Neues Waffengesetz - Achtung Fake News!

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 1.505 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. Januar 2020 um 13:19) ist von JMBFan.

  • Wie allseits bekannt hat der Bundestag und der Bundesrat das neue Waffengesetz ("drittes Änderungsgesetz") beschlossen. Eine Verkündung (Bundesgesetzblatt) wird in den nächsten Tagen erwartet.

    Im Zuge der Bearbeitung des ursprünglichen Entwurfs des Bundeskabinetts durch den Ausschuss des Bundestags sind gegenüber der ursprünglichen Version einige Änderungen eingebaut worden, zum Teil aufgrund der Vorschläge des Bundesrats.

    Eine dieser Änderungen betrifft das Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Ursprünglich sollte das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Der Bundesrat hatte hier Bedenken, man meinte, sowohl der Fachhandel als auch die Verwaltungen benötigen Zeit, die Änderungen abzubilden. Insbesondere die nötigen Softwareentwicklungsarbeiten lassen sich nicht von heute auf morgen erledigen. Und so (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915875.pdf) wurde beschlossen:

    „Artikel 5

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt …
    [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

    Also: Sechs Monate bleibt nach der Verkündung erstmal alles beim alten.

    Diese kleine Änderung ist aber teilweise nicht registriert worden. Man geht weiter davon aus, dass das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt. So hat der "Verband deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V." (VdB) seine Mitglieder per email-Rundschreiben und auf der Webseite (falsch) informiert:

    https://www.vdb-waffen.de/de/service/nac…orderungen.html

    Das neue Gesetz tritt zwar erst mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft - so wie auch die vielen Übergangsvorschriften (§ 58) - jedoch türmen sich seit Ende des vergangenen Jahres viele Fragen rund um die Kernthemen

    Dies wurde zum Teil durch den Fachhandel aufgegriffen. Was zu bedenklichen Situationen führen kann.

    Vor einigen Tagen erreichte mich eine (weitere) Werbe-email der Fa. Frankonia Jagd:


    Auch auf der Webseite des Unternehmens kann man das so nachlesen.

    https://www.frankonia.de/jagd/waffen/wa…er/Artikel.html

    Es scheint ganz klar: Die Fa. Frankonia plant, am Tage nach der Verkündung den Inhabern von Jahresjagdscheinen OHNE VOREINTRAG Schalldämpfer verkaufen zu wollen.

    Das wäre allerdings eine Straftat, sowohl für den Verkäufer (die Fa. Frankonia) als auch den Käufer.

    Deshalb mein klarer Rat: Auch wenn Frankonia für solche Produkte wirbt und die Ware entsprechend verkauft - Finger weg!

    Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Es steht natürlich auch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel.

    Jetzt haben die Jäger so lange auf diese Erleichterung gewartet, da machen 6 Monate auch keinen Unterschied mehr aus.

  • Das stimmt so nicht.
    Logisch wird das WaffG mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam. Aber da im dann gültigen WaffG einige §§ erst nach 6 Monaten zur Anwendung kommen, heißt das ja nicht, dass das WaffG erst dann wirksam wird. Zudem sind m.W. nur einige bestimmte §§ betroffen.

    Es ist aber richtig, dass nach Stand der Dinge künftig die Jäger Schalldämpfer ohne weitere Bedingungen erwerben dürfen. Sie werden wie Langwaffen behandelt, die der Jäger allein Aufgrund eines gültigen JS erwerben kann. Er muss diese dann innerhalb 14 Tagen in seine WBK eintragen lassen.
    Selbstredend gilt das erst, wenn das WaffG 2020 in Kraft ist und deswegen wird der Handel auch jetzt keine SD ohne Voreintrag verkaufen.

    Weiterhin hat der VDB ein größeres Schriftstück an seine Mitglieder per Email verteilt, wo das u.a. auch drin steht.

    Ich habe aber verlässliche Informationen, dass das WaffG in Details noch einmal überarbeitet wird und deswegen das zur Zeit gar nicht dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorliegt. Die Waffenbehörden haben dazu ein Rundbrief bekommen.
    Um was es genau geht, weiß ich nicht. Aber aus dem Schreiben des VDB an die Händler ist zu entnehmen, dass die Sache mit dem Verbot der Vollauto-Softair tatsächlich nicht so beabsichtigt war und das BMI in dieser Sache informiert und auch tätig wurde. Daher ist zu vermuten, dass genau das mindestens ein Grund der noch plötzlichen Überarbeitung ist. Das insbesondere, um nicht Millionen in Privathand befindlicher Softairwaffen zu verbotenen Gegenständen zu deklarieren, weil diese Rechtsunsicherheit sicherlich einiges an Chaos erzeugt hätte.
    Ich hoffe sehr, dass nun nicht der kürzliche tragische Fall eines Familiendramas zum Anlass genommen wird, noch zusätzliche Verschärfungen einzubauen.
    Nun ist aber mit der Veröffentlichung nicht vor Herbst zu rechnen.

