Westernrevolver: Salutwaffen?

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 4.196 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. November 2019 um 11:17) ist von daniel-boone.

  • Da ich einige Westernrevolver aus der (noch) "freien" PTB-Knall-Fraktion habe, wüßte ich gerne, welche davon vom Gesetzgeber zu Salutwaffen eingestuft werden?
    Meiner bescheidenen Meinung nach wären das in erster Linie ehemalige Vorderlader (also Vollstahlwaffen), welche nachträglich zu reinen Knall-Revolvern umgebaut wurden.
    Oder zählen da z.B. auch die alten Reck- und HS-Schmidt-Modelle dazu, welche ja keine 100%-igen Ganzstahlwaffen sind?

    Simpel ausgedrückt, kann man doch mit jeder Schreckschußwaffe Salut schießen. ;)

    Besonders interessiert mich das Thema betreffs einem Hege-Uberti Mod. Army 1873 (PTB 719), welcher teilweise als Salutrevolver bezeichnet wird, eine Ganzstahlwaffe ist, aber nicht aus einem VL hervorging, sondern direkt als 9mm Knallwaffe Ende der 90-iger so produziert wurde.(?)

    Egal ob die angedachten Änderungen des Waffengesetzes nun kommen oder nicht, wäre es sicher erst mal nicht mehr sinnvoll, sich so ein Exemplar zuzulegen?
    Alle umgebauten Modelle würden dann ja ihrer ursprünglichen VL-Kategorie zugeordnet, ergo EWB-pflichtig.
    Aber die anderen genannten?

    Einmal editiert, zuletzt von ollor (1. September 2019 um 00:14)

  • Eine SSW mit PTB ist niemals eine Salutwaffe, sondern eine als SSW hergestellte Waffe.
    Sie wird immer hergestellt, sie kann allerdings aus Teilen einer ehemals scharfen bestehen, eine Salutwaffe ist immer eine umgebaute scharfe Waffe.
    Auch wenn es auf den ersten Blick und auch technisch betrachtet im Grunde auf das gleiche Ergebnis hinausläuft, so ist der Entstehungsprozess rechtlich betrachtet ein anderer.
    So ist eine SSW unabhängig von ihrer Entstehungsweise niemals eine scharfe Waffe gewesen.

    Der Zualssungsprozess beider ist auch ein komplett anderer:
    Ein SSW-Modell wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Herz und Nieren geprüft, wenn dabei festgestellt wird, dass dieses Modell den Vorgaben entspricht, so wird die Zulassung erteilt und alle Exemplare dieses Modells müssen identisch sein.
    Eine Salutzulassung hingegen läuft über das BKA, hier wird die Art und Weise des Umbaus zugelassen (Fräsung hier, Bolzen da, Schnitt dort), ob das hinterher an einem 98k, Terni oder Mosin-Nagant gemacht wird, das egal.


    Stefan


    ps:
    Die Gleichheit aller Modelle einer PTB-Zulassung ist ein recht starker Faktor darin, dass so wenige SSW aus ehemaligen scharfen gebaut werden, der Hersteller muss eine ausreichende Anzahl gleicher Waffen für möglichst kleines Geld aufkaufen und hat dann zusätzlich noch die komplette Arbeit.
    Bei den Westernrevolvern ist es deshalb einfacher, denn diese werden aktuell hergestellt, man kann die Teile zwischendurch rausnehmen und anders fertigstellen, man muss nichts rückgängig machen.
    Auch hat der Westernliebhaber nur eine historisch begründete, begrenzte Modellauswahl, entweder werden sie aktuell noch hergestellt oder sie sind überhaupt nicht mehr verfügbar, auch nicht in scharf.

  • Erst mal Danke für die Erläuterungen.

    Knall-hart nachgefragt, weshalb ist dann z.B. ein Erma GG1 eine Salutwaffe, wenn sie doch eine PTB-Nr. 529 und gleichzeitig eine Laufsperre hat,
    nicht direkt von der scharfen .22LfB-Version abstammt, sondern nur weitestgehend identisch produziert wurde?
    Ist zwar was anderes als ein Westernrevolver, aber das mit der PTB-Nr. allein als Festlegung zur Schreckschußwaffe kann es nicht sein.
    Vermutlich gelten hierfür noch weitere Kriterien wie Langwaffe, halbautomatisch ..., um als Salutwaffe eingestuft zu werden.(?)
    Ich denke, so einfach ist es nicht (oder bald nicht mehr): mit PTB = SSW = frei ab 18, zumindest was historische oder Umbauten älterer Modelle betrifft.

