% der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95% nicht über 8,5 J liegt (E(tief)10 + k(tief)3, (tief)10 x s(tief)10 <= 8,5 J). Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (Ē10 + K3, 10• S10≤ 0,6 J).

    Wie man sieht: Bei Prüfung "von Amts wegen" (das ist bei solchen sichergestellten Waffen der Fall) gilt die 8 Joule Grenze.

    Natürlich wird dies geschehen, denn es steht der Verdacht der unerlaubten Veränderung wesentlicher Teile im Raum.

    ichend Hinweise dafür hat, Dir eine Manipulation vorwerfen zu können. Unerlaubte Waffenherstellung, §21 WaffG.

    Wieder Nein. Der Austausch von wesentlichen Teilen

    ist ausdrücklich erlaubt wenn er ohne Anpassungen

    möglich ist.

    Das ist nur dann richtig, wenn das wesentliche Teil (bei Luftgewehren sind das NUR die Läufe) ein F-Zeichen trägt. Das F-Zeichen darf man aber nicht selbst aufbringen. Entweder das Teil stammt vom BüMa oder es handelt sich um ein offizielles Ersatzteil.

    Hier ist das Waffengesetz völlig eindeutig.

    Zitat

    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

    1.1

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen

    Hat die Waffe mehr als 7,5 Joule, dann darf man sie nicht mehr ohne WBK besitzen (Alt-Modelle vor 1970 bzw. 1991 mal außen vor gelassen) - auch WENN sie das F-Zeichen tragen. Aber wie gesagt, bei sichergestellten Einzelstücken darf die Waffe im Schnitt sogar 8 Joule erreichen.

  • Das ist nur dann richtig, wenn das wesentliche Teil (bei Luftgewehren sind das NUR die Läufe) ein F-Zeichen trägt. Das F-Zeichen darf man aber nicht selbst aufbringen. Entweder das Teil stammt vom BüMa oder es handelt sich um ein offizielles Ersatzteil.

    Wenn es stimmt was du sagst, nämlich das:

    1. Bei Luftgewehren NUR die Läufe wesentliche Teile sind

    2. die wesentlichen Teile ein F-Zeichen tragen müssen

    Warum ist dann auf KEINEM meiner Läufe von Weihrauch ein F-Zeichen drauf?

    Weder auf dem Lauf, der beim kauf eingebaut war, noch bei den beiden, ganz legal nachgekauften, Ersatzläufen?

    Verkauft Weihrauch illegale Läufe???

    Nein, natürlich nicht!

    Bei meinem Gewehr von Weihrauch (HW100) steht das F-Zeichen genau da wo es hin gehört, nämlich auf dem Systemgehäuse, und zwar genau auf dem Teil des Gehäuses, das für die Druckregelung verantwortlich ist.

    Und genau DAS macht auch Sinn, weil dieses Teil für die V0 und damit auch die E0 verantwortlich ist, und nicht der Lauf! Zumindest nicht bei einem 7,5 Joule Gewehr!!!!!!!!!!

    Und genau an diesem Teil wird von mir und den Kollegen hier REIN GAR NICHTS verändert, weil genau DAS dann ein Problem mit dem Gesetz werden könnte!

    Warum wohl kann Weihrauch Ersatzläufe in drei Längen legal verkaufen, wenn ich damit relevante Leistungssteigerungen bei einem 7,5 Joule Gewehr erreichen könnte?

    Stell dir vor jemand kauft sich eine HW100 mit kurzem Lauf und kauft sich dann einen langen Lauf dazu...

    Was hat er dann?

    Genau, immer noch die gleiche Büchse mit 7,5 Joule!

    Und du wirst es nicht glauben, aber genau das wissen die beim PTB und auf beim Waffenamt auch.

    Und genau deswegen bekam ich auch von Waffenamt die Antwort, das ich für diese Arbeiten KEINE eingeschränkte Genehmigung nach § 26 WaffG brauche und diese Arbeiten so durchführen darf.

    Tia, und plötzlich macht das alles einen Sinn.....

    Und es geht doch....jedenfalls meistens.... :D

  • ich zitiere mal aus dem Infoblatt der PTB.

    https://www.ptb.de/cms/fileadmin/…3/Infoblatt.pdf

    Soll eine Schusswaffe mit mehreren Lauflängen in einer einzigen Anzeige zusammengefasst werden, sind für jede Lauflänge einzelne und vollständige Prüfmuster mit einzigartiger Typenbezeichnung einzureichen. Diese Typenbezeichnung können sich nur durch einen Zusatz unterscheiden, durch den die unterschiedlichen Lauflängen zuzuordnen sind. Sollte z. B. eine Schusswaffe mit der Typenbezeichnung XYZ mit drei unterschiedlichen Lauflängen angezeigt werden, könnte eine mögliche Typenbezeichnung beispielsweise nach dem Schema XYZ-A, XYZ-B und XYZ-C erfolgen. Die Entscheidung für die Art der Unterscheidung liegt beim Antragsteller. Diese angezeigte Typenbezeichnungen sind auf der jeweiligen Schusswaffe als Kennzeichnung aufzubringen. Sollte ein System verwendet werden, bei dem ein zusätzlicher Lauf ohne die (Teil-)Demontage der Schusswaffe ausgetauscht werden kann, z. B. durch einen Bajonettverschluss, reicht es, ein einzelnes Prüfmuster mit den unterschiedlichen Austauschlaufsystemen einzureichen. Es sind keine unterschiedlichen Typenbezeichnungen notwendig. Jedoch müssen auf die einzelnen Austauschläufe die Typenbezeichnung und Marke bzw. der Name der anzeigenden Firma wie auf der Schusswaffe selber aufgebracht sein. Es ist dabei nicht erlaubt, das F-Zeichen auf einem Austauschlauf anzubringen. Weitere Angaben zu den einzelnen Lauflängen und zusätzlichen Typenbezeichnungen können ggf. unter 5 „Bemerkungen des Antragstellers“ eingetragen werden.

