Kleiner Waffenschein und WBK bei Vorstrafe

Es gibt 30 Antworten in diesem Thema, welches 10.817 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Juli 2016 um 08:50) ist von TumberTambour.

  • Hallo,

    ich bin neu hier, meine Frage ist bestimmt schon öfter gestellt worden, deshalb schon mal sorry. Konnte bis jetzt nichts genaues zu meiner Situation finden. Zur Zeit bin ich als Bogenschütze im Bogensportverein. Würde gerne den kleinen Waffenschein beantragen und eventuell in ca. 1,5 Jahren die WBK. Zum Ende des Jahres habe ich vor in einen Schützenverein zu gehen. Mein Problem besteht darin das ich vor ca. 12 Jahren wegen BTM zu einer Haftstrafe verurteilt worden bin. Soweit ich weiß darf die letzten 10 Jahre nichts mehr vorgefallen sein, dass wäre ja der Fall. Löschen lassen kann ich die Vorstrafe erst nach 15 Jahren soweit ich weiß.Besteht eine Chance für mein Vorhaben oder eher nicht, also kleiner Waffenschein und später WBK. Freue mich über hilfreiche Antworten.

    Gruß Micha

  • Ich denke schon, aber das kannst mit dem Antrag auf einen KWS leicht feststellen. Wird dieser ausgestellt, wird das auch später mit der WBK klappen.

  • Hallo FloppyK,

    zwischen auffällig und vorbestraft besteht ein eklatanter Unterschied auf dessen Grundlage die Entscheidung des
    zuständigen Sachbearbeiter(in) mit beruht und diese in Verbindung mit der Art des damaligen Delikt voraussichtlich sehr ungünstig für
    den Antragsteller ausfällt.
    Dieser Unterschied macht sich auch hinsichtlich der Tilgungsfrist des Antragstellers bemerkbar (hier 15 Jahre).
    Die Frage nach dem wieso, warum oder weshalb könnte in subjektive Eindrücke münden, die an dieser Stelle weder rationell noch
    objektiv noch zielführend sind.
    Möge er den Antrag stellen, dann sehen wir weiter. Hierzu bin ich durchaus an dem weiteren Verlauf dieses Vorhabens interessiert.

    Netter Gruß

  • Kenne auch einen der vorbestraft ist und jetzt eine WBK hat.Würde dem TS ebenfalls raten,es einfach zu versuchen.

  • Siehe Paragraphen 5 und 6 des Waffengesetzes. Prinzipiell passt das mit den 10 Jahren ,solltest du aber beispielsweise zu 3 Jahren Haft verdonnert worden sein aber wieder nicht...weil die Zeit im Cafe Viereck nicht auf die 10 Jahre angerechnet wird. ( Du hast ja geschrieben, es ist 12 Jahre her, hier fehlt die Info wie lange du arrestiert gewesen bist). Mit Pech spricht dir der Sachbearbeiter auch die persönliche Eignung ab, da es sich um ein Drogendelikt gehandelt hat....du musst es halt versuchen. Ich würde den KWS beantragen...als Versuchsballon quasi...

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Jo aber grundsätzlich erst nach der 15 Jahresfrist beantragen ... was soll das vorher bringen?

  • Werter Micha,

    neulich hatte ich im Verein die erste Gelegenheit, eine Großkaliber-Waffe auszuprobieren. Ja, es war sehr beeindruckend. Das Gewicht des Gerätes, der brachiale Rückstoß, der gotterbärmliche Gestank, das "riesige" Loch in der Scheibe. Aber brauche ich das wirklich für ein erfülltes Leben? Nein, ebenso wenig wie meinen KWS, den ich durch ein handliches RSG-4 nun völlig überflüssig gemacht habe.

    Klar, es ist immer toll, wenn man gesetzliche Hürden erklimmt und vom Amt mit einem (kleinen) Waffenschein bzw. einer Waffenbesitzkarte "privilegiert" wird und eine EWB-Waffe sein eigen nennen kann. Im Nachhinein habe ich aber schon beim KWS festgestellt, dass er mich weder glücklicher macht, noch mir mehr Sicherheit gibt.