    Worauf ich eigentlich hinaus will, ist nicht der aktuelle Stand der bisherigen Zulassungsprozesse der PTB-Anstalt sowie die aktuell gültige Gesetzeslage, sondern ob die anvisierte Waffenrechtsänderungsverordnung gemäß dem veröffentlichten Referentenentwurf von Anfang diesen Jahres mit vollumfänglicher Gültigkeit ab 1. November 2019 den bisher freien SSW-Besitz, -Kauf, -Handel dahingehend einschränkt, daß man also ehemalige u. umgebaute VL-Revolver mit PTB-Nr. nicht weiter wie bisher ohne EWB besitzen darf.
    Diese PTB-SSW werden ihrer ehemaligen Verwendung bzw. ihres ehemaligen scharfen Kalibers zugeordnet, auch wenn ein Rückbau (wenn überhaupt nur theoretisch) gar nicht mehr machbar ist.

    Nochmals auf den Punkt gebracht:
    Wie wäre also demnach der erwähnte "Hege-Uberti Mod. Army 1873 (PTB 719)" da einzuordnen?
    Weiß nicht so recht, ob ich mir dieses Modell noch zulegen soll oder nicht.

    9 Mal editiert, zuletzt von ollor (1. September 2019 um 01:02)

  • Eine Egg1 ist eine Schreckschuss, und das wird sie auch immer bleiben. Das Salut kommt wohl eher daher das man Traditions gemäß mit Gewehren Salut Schießt. Wie Stefan schon schrieb, eine mit Ptb Nummer versehene Schreckschuss war nie eine richtige Waffe in diesem Sinne. Und wenn eine Ptb im Kreis vorhanden ist, fällt eine Schreckschuss nicht unter das Salut Umbauten Verbots Gedöns. :)

    :ptb: Gruß *SSW-Fan* :ptb:


  • Besonders interessiert mich das Thema betreffs einem Hege-Uberti Mod. Army 1873 (PTB 719), welcher teilweise als Salutrevolver bezeichnet wird, eine Ganzstahlwaffe ist, aber nicht aus einem VL hervorging, sondern direkt als 9mm Knallwaffe Ende der 90-iger so produziert wurde.(?)

    Die Bezeichnung Salutrevolver für den Hege-Uberti (egal welche PTB) ist m.E. schon falsch.

    Worauf ich eigentlich hinaus will, ist nicht der aktuelle Stand der bisherigen Zulassungsprozesse der PTB-Anstalt sowie die aktuell gültige Gesetzeslage, sondern ob die anvisierte Waffenrechtsänderungsverordnung gemäß dem veröffentlichten Referentenentwurf von Anfang diesen Jahres mit vollumfänglicher Gültigkeit ab 1. November 2019 den bisher freien SSW-Besitz, -Kauf, -Handel dahingehend einschränkt, daß man also ehemalige u. umgebaute VL-Revolver mit PTB-Nr. nicht weiter wie bisher ohne EWB besitzen darf.
    Diese PTB-SSW werden ihrer ehemaligen Verwendung bzw. ihres ehemaligen scharfen Kalibers zugeordnet, auch wenn ein Rückbau (wenn überhaupt nur theoretisch) gar nicht mehr machbar ist.

    Ich suche, finde diesen Passus allerdings nirgends...
    Erlaubnispflicht für Salutwaffen? - Ja
    Erlaubnispflicht für Dekowaffen (unbrauchbar gemachte)? - Ja
    Die Hege-Ubertis sind weder das eine noch das andere....

  • weshalb ist dann z.B. ein Erma GG1 eine Salutwaffe,

    Wo hast du her, dass sie eine ist?
    Sie ist keine.
    Es gibt nur wenige PTB-Langwaffen, die weitaus meisten Platzpatronen-Langwaffen sind Salutwaffen, daher ist zu vermuten, dass im allgemeinen Sprachgebrauch letzterer Begriff für alle knallenden Langwaffen verwendet wird.
    Aber es ändert nichts daran, dass rechtlich betrachtet alle PTB-Waffen keine Umbauten, sondern Neubauten sind.


    Diese Einstufung mag sich selbstverständlich ändern, möglich ist alles, dem Gesetzgeber kann alles einfallen, er kann jede beliebige Neuregelung beschließen mit jeder beliebigen Neueinstufung aufgrund jeglicher beliebiger Kriterien, seien es nun technische, historische oder materialbzogene.
    Welche PTB-Waffen in welcher Form wie davon exakt betroffen sind, würde von ihrer genauen Herstellungsweise abhängen.
    Bestehen sie auch Rohteilen, welche niemals zu funktionsfähigen scharfen Teilen fertiggestellt wurden, so kann von einem "Umbau" keiine Rede sein.
    Bei den VL-SSW ist z.B. immer eine andere Trommel drin (ok, es gibt zwei Ausnahmen), dieses wesentliche Teil war also niemals scharf.