    Wie man sieht: Jede Lauflänge erfordert eine eigene Anzeige und ein eigenes Muster. Wenn der Lauf ohne Demontage getauscht werden kann, dann reicht es aus, wenn eine Waffe und ALLE Läufe eingereicht werden.

    Die Austauschläufe tragen zwar nicht das F-Zeichen (insoweit hatte ich das falsch in Erinnerung), aber die Typbezeichnung und den Firmennamen.

    So wird es auch bei der HW 100 gewesen sein - jede Lauflänge und jedes Kaliber muss einzeln angezeigt werden. Solche Austauschläufe müssen entsprechend gekennzeichnet werden - "Weihrauch HW 100, Kaliber 4,5mm" zum Beispiel. Dann darf man sie wechseln.

    Ob dazu eine Waffenherstellungserlaubnis erforderlich ist - das hängt vom Einzelfall ab. Geringfügige Veränderungen sind erlaubt. Die Grenzen sind fließend. Deine Waffenbehörde ist offenbar großzügig, aber gleich im nächsten Sprengel mag das wieder anders aussehen.

  • Die Anzeigepflicht des Herstellers/Importeurs hat absolut

    nichts mit der Erlaubnispflicht zur Bearbeitung oder dem

    Besitz zu tun. Ganz andere Baustelle.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ob dazu eine Waffenherstellungserlaubnis erforderlich ist - das hängt vom Einzelfall ab. Geringfügige Veränderungen sind erlaubt. Die Grenzen sind fließend.

    Nein! Die Grenzen stehen unmissverständlich im Gesetz.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Die Austauschläufe tragen zwar nicht das F-Zeichen (insoweit hatte ich das falsch in Erinnerung), aber die Typbezeichnung und den Firmennamen.

    Kann passieren, nicht weiter schlimm

    So wird es auch bei der HW 100 gewesen sein - jede Lauflänge und jedes Kaliber muss einzeln angezeigt werden. Solche Austauschläufe müssen entsprechend gekennzeichnet werden - "Weihrauch HW 100, Kaliber 4,5mm" zum Beispiel. Dann darf man sie wechseln.

    Eine Beschriftung in dieser Form ist auf keinem der drei Läufe vorhanden. Da ich von jedem Lauf nur eine Sorte habe kann ich das leider nicht vergleichen.

    Was auf den Läufen steht ist:

    600mm Lauf: eingeschlagene Nummer

    1973470

    original 410mm Lauf: lackiert/graviert??? in zwei Zeilen

    A 06724

    2017-DE

    Jetzt kommts:

    FSB-Lauf 410mm: Auf dem Laufmantel lackiert/graviert (Das F im 5eck)

    F Cal. .177"/4,5mm HW A 013034 2021 DE

    Auf dem Lauf selbst: lackiert/graviert identisch wie der Laufmantel:

    F Cal. .177"/4,5mm HW A 013034 2021 DE

    Also irgend wie ist das für mich bei näherer Betrachtung nicht durchgängig

    Ob dazu eine Waffenherstellungserlaubnis erforderlich ist - das hängt vom Einzelfall ab. Geringfügige Veränderungen sind erlaubt. Die Grenzen sind fließend. Deine Waffenbehörde ist offenbar großzügig, aber gleich im nächsten Sprengel mag das wieder anders aussehen.

    Ich habe kein in irgend einer weise besonderes Verhältnis zu der Behörde und kenne da persönlich auch niemand. Die Kommunikation fand komplett schriftlich statt (alles vorhanden). Ich habe in meinem Beiträgen detailliert geschildert was ich machen wollte und warum.

    Ich weis nicht wie weit der Ermessensspielraum da ist.

    Und es geht doch....jedenfalls meistens.... :D

  • Wie ich sagte, solange die Waffe nicht mehr als 7,5 Joule hat und der montierte Lauf optisch so aussieht wie EINER der angezeigten, sind in der Praxis keine Probleme zu erwarten.

    Ich habe einen Fall einer sichergestellten Waffe schon mal mitbekommen, bei einem Kollegen. Die PTB führte die Prüfung und die Begutachtung im Auftrag der Ermittlungsbehörden durch. Es gab zwar Änderungen an der Waffe, die aber keine Auswirkungen auf die Leistung hatten. Es wurde dann diskutiert, ob eine Waffenherstellungserlaubnis für die Änderungen (Gewinde für Schalldämpfer) nötig gewesen wäre. Das wurde zwar bejaht, aber meinem Kollegen war nicht nachzuweisen, dass ER die Änderungen durchgeführt hat. Man bot an: Zustimmung zur Einziehung und Vernichtung gegen Einstellung des Verfahrens. Auf der Basis hat man sich dann geeinigt.