Aufbewahrung von NC und SP im Keller

Es gibt 29 Antworten in diesem Thema, welches 7.546 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. Juni 2016 um 11:22) ist von Floppyk.

  • Hallo Wiederlader,

    ich habe mal eine Frage zwecks Aufbewahrung von NC und SP im Keller, hatte mir ja bereits überlegt demnächst den Kurs zum Wieder/VL zu besuchen, meine Problem hierbei ist, das ich mir nicht sicher bin ob ich überhaupt NC oder Sp Lagern darf somit der Kurs in meiner momentanen Situation rausgeschmissenes Geld ist, ich wohne in einem Mehrfamilienhaus 6 Parteien.

    zum Sachverhalt im Keller, rund 10m auf 7m von der Große in Ordnung nebenan an einer Wand ein Heizöllagerraum,  :cursing: 2 Wände raus zum Garten, Obendrüber bewohnter Raum was da steht keine Ahnung, die Kellertür nicht massiv sondern Holzstreben Altbau um 1920 rum abschließbar mit Karton Blickdicht gemacht, Kellerwände massive