  • Zu den EWB-Schalldämpfern:

    Lest den oben zitierten Artikel 5 der Drucksache 1915875 zum Inkrafttreten mal vollständig. Die Absätze 2 bis 4 benennen Ausnahmen von der 6-Monatsfrist in Absatz 1 und beinhalten meines Erachtens bei überfliegender Prüfung der dort genannten Regelungen auch die EWB-Schalldämpfer. Demnach könnte die Sichtweise von Frankonia zutreffen ? Klar, man muß sich da auch durch die Referenzen zur Drucksache 19/13839 wurschteln.


    Ich habe aber verlässliche Informationen, dass das WaffG in Details noch einmal überarbeitet wird und deswegen das zur Zeit gar nicht dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorliegt. Die Waffenbehörden haben dazu ein Rundbrief bekommen.
    Um was es genau geht, weiß ich nicht. Aber aus dem Schreiben des VDB an die Händler ist zu entnehmen, dass die Sache mit dem Verbot der Vollauto-Softair tatsächlich nicht so beabsichtigt war und das BMI in dieser Sache informiert und auch tätig wurde. Daher ist zu vermuten, dass genau das mindestens ein Grund der noch plötzlichen Überarbeitung ist. Das insbesondere, um nicht Millionen in Privathand befindlicher Softairwaffen zu verbotenen Gegenständen zu deklarieren, weil diese Rechtsunsicherheit sicherlich einiges an Chaos erzeugt hätte.

    Naja, dann hat man einen kapitalen Bock angeschossen und befindet sich zur Zeit auf Nachsuche. ;)

    Die sich daraus ergebenden Vorgehensweisen in einem derart fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren sind diffizil:

    • Darf das BMI ein vom Bundesrat und Bundestag beschlossenes Gesetz durch Nichtvorlage beim Bundespräsidenten am in Kraft treten hindern ?
    • Ein beschlossenes Gesetz kann nur durch ein neues (wiederum vom Bundestag und Bundesrat verabschiedetes) Gesetz geändert werden.
    • Das BMI mag ja federführend für die Ausarbeitung sein, die Einbringung von Gesetzen steht aber nur der Bundesregierung, einer Fraktion oder einer Gruppe von mindestens 5 % der Abgeordneten zu.

    Ohne die Diskussion zu sehr ins Gesetzgebungs-Kleinklein zu zerren, wird der aktuell beschlossene Entwurf damit zu "Ab in die Tonne, nur noch als Formulierungshilfe zu gebrauchen" degradiert. Alle mitwirkenden Instanzen müssen den kompletten Durchlauf wiederholen.

    Andreas

  • Darf das BMI ein vom Bundesrat und Bundestag beschlossenes Gesetz durch Nichtvorlage beim Bundespräsidenten am in Kraft treten hindern ?

    Das habe ich mich auch gefragt. Aber ich vermute, es gibt nicht zustimmungsbedürftige Änderungen, die ohne kompletten parlamentarischen Durchlauf möglich sind. Aber möglicherweise muss es komplett zurück, was auch den langen Zeitraum erklären könnte, von dem ich hörte. Man muss dann ja auch die Sommerpause berücksichtigen.
    Genaueres ist ja nicht bekannt.

    Ich hoffe auch auf Änderungen bezüglich Messer führen, Lampen für Nachtsicht.

  • Ohne die Diskussion zu sehr ins Gesetzgebungs-Kleinklein zu zerren, wird der aktuell beschlossene Entwurf damit zu "Ab in die Tonne, nur noch als Formulierungshilfe zu gebrauchen" degradiert. Alle mitwirkenden Instanzen müssen den kompletten Durchlauf wiederholen.

    Ich weiß gar nicht, ob ich lachen oder weinen soll. Vielleicht doch lieber abwarten, bis etwas konkretes ans Licht kommt.

  • Also, selbst wenn Steinmeier schon unterschrieben haben sollte: Wirksam wird das erst durch die Gegenzeichnung des BMI oder der Kanzlerin.

    Zitat von Grundgesetz

    Art. 58


    1 Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister.

    Natürlich kann der BMI nicht einfach so in den Gesetzestexten herumfummeln. Aber er kann ein noch nicht verkündetes Gesetz stoppen, weil er das letzte Wort hat (es sei denn die Kanzlerin mischt sich ein). Da dies bekannt ist kann der BMI durch kurze Info jederzeit den Vorgang stoppen. Warum sollte der Bundespräsident ein Gesetz weiter prüfen bzw. unterzeichnen, wenn schon klar ist dass es am Ende nicht wirksam wird?

    Es bedarf eines neuen Vorschlags des Bundeskabinetts, dann erfolgt die Anhörung im Bundesrat, dann gelangt das in den Bundestag. Erste, zweite und dritte Lesung, dann Beschluss. Danach Bundesrat, Bundespräsident, Gegenzeichnung durch die Regierung. Dann erst Verkündung.

    Wenn eine solche Änderung beabsichtigt ist werden viele Monate bis zur Verkündung ins Land gehen.

    Einmal editiert, zuletzt von JMBFan (31. Januar 2020 um 13:41)