Schreckschuss "offen" Lagern mit Abzugsschloss?

Es gibt 55 Antworten in diesem Thema, welches 7.692 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. August 2019 um 20:29) ist von *SSW-Fan*.

  • Hallo,

    Ist es erlaubt eine Freie Waffe, in meinem Fall ein Stg44 in Pak, Offen z.b an der Wand hängend aufzubewahren wenn es mit einem Abzugsschloss gesichert ist? Oder muss es zwangsläufig eingesperrt sein? Wenn eingesperrt, reicht ja eine Vitrine oder ein Kleiderschrank der Verschließbar ist, egal wie windig das Schloss ist oder?

    Danke und Gruß
    Tobi

    :ptb: Gruß *SSW-Fan* :ptb:

  • Wenn du es im Schrank usw. aufbewahrst, reicht ein normales Schloss aus. Da musst du dir nicht extra ein teures High End Schloss kaufen.

    Wie es beim offenen Lagern mit Abzugschloss aussieht, weiß ich leider nicht. Aber hier gibt es zum Glück viele Leute, die dir bei der Frage sicher helfen werden. :)

  • Hatte ich mit meiner WLA auch.
    Mit Abzugsschloss als Deko an der Wand.
    Wir sind gemeinsam zum Schluss gekommen, das dies nicht erlaubt ist.

  • Frankonia hat die WBK Waffen auch nur der Wand angeschlossen.

    Und die SSW kann man da mit einem abrollbaren Drahtseil gesichert sogar in die Hand nehmen. Warum ist das nicht erlaubt?

  • Also ich hab mir den Thread nicht ganz durchgelesen, so wie ich das verstanden habe, muss sichergestellt sein, das kein Unbefugter an die Waffe kommen kann. Wenn man das „garantieren“ kann, sollte es kein problem sein.

    Habe auch gelesen, das es „spezielle“ Wandhalterungen geben soll (Frankonia) um auf Nummer sicher zu gehen..

    Grüße

    Mike

  • Leichenschänder ;D .Das ist von 2003.
    Da hat es bis Heute einige Verschärfungen gegeben.

    Gruß Otti

    Soweit mir bekannt ist, gab es keine Verschärfung was die Aufbewahrung von freien Waffen angeht.
    Aber wenn jemand was genaueres weiß, gerne her damit.

    Grüße

    Mike

    Grüße

    Mike

  • Hier der letzte Beitrag:

    Wandhalterung für freie Waffen

    Sollte also damit geklärt sein..

    Otti hat recht.

    Nachtrag:
    Es ist halt immer so eine Ansichtssache, weil ein Raum mit einer Türe, die man dazu noch absperren kann, ein verschlossenes „Behältnis“ darstellt, das wurde hier aber auch schon X mal durchgekaut..

    Wer auf Nummer sicher gehen will, sperrt sie einfach weg oder in eine absperrbare Vitrine zum anschauen und gut ist.

    Grüße

    Mike

    Einmal editiert, zuletzt von Mike83 (30. Juli 2019 um 20:16)

  • Ich Frage mich halt wie das ist.... Wenn ich die Waffe mit einem Abzugsschloss ins Zimmer Stelle oder sie in einer verschlossenen Waffentasche ins Zimmer Stelle. Was ist der Unterschied? Benutzen kann ein potentieller Verbrecher sie in beiden Fällen erstmal nicht. Mitnehmen kann er sie aber beide ohne weiteres. Eine Tasche ist Schnell aufgeschnitten, ein Abzugsschloss erstmal nicht so leicht, die Gefahr die Waffe dabei unbrauchbar zu machen, wesentlich höher.

    :ptb: Gruß *SSW-Fan* :ptb:

  • Ja, aber es geht hier um Gesetzgebung, deren Umsetzung und Ausführung. Mit Logik hat das meistens nix zu tun. ;(

    LG aus Ostfriesland von der Küste.
    Das Leben an sich ist sehr gefährlich und endet tödlich. Immer.

  • Die Verwaltungsvorschrift spricht von "mindestens" einem verschlossenen Behältnis.
    Ich bin auch der Meinung, dass z.B. eine stabile abschließbare Wandhalterung dieses "mindestens" erfüllt. Ein Abzugsschloss allein dürfte nicht ausreichend sein, weil man ja trotzdem damit hantieren kann und rein theoretisch durch die Handhaltung das Schloss verdecken kann. Der Schutz vor Zugriff dürfte damit nicht reichen.
    Wie das für dich aussieht, musst du in Endeffekt selbst entscheiden, weil auch keiner deine Behörde kennt und die dort gelebte Auslegung.
    Und im Ernstfall heisst es doch eh: vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Ich führe meine SSW rund um die Uhr. Problem gelöst :D

    Das ist auch soeine Sache, ich finde nirgends eine Begrenzung wieviele ich führen darf? :D

    Wenn ich nicht da bin, Sperre ich das Zimmer ab (=verschlossenes Behältnis?) Wenn ich Zuhause bin, führe ich sie :D

    :ptb: Gruß *SSW-Fan* :ptb:


  • Wenn ich nicht da bin, Sperre ich das Zimmer ab (=verschlossenes Behältnis?) Wenn ich Zuhause bin, führe ich sie :D

    Es kommt darauf an, wie das Zimmer aussieht. Ist es ein normaler Wohnraum, wirst du im Kontrollfall arge Schwiergikeiten haben, glaubhaft zu machen, dass du gewährleisten kannst, dass keine Unbefugten (in diesem Fall vor allem Minderjährige) Zugang haben.
    Bei einem erkennbar extra als Waffenlagerraum hergerichteten Zimmer wird das deutlich leichter sein und kann, je nach Auslegung durch den Kontrolleur ausreichen.
    Und führen kannst du die Waffe in deiner Wohnung eigentlich nicht.
    Denn mit Führen ist laut WaffG das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe ausserhalb des umfriedeten Besitztums definiert.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Und führen kannst du die Waffe in deiner Wohnung eigentlich nicht.

    Natürlich kann er das, nur ist das führen dort erlaubnisfrei und bedarf keiner Genehmigung. Daher wird auf diese Thema nicht vertieft im Gesetzestext eingegangen.

    Denn mit Führen ist laut WaffG das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe ausserhalb des umfriedeten Besitztums definiert.

    Treffend bemerkt und nur deshalb so deutlich erwähnt, weil dann erlaubnis- und genehmigungspflichtig! ;)