    Deshalb bin ich sogar der Meinung, dass das Leben mit EWB-Waffe

    • teurer (Antragskosten, turnusmäßige Zuverlässigkeitsprüfung, Waffentresor),
    • anstrengender (Kontrollbesuche durch die Behörde)
    • und auch gefährlicher (Bleibelastung, Missbräuchliche Verwendung der Waffe in hoch eskalierten Konflikten – sei es im Beziehungs- oder Nachbarschaftsstreit, Zusätzliche Gefahr für im Haushalt lebende Kinder)

    ist, als ein Leben ohne EWB-Waffe.

    Für ein wenig Gaudi auf dem Schießstand steht der Nutzen für mich in keinem Verhältnis zum Aufwand und zur Last. Durch eine Nachlässigkeit oder einen Fehler im Umgang mit einer EWB-Waffe kann das ganze Leben ins Wanken geraten. Vor diesem Hintergrund macht mir die Luftpistole auf dem 10-m-Stand im Verein und die CO2-Plink-Pistole im heimischen Keller gleich viel mehr Freude.

    Soweit meine 1-Cent-Gedanken.

    Beste Grüße und viel Erfolg wofür auch immer vom tumben

    Trompeter

    2 Mal editiert, zuletzt von TumberTambour (14. Juli 2016 um 10:50)

  • Jo aber grundsätzlich erst nach der 15 Jahresfrist beantragen ... was soll das vorher bringen?

    Die gewünschte Erwerbserlaubnis :D

    Das Waffengesetz kennt nur maximal eine Frist von 10 Jahren. Den staatlichen Stellen ist es egal, ob da dann noch etwas im Führungszeignis steht. Die Ämter stellen ihre berechtigten Anfragen in Bezug auf Vorstrafen etc. an das Bundeszentralregister. Dort werden Vorstrafen nicht nach bestimmten Fristen getilgt sondern eigentlich lebenslang gespeichert.

    Der Antragsteller kann also als vorbestraft gelten, da das Vergehen noch im Führungszeugnis steht, aber im waffenrechtlichen Sinn trotzdem wieder zuverlässig sein und eine WBK erhalten.

    Problematisch könnte eher sein, dass manche Schützenvereine bei Eintritt ein Führungszeugnis fordern. Da muss man aber wenn man seine Vergangenheit nicht offenlegen möchte, da man unbelastet seinem Hobby nachgehen möchte, nicht eintreten.

    Am Ende muss man die Frage dann sowieso für sich selbst beantworten ob man die Verantwortung auf sich nehmen möchte, verantwortungsvoll mit Waffen umzugehen. Wenn man das für sich mit ja beantwortet eröffnet man meiner Erfahrung nach ein schönes und sinnstiftendes Hobby für sich.

  • Lieber Tumber Trompeter,

    folgendes Zitat fiel mir spontan zu Deinem Beitrag ein:

    "Für den Inhalt der Wahlwerbespots sind einzig und allein die Parteien oder politischen Vereinigungen verantwortlich."

    Jeder darf eine Meinung haben, jeder darf sie äußern. Man darf auch gern versuchen, seine Meinung anderen nahe zu bringen.

    Allerdings glaube ich nicht, das der thread starter Sinn und Zweck des Erwerbs von KWS und WBK zur Diskussion stellte.

  • Man kann diese Frage nicht sicher nach Aktenlage und Gesetz beantworten. Wenn zusätzlich ein Waffenverbot ausgesprochen wurde, hat sich das (vorerst) auf Lebenszeit erledigt, denn das kennt kein Ablaufdatum. Und ein einschlägiger Bankräuber dürfte ebenso auf Lebenszeit keine Erlaubnis bekommen, auch wenn seine Verurteilung deutlich mehr als 10 Jahre her ist.
    Ich glaube nicht, dass eine erstmalige Verurteilung im Bezug zum BTM zwangsläufig zur dauerhaften Regelunzuverlässigkeit führt. Aber man kennt auch die Vorgeschichte nicht, zumal eine erste Verurteilung wegen BTM gleich zur Haftstrafe führt, ist auch bedenklich.
    Daher hängt vieles von der Stellungnahme der örtlichen Polizei und der Einschätzung des SB ab.

  • Die Ämter stellen ihre berechtigten Anfragen in Bezug auf Vorstrafen etc. an das Bundeszentralregister. Dort werden Vorstrafen nicht nach bestimmten Fristen getilgt sondern eigentlich lebenslang gespeichert.

