Die Kardinalfrage zu einer Walther LGV Baujahr 1970

Es gibt 37 Antworten in diesem Thema, welches 6.257 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. April 2020 um 18:42) ist von Mr.EK.

  • War kein problem.
    Mein LG55 konnte dadurch auf Baujahr 1960 datiert werden. Wusste ich zwar ungefähr, aber kein Nachweis. Jetzt schwarz auf weis.
    So wurde es dann von Carl-Walther bestätigt.

  • Bei Verkauf im März 1970 wäre demnach evtl ein F oder Eintrag in die WBK fällig.

    Das stimmt so nicht. Es heißt im WaffG "in den Handel gebracht worden ist." Das bedeutet nicht, dass die Waffe zu diesem Zeitpunkt an den Endkunden verkauft worden sein muss, sondern dass der reguläre Verkauf dieses Modells dann begonnen hat.
    Somit wäre eine Waffe ohne F auch dann noch frei, wenn diese beispielsweise im Dez. 1971 vom Waffenhändler gekauft worden ist, wenn diese aber schon vor dem Jan 1970 offiziell zu kaufen gab.
    Natürlich ist eine originale Kaufquittung oder die belegte Herstellung vor vor 1970 ein sicherer Beleg. Da man aber nicht erwarten kann, dass jeder die Kaufrechnung über so einen langen Zeitraum aufhebt, bzw. die Waffe auch durch mehrere Hände gelangt sein kann, reicht die Angabe, wann das Teil im Handel angeboten wurde und nicht wann genau diese Waffe an privat verkauft wurde.

  • Das stimmt so nicht. Es heißt im WaffG "in den Handel gebracht worden ist." Das bedeutet nicht, dass die Waffe zu diesem Zeitpunkt an den Endkunden verkauft worden sein muss, sondern dass der reguläre Verkauf dieses Modells dann begonnen hat.Somit wäre eine Waffe ohne F auch dann noch frei, wenn diese beispielsweise im Dez. 1971 vom Waffenhändler gekauft worden ist, wenn diese aber schon vor dem Jan 1970 offiziell zu kaufen gab.
    Natürlich ist eine originale Kaufquittung oder die belegte Herstellung vor vor 1970 ein sicherer Beleg. Da man aber nicht erwarten kann, dass jeder die Kaufrechnung über so einen langen Zeitraum aufhebt, bzw. die Waffe auch durch mehrere Hände gelangt sein kann, reicht die Angabe, wann das Teil im Handel angeboten wurde und nicht wann genau diese Waffe an privat verkauft wurde.

    Dazu mal noch eine von mir angelesene "Fachfrage" zur "Ohne F" Geschichte.

    Ich habe in einem Beitrag gelesen, das wenn ein LG aus dem "Ohne F" Zeitraum stammt ( > 7,5 J ) ein erforderlicher Federwechsel nicht mehr auf die alte Leistung gebracht werden darf. Okay etwas gestelzt geschrieben. Hoffe du verstehst was ich meine. Also man dürfe keine neue Feder mehr einbauen mit > 7,5 J obwohl das mal die ursprüngliche Leistung war. Nur mal der Interesse halber. Bei diesem Gewehr habe ich eher den Eindruck das es gerade so seine 7,5 Joule abliefert. Liegt vielleicht auch am Gewicht, Laufmantel und einem sehr ruhigen Schußverhalten. Macht eigentlich nur Plopp. Dia aber mitten drin auf 20 Meter. Kenne solche Gewehr auch nur als "Gutmütig" aber sehr Präzise.

  • Das stimmt so nicht. Es heißt im WaffG "in den Handel gebracht worden ist." Das bedeutet nicht, dass die Waffe zu diesem Zeitpunkt an den Endkunden verkauft worden sein muss, sondern dass der reguläre Verkauf dieses Modells dann begonnen hat.Somit wäre eine Waffe ohne F auch dann noch frei, wenn diese beispielsweise im Dez. 1971 vom Waffenhändler gekauft worden ist, wenn diese aber schon vor dem Jan 1970 offiziell zu kaufen gab.
    Natürlich ist eine originale Kaufquittung oder die belegte Herstellung vor vor 1970 ein sicherer Beleg. Da man aber nicht erwarten kann, dass jeder die Kaufrechnung über so einen langen Zeitraum aufhebt, bzw. die Waffe auch durch mehrere Hände gelangt sein kann, reicht die Angabe, wann das Teil im Handel angeboten wurde und nicht wann genau diese Waffe an privat verkauft wurde.