    Die Einstufungsgrenze zwischen Umbau (Busch-PP, Webley, o.ä.), Neubau aus anders fertiggestellten Teilen scharfer Produktion (hauptsächlich aus der VL-Fraktion) und komplettem Neubau müsste äußerst exakt definiert sein, denn sehr viele alte SSW (Weihrauch, Reck, Röhm) und einige neue (PK380, P22) SSW sind nur Platzvarianten von scharfen Schwestermodellen.
    Ob dies im Einzelfall überhaupt möglich ist? Ich galube nein.

    Wie auch immer:
    Der Army 1873 ist kein VL-Umbau oder Neubau aus Teilen eines scharfen VL-Revolvers, denn das Vorbild war immer eine Patronenwaffe.
    Sollte im möglichen Gesetzestext also explizit "VL-Revolver" drinstehen, so bleibt der Army 1873 davon unberührt.


    Stefan

  • Zitat aus dem mir bekannten Gesetzesentwurf:

    "Die bisher in Nummer 7.3 und 7.4 bestehende Privilegierung von Salutwaffen im Sinne der bisherigenAnlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 sowie von Salutwaffen nach früherem waffenrechtlichen Standard wird aufgrund der von der Richtlinie 91/477/EWG geforderten Gleichstellung von Salutwaffen mit den Waffen, aus denen sie hergestellt wurden, aufgehoben. Diese Waffen sollen künftig rechtlich so behandelt wer-den wie die Waffe, aus der sie umgebaut werden, wobei bestimmte Besonderheiten und Privilegierungen bei der Erlaubniserteilung geregelt werden sollen.Das Verbringen und die Mitnahme unbrauchbar gemachter Schusswaffen sollen jedoch erlaubnisfrei sein."

    Vielleicht liege ich falsch, aber m.E. sind alle PTB bezeichneten Western-Schreckschusswaffen, egal ob Vorderlader oder nicht, von dieser Regelung nicht betroffen, da die Bezeichnung Salutwaffen auf diese Teile gar nicht zutrifft..... :huh:

  • Etwas Licht im dunklen Waffengesetz(änderungs)-Dschungel inkl. dessen verquerem Behördendeutsch habe ich nun aus den letzten Posts hier erkennen können und bin etwas erleichtert, daß der "zweitklassige" SSW-Fan zunächst nicht einschränkt u. überreguliert werden soll.

    Daß das EGG1 (mit PTB) eine Salutwaffe sein soll, hatte ich teilweise so in einem Prospekt oder Zeitschrift, aber vorallem im Netz manchmal gelesen, zumal das EGG1 (wenn auch selten) bei eGun in dieser Rubrik auftaucht. Jetzt herrscht diesbezüglich etwas mehr Klarheit für mich.
    Weitere Hege-Ubertis könnten demnach zu meiner Sammlung hinzukommen. :)

    Einmal editiert, zuletzt von ollor (2. September 2019 um 14:25)

  • Solange keine Verschärfung kommt wie bei 4mm M20 mit geboren und gekorene Waffe, sollte alles im grünen Bereich bleiben.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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    Einmal editiert, zuletzt von El Tadashi (2. September 2019 um 07:19)

  • Daß das EGG1 (mit PTB) eine Salutwaffe sein soll, hatte ich teilweise so in einem Prospekt oder Zeitschrift, aber vorallem im Netz manchmal gelesen, zumal das EGG1 (wenn auch selten) bei eGun in dieser Rubrik auftaucht. Jetzt herrscht diebezüglich etwas mehr Klarheit für mich.


    Wenn man die Hintergründe kennt, ergibt sich das bei dem EGG 1 schon aus der
    Ety­mo­lo­gie:

    ERMA-Gas-Gewehr 1

    Sonst wäre es ja das:

    ERMA-Salut-Gewehr 1

    :D

  • Ist das hier dann jetzt eine SSW oder eine Salutwaffe?

  • Durch die PTB Nummer wird sie eine gekorene Schreckschusswaffe und wurde zur damaligen Vorschrift PTB konform umgebaut, wohingegen eine Salutwaffe eben keine PTB Nummer trägt und die PTB Vorgaben nicht erfüllt.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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