Benötigt man für den Transport einer freien Waffe einen Waffenschein?

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 962 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Juli 2020 um 23:40) ist von Flammpanzer.

  • Hallo zusammen,

    da ich in den kommenden Monaten umziehe, frage ich mich, ob man bei einem Transport von einer freien Waffe
    (wie beispielsweise bei einem Umzug) einen Waffenschein benötigt.

    Da ich meinen kleinen Waffenschein noch nicht besitze, frage ich da mal vorsorgend nach (es handelt sich um zwei Luftgewehre die ich mal von einem Kumpel geschenkt bekommen habe). Im Internet finde ich hier zu nur Regelungen bezüglich den Transport von scharfen Waffen.

    Wie sind hier aber die Regelungen bei freien Waffen, die man beispielsweise bei einem Umzug in eine andere Wohnung mit nimmt?

    Danke im voraus.

    LG Giger

  • Einfach in einen Karton packen und Klebeband drum. Oder in eine Gewehrtasche mit Kabelbinder etc gesichert.

    Du weißt aber schon wofür der "kleine Waffenschein" gedacht ist?

    Der hat nichts mit Luftgewehren zu tun!

  • Uff, da graut es mir manchmal vor, wenn ich sehe, dass Leute keinen blassen Schimmer vom kleinen Waffenschein haben, aber bald einen Gaspüster führen dürfen...

    Deko: Glock 17, Glock 23, H&K P30, Taurus PT99 / SSW: P99, P88, P22, P22Q, S&W CS, RG59, RG96, GPDA9, Colt 1911, P239 / CO2: P38

  • Wenn sie ein F im Fünfeck haben und unter 7,5J sind, sind sie frei und dürfen verschlossen (und ungeladen) transportiert werden.

    Aha, und SSW mit PTB, freien Vorderlader und Kampfmesser nicht??

    Richtig und vollständig ist:
    Man führt eine Waffe (alle Waffen und nicht nur Schusswaffe!) wenn diese außerhalb des eigenen umfriedeten Grundstück zugriffsbereit bei sich trägt und mit wenigen Handgriffen in den Anschlag gebracht werden kann.. Man führt nicht, wenn sich die ungeladen Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert. Geladen ist eine Schusswaffe, wenn sich Munition oder Geschosse in ihr befinden, egal ob diese gespannt ist oder nicht.
    Das bedeutet, man führt auch, wenn sich das Luftgewehr in einem verschlossenen Futteral befindet und sich ein Diabolo im Lauf befindet, auch wenn es ungespannt ist. Jedoch nicht, wenn die Dose Dias dabei liegt oder das gesteckte Magazin daneben (!) liegt.
    Auch der Schlagstock oder das Kampfmesser (Schwert, Dolch, Bajonett! u.ä.) muss in einem verschlossenen Behältnis. Der Gesetzgeber sagt ausdrücklich verschlossen und nicht geschlossen. Dazu ist ein Verschluss nötig, der aber auch ein Kabelbinder sein kann.
    Das Futteral oder Waffenkoffer mit (Vorhänge)Schloss ist nur beispielhaft benannt. Jede Art von Behältnis mit Verschluss ist zulässig, wenn verhindert wird, dass sich die Waffe mit wenigen Handgriffen in den Anschlag gebracht werden kann. Eine simple zugeknotete Plastiktüte reicht aber nicht aus.

    Grundsätzlich: Derjenige der eine Waffe transportiert muss zur Sache berechtigt sein. Das gilt auch, wenn sich die Waffe in einem verschlossenen Behältnis befindet. Also ist mindestens die Volljährigkeit gefordert. Bei erlaubnispflichtigen Sachen die entsprechende Erlaubnis, die auch zur Sache passt. So darf eine minderjährige Person kein LG, Schlagstock usw. transportieren, auch wenn das Behältnis verschlossen ist. Ebenso der Erwachsene ohne Erlaubnis keine erlaubnispflichtige Waffe in Futteral transportieren darf. Eine Ausnahme ist der gewerbliche Transporteur.