    Ich habe mich vor einiger Zeit mit dieser Thema beschägftigt. nur eine Vorstrafe wegen Mord wird nicht getilgt. Alles andere wird ja nach höhe der Strafe ( 5-10-15-20 jahre) aus der zentralregister getilgt.Während der 1 jährige Überliegefrist nach der Tilgung nur noch für dich selbst sichtbar sofern du ein Selbstauskunft beantragst die du dann bei Gericht einsehen darfst. Was viele nicht wissen: die dauer der Strafe wird zu der Tilgungsdauer dazu gerechnet. Zb: 18 monate auf Bewährung+ 15 jahre Tilgung= ergibt 16 jahre und 6 Monate ab der Verurteilung.

    Für die WBK relevante 10 jahre Tilgungsfrist ist zwar richtig, aber die Behörde kann einem die WBK mangels zuverlässigkeit ablehnen. Und wenn da Verstöße wegen Drogen oder Waffen im Spiel waren dan wird es besonders schwierig. Da bleibt nur der Klageweg.

  • Laut Waffengesetz dürfte eigentlich nichts dagegen sprechen, den die Rechtskraft der Verurteilung ist 12 oder sogar 13 Jahre her,


    Nene, so einfach ist das nicht. Der SB muss aus den angeforderten Daten eine Art Zukunftsprognose machen, wie wahrscheinlich die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung in Zukunft sich verhalten könnte. Dazu Bedarf es keine Verurteilungen, sondern es hängt vieles auch von der Stellungnahme der Polizei ab. Wenn jemand immer wieder mal auch nur mit Kleinigkeiten auffällt, wird er trotzdem mindestens nicht persönlich geeignet sein, auch wenn es nie zur Verurteilung kam. Dann hat derjenige einen schlechten Strand, denn man wird kaum bescheinigen, dass sich sein Verhalten in Zukunft ändern wird. Dazu fehlt es dann an einer Wohlverhaltensphase.
    Das war nur ein Beispiel.
    Aber man darf nicht vergessen, dass die Überprüfung auf Zuverlässigkeit (§5) und persönliche Eignung (§6) bei (irgend-)einer waffenrechtlichen Erlaubnis die quasi höchste Überprüfung an einer Person ist, die über die Auskünfte eines sog. Führungszeugnisses weit hinausgehen.

  • Dazu wird noch kommen, dass der Sachbearbeiter eine MPU verlangen wird und einen Drogentest, der nicht älter als einen Monat ist. Die Frage ist ganz einfach und das sollte man wissen um das abschließend beurteilen zu können, wie lange war die zeitige Haftstrafe und um welches Delikt ging es? Gut, es war ein Verstoß gegen das BtMG, das wissen wir, aber da gibt es ja mehrere Möglichkeiten.

    Ein Sachbearbeiter kann einen Antrag je nach Ermessen ablehnen. Und wenn der Antrag abgelehnt wird kann man natürlich dagegen klagen. Aber dann viel Spaß. :wacko: 


    Wie hoch war die Freiheitsstrafe? War es ein Vergehens oder Verbrechens Tatbestand? Wenn eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde die relevant ist, dann gehe ich fast mal von Handel aus?

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Dazu wird noch kommen, dass der Sachbearbeiter eine MPU verlangen wird und einen Drogentest, der nicht älter als einen Monat ist.


    Das kann auch kommen und den Aufwand um 300 (?) € verteuern.

    Ein Sachbearbeiter kann einen Antrag je nach Ermessen ablehnen.


    Der SB hat einen gewissen, nicht genau definierten Ermessensspielraum, sofern eine Tatsache nicht grundsätzlich eine Regelunzuverlässigkeit begründet. Daher schrieb ich sinngemäß, dass der SB sich ein Bild machen muss.

  • Ein Sachbearbeiter kann einen Antrag je nach Ermessen ablehnen. Und wenn der Antrag abgelehnt wird kann man natürlich dagegen klagen. Aber dann viel Spaß. :wacko:

    Das ist genau der Punkt. Und wie will man vor Gericht darlegen bzw beweisen das man nun doch jetzt zuverlässig ist? Ich halte das für schwer......aber nicht umnöglich