§21, Absatz 1, WaffG???

Es gibt 11 Antworten in diesem Thema, welches 3.352 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Februar 2019 um 13:55) ist von NC9210.

  • Guten Morgen,

    ich habe mir eine Cybergun Desert Eagle GBB zugelegt, und bin echt hin und weg von der Waffe :love: .
    Nun habe ich einen Blick in die Rechnung geworfen, und sehe dass der Händler einen Satz reingeschrieben hat der besagt

    Zitat:"Gemäß §21, Absatz 1, Waffengesetz ist die zu dem Beleg gehörige Ware für den Weiterverkauf unzulässig." Zitat Ende

    Nun habe ich mal nachgeschlagen, und stieß auf folgendes:

    Zitat:"Waffengesetz (WaffG)

    § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

    (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden."
    Zitat Ende

    Irgendwie werde ich aus dem Zusammenhang nicht ganz schlau und hoffe dass hier jemand mir erklären kann weshalb dieser Satz bei einer Softairwaffe in der Rechnung aufgeführt ist?

    Ist es mir nun echt untersagt diese weiterzuverkaufen? Kann ich mir nur schwer vorstellen.

    Quelle:https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__21.html

    Gruß

    Tadashi

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • Das ist einfach nur Schwachsinn.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Das ist einfach nur Schwachsinn.

    Dachte ich mir auch. Aber warum schreiben die das dann da rein? Schafft doch nur wieder Unsicherheit im Bezug auf das WaffG.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • Wahrscheinlich weis er das selber nicht so genau.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • So wird es sein.
    Jedenfalls total komisch das Ganze. Auch wenn ich sowieso nicht vorhabe das Spielzeug wieder rauszurücken.

    Danke Dir für deine Einschätzung.

    LG

    Tadashi

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • § 21 WaffG betrifft ausschließlich den gewerbsmäßigen Handel.
    Der Absatz bezieht sich auf die WHL, die ggf. auch eingeschränkt werden kann. Damit ist die sog. "kleine" WHL gemeint, die den Handel von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ausschließt, sondern nur den gewerblichen (!) Handel mit freien Waffen erlaubt.

  • Floppyk hat es schon richtig gesagt. Wichtig in dem Zusammenhang, dass man zwischen gewerbsmäßig und gewerblich noch einen feinen Unterschied im Auge behalten muss. "Gewerbsmäßig" (§ 21 WaffG) schließt natürlich "gewerblich" ein, aber geht noch weiter: Alles was auf Regelmäßigkeit gerichtet ist, kann schon darunter fallen.

    Leider sind die Auffassungen auch je nach Gericht sehr unterschiedlich. Es gab Urteile, wonach die Grenze bei etwa 15 Verkäufen pro Monat liegt, bei anderen wurden WIMRE auch schon Gewerbsmäßigkeit bei einem Verkauf pro Monat bejaht (in den Fällen ging es aber nicht um Waffen sondern um Markenkleidung)

    Dabei zählt nicht mal Gewinnerzielungsabsicht. Auch Verkauf mit Verlust kann gewerbsmäßig sein - über Sinn und Logik will ich da nicht nachdenken. Hintergrund bei dem Verfahren, das mir da im Gedächtnis liegt, war dass eine Frau immer mal wieder andere Kleider tragen wollte ohne diese lange zu behalten. Also eins gekauft, dann ein-, zweimal getragen und wieder weiterverkauft - natürlich mit Verlust. So hat sie sich aber ihr Mode-Hobby finanzierbar gehalten.

    Warum sollte nicht jemand nach Lust und Laune jeden Monat 2 freie Waffen kaufen, damit Spaß haben und dann wieder verkaufen, einfach nur um immer wieder unterschiedliche Modelle in geschossen zu haben. Dass nicht jeder den Platz und Geld für eine umfangreiche Sammlung hat, dürfte klar sein. Nur je nachdem wer da urteilt kann einem das wohl als Gewerbsmäßigkeit ausgelegt werden und da wäre es schön wenn es einheitliche Grenzwerte gäbe, nach denen man auf jeden Fall auf der sicheren Seite wäre.

  • Dabei zählt nicht mal Gewinnerzielungsabsicht.

    Doch, die ist relevant. Wenn da in einer Entscheidung etwas
    anderer herausgekommen ist war das falsch.
    Übrigens kann man das auch umgekehrt aufziehen: Man
    meldet eine Gewerbe an und setzt die Verluste bei der
    Steuer ab. Man bekommt dann sehr schnell einen Bescheid
    daß man nicht gewerblich handelt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Reden wir vielleicht gerade aneinander vorbei? Es ging hier um das "gewerbsmäßige" - da bringt es mir nichts, wenn ich beweisen kann dass ich nicht "gewerblich" handele. Gewerbsmäßig handelt auch, wer keinen Gewinn machen will.

    Update:
    Hach guck mal, das lag tatsächlich im letzten Herbst beim EuGH und es scheint endlich etwas mehr Sicherheit zu geben:
    https://dejure.org/dienste/vernet…eichen=C-105/17

    "...wird das vorlegende Gericht dabei insbesondere zu untersuchen haben, ob der Verkauf über die Online-Plattform planmäßig erfolgte, ob mit diesem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt wurden, ob der Verkäufer über Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren verfügt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt, so dass er sich gegenüber diesem Verbraucher in einer vorteilhafteren Position befindet, ob der Verkäufer eine Rechtsform hat, die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt, und in welchem Ausmaß der Online-Verkauf mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Verkäufers zusammenhängt,..."

    Ich ziehe meinen Widerspruch zurück :)

    Einmal editiert, zuletzt von DonMalzbier (1. Februar 2019 um 12:37)

  • "Gewerblich" ist die zivilrechtliche Definition,
    "gewerbsmäßig" die strafrechtliche.
    Sie weichen nur wenig voneinander ab:
    https://www.duden.de/rechtschreibung/gewerbsmaeszig
    https://www.iurastudent.de/definition/gew…%A4%C3%9Figkeit

    Quintessenz ist: auf regelmäßigen Erwerb ausgerichtet.
    Ich weis, es gab Urteile die das verdreht haben.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Unterm Strich heißt dies also dass ich diesen Satz in der Rechnung ignorieren kann solange ich keine 100 Waffen kaufe um sie weiterzuverkaufen?

    Klingt etwas absurd das Ganze, da ich ja lediglich eine einzige Pistole in der Bestellung hatte.
    Ich hätte es nachvollziehen können wenn ich 100 bestellt hätte und der Händler mich dann auf diesen Paragraphen aufmerksam gemacht hätte.....aber so.
    Ein bisschen Paranoid von dem Händler meiner Meinung nach.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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  • Du kannst das auch ignorieren wenn du einen
    Waffenhandel betreibst - denn dafür brauchst du
    nur die Erlaubnis von der Behörde, nicht vom
    Verkäufer. Es ist einfach nur völliger Quatsch.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.