    Ja, du hast natürlich Recht.
    Das Problem an der Sache ist,
    wenn es einmal Stress geben sollte, wegen fehlendem F, muss Mr. EK anfangen, Nachweise zu führen.
    Das bedeutet, er hat aktuell nur einen Anhaltspunkt, der nach dem Stichtag liegt. Er müsste in dem Fall nachweisen, dass der Händler schon spätestens am 31.12.69 das Gewehr bekommen hat.
    Das könnte sehr schwer werden. So lang sind die Aufbewahrungspflichten von Rechnungen und Lieferscheinen nicht. Und ob der Händler solche Sachen vierzig Jahre länger als notwendig archiviert....
    Eine Auskunft von Walther dürfte da am hilfreichsten sein. Liegt das Produktionsdatum vor 1.1.1970, würde ich mir diese Info von Walther ausdrucken und die Rechnung vernichten. Dann wäre der einzige prüfbare Punkt vor dem Stichtag.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Das stimmt so nicht. Es heißt im WaffG "in den Handel gebracht worden ist." Das bedeutet nicht, dass die Waffe zu diesem Zeitpunkt an den Endkunden verkauft worden sein muss, sondern dass der reguläre Verkauf dieses Modells dann begonnen hat.


    Das steht im Gesetzestext aber anders -- da steht deutlich, dass die Waffe (nicht das Modell) vor dem 1.1.1970 hergestellt worden sein muss. Also keine Entwarnung.

    Ich kopiere es nochmal rein von Estis Beitrag:

    Zitat


    1.2
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

  • Ich habe in einem Beitrag gelesen, das wenn ein LG aus dem "Ohne F" Zeitraum stammt ( > 7,5 J ) ein erforderlicher Federwechsel nicht mehr auf die alte Leistung gebracht werden darf.

    Es darf in den Originalzustand erhalten werden. Da es möglicherweise keine originalen Federn mehr gibt und in der Folge die mechanisch passenden daraus eine Waffe über 7,5 J werden lassen, dürfte unter der rechtlichen Grauzone fallen. Tatsache ist aber auch, dass die Kennzeichnung "F" bedeutet, dass diese Waffen weniger als 7,5 ... Somit ergibt sich ja automatisch, dass ohne F die Waffe über 7,5 haben kann und darf.
    Aber damit kann es Probleme mit dem Schießen auf einem Grundstück geben, weil man dort eben nicht mit Waffen über 7,5 J schießen darf.

    Das bedeutet, er hat aktuell nur einen Anhaltspunkt, der nach dem Stichtag liegt. Er müsste in dem Fall nachweisen,

    Nein, nicht der Besitzer muss seine Unschuld beweisen, sondern (ggf.) der Staatsanwalt muss (rechtssicher) belegen können, dass sich die Waffe im illegalen Besitz befindet und damit der Besitzer eine Schuld hat.
    Aber das geht natürlich einfacher, wenn schriftliche Belege vorhanden sind, damit der Erstverdacht gleich wieder entkräftet werden kann. Damit kann man dann gleich mit Verweis auf das WaffG, Anlage 2, Unterabschnitt 2, Satz 1.2 verweisen, der den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz zweifelsfrei erlaubt.

  • Das steht im Gesetzestext aber anders -- da steht deutlich, dass die Waffe (nicht das Modell) vor dem 1.1.1970 hergestellt worden sein muss. Also keine Entwarnung.

    Ja, aber das heißt ja nicht, dass die Erlaubnisfreiheit nur dann gilt, wenn die Waffe ohne F auch bis zum 1.1.1970 an den Endverbraucher verkauft sein muss. Der eigentliche Verkauf kann auch später erfolgt sein, Hauptsache, dass die Herstellung und das Angebot im Handel bereits vor dem 1.1.1970 erfolgt ist.
    Seine Bemerkung war:

    Zitat

    Bei Verkauf im März 1970 wäre demnach evtl ein F oder Eintrag in die WBK fällig.

  • Ja, das sehe ich auch so, aber du hattest ja geschrieben:

    ... , sondern dass der reguläre Verkauf dieses Modells dann begonnen hat.

    .. und das stimmt so eben nicht.

    Wenn diese Waffe (dieses Exemplar) vor dem 1.1.1970 hergestellt wurde, ist alles ok, sonst eben nicht. Deshalb "wäre demnach evtl ein F oder Eintrag in die WBK fällig", das ist komplett richtig.

  • Ganz korrekt müsste die Waffe natürlich vor 1970 hergestellt und auch an den Händler geliefert worden sein.
    Es steht ja dort "in den Handel gebracht...".
    Das in den Handel bringen, dürfte der an schwersten nachzuweisende Punkt sein. Wenn die Rechnung auf März 1970 datiert, wird es zumindest auf ein Verfahren hinauslaufen, was als Legalwaffenbesitzer schon sehr unangenehm werden kann.
    Egal, was am Ende rumkommt.
    Daher wäre das beste, eine entsprechende Werksauskunft einzuholen, die hoffentlich ein Herstelldatum vor 1970 ausweist.

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    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Herstellung laut Recherche 12.02.1970.

    Floppy hat eigentlich Recht. Seine Aussagen decken sich mit der meines etablierten Jagd BüMa ( Since 1878 ) der sagt ein in Verkehr oder Handel bringen wäre gebunden wann es das Gewehr das erste mal auf dem Markt in dieser Bezeichnung und Ausführung gab und verkauft wurde. Wäre das Datum des in Verkehrs bringens z.B 1965 dann wäre dieses Datum bindend. Auch wenn ohne F Baujahr 1970. ( oder später da Restbestand ) Und zwar genau ab z.B Baujahr 1965 bis zu dem Zeitpunkt als die F Ausführung auf den Markt kam. Alles ohne F wird dann automatisch z.B 1965 zugeordnet als in ein Verkehr bringen. Wäre F dann ( muß offiziell gestempelt sein ab Werk ) ab 1970 gekommen ( Übergangsfristen beachten ) wäre danach ab Werk alles nach der neuen Regel in F zu handhaben. Und auch so in den Werks Waffenlisten dokumentiert. Eigentlich auch irgendwie logisch da bei einem herabsetzen der gesetzl. vorgegebenen Joule Regel der Hersteller Zeitnah ( Übergangsfrist ) auf die neuen Waff. gesetz. Anforderungen reagieren muß. Puhh. Schwierig,schwierig Freunde.

    Einmal editiert, zuletzt von Mr.EK (6. April 2020 um 15:15)

  • Das schönste wäre jetzt natürlich das LGV dem Beamten im Ordnungsamt auf den Tisch legen, und sagen bitte eintragen. Wäre wirklich gespannt was dann passiert. :D

  • Wie hast Du das so schnell rausfinden können??Ist das die Info von Carl-Walther??
    So viel ich weiß geben nur die das Baujahr durch.

    Das ging heute Morgen über meinen BüMa. Der Junior ( auch schon 57 Lenze ) war mal früher einige Jahre im Beschußamt in Ulm. Später noch mal in Köln. Die haben da eher einen Plan. Der "Alte" hatte eine Walther Vertretung mit im Laden und hat in den 1960 gern die PPK 7,65 der Polizei Rlp. gewartet und mit Ersatzteilen versorgt. Der hat da eher einen Plan. Auch wenn es manchmal etwas dauert. Denke schon der weiß das von der Fa. Carl-Walther. So meine Vermutung.

  • Herstellung laut Recherche 12.02.1970.

    Floppy hat eigentlich Recht. Seine Aussagen decken sich mit der meines etablierten Jagd BüMa ( Since 1878 ) der sagt ein in Verkehr oder Handel bringen wäre gebunden wann es das Gewehr das erste mal auf dem Markt in dieser Bezeichnung und Ausführung gab und verkauft wurde. Wäre das Datum des in Verkehrs bringens z.B 1965 dann wäre dieses Datum bindend. Auch wenn ohne F Baujahr 1970. ( oder später da Restbestand ) Und zwar genau ab z.B Baujahr 1965 bis zu dem Zeitpunkt als die F Ausführung auf den Markt kam. Alles ohne F wird dann automatisch z.B 1965 zugeordnet als in ein Verkehr bringen. Wäre F dann ( muß offiziell gestempelt sein ab Werk ) ab 1970 gekommen ( Übergangsfristen beachten ) wäre danach ab Werk alles nach der neuen Regel in F zu handhaben. Und auch so in den Werks Waffenlisten dokumentiert. Eigentlich auch irgendwie logisch da bei einem herabsetzen der gesetzl. vorgegebenen Joule Regel der Hersteller Zeitnah ( Übergangsfrist ) auf die neuen Waff. gesetz. Anforderungen reagieren muß. Puhh. Schwierig,schwierig Freunde.

    Ist das ein endgültiges Ergebnis? So'n Mist. :(

    Lies den Text des Waffengesetzes, der hier schon mehrfach zitiert wurde, da steht ganz klar drin, dass es sich auf die Waffe bezieht, nicht auf das Modell. Egal was dein Händler sagt. Theoretisieren bringt dich da leider nicht weiter, da ist ein Und im Gesetzestext.

    Die Übergangsfrist war ja gerade am 1.1.1970 zu Ende. Das Waffengesetz mit dieser Regelung stammte von 1968. Wenn Modelle, die davor erstmals in den Handel gekommen sind, auch danach noch hätten frei verkauft werden dürfen, würde es sie vermutlich heute noch zu kaufen geben... ;)

    F im Fünfeck

  • Ist das ein endgültiges Ergebnis? So'n Mist. :(
    Lies den Text des Waffengesetzes, der hier schon mehrfach zitiert wurde, da steht ganz klar drin, dass es sich auf die Waffe bezieht, nicht auf das Modell. Egal was dein Händler sagt. Theoretisieren bringt dich da leider nicht weiter, da ist ein Und im Gesetzestext.

    Die Übergangsfrist war ja gerade am 1.1.1970 zu Ende. Das Waffengesetz mit dieser Regelung stammte von 1968. Wenn Modelle, die davor erstmals in den Handel gekommen sind, auch danach noch hätten frei verkauft werden dürfen, würde es sie vermutlich heute noch zu kaufen geben... ;)

    F im Fünfeck

    Ich sehe das wie Old Surehand.
    (Ausser der Sache mit 1968. Meinsles Wissens nach, wurde die Änderung mit F-Pflicht 1972 beschlossen und dann galt die Altbestandsregelung für alles bis Ende 1969, ähnlich wie es aktuell mit den großen Magazinen gemacht wurde.)
    Wenn sich der Gesetzestext auf die Ersterscheinung des Modells beziehen würde, gäbe es heute z.B. keine HW 35 mit F.
    Du solltest dir zügig überlegen, was du mit dem Gewehr anstellst.
    So jedenfalls passt es mit dem Herstellungsdatum nicht!

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • (Ausser der Sache mit 1968. Meinsles Wissens nach, wurde die Änderung mit F-Pflicht 1972 beschlossen und dann galt die Altbestandsregelung für alles bis Ende 1969, ähnlich wie es aktuell mit den großen Magazinen gemacht wurde.)

    Ich glaube, du hast recht. Ich weiß, dass das :F: 1968 eingeführt wurde für Druckluft <7,5J (sieh mein Link ins Lexikon oben), aber es kann sein, dass die WBK-Pflicht für alles über 7,5J erst später kam. Wäre in sich allerdings auch nicht ganz logisch, was sollte dann mit dem neueren Altbestand (1970 bis 1972) passieren?

    Spielt aber für die Gesetzeslage heute leider keine eh Rolle mehr.

    Wie man in so einem Fall jetzt damit umgeht, muss natürlich sowieso jeder selbst entscheiden.

  • Tja Leute. Bin etwas Konfus i.M muß ich sagen. Erstmal steht das Ding noch beim Verkäufer im Schrank. Trotz eurer Mühe ist die ganze Lage noch etwas verworren für mich. Bevor aber etwas verrutschen würde für mich ginge das Gewehr als E- Teilespender weg. Diopter werde ich aber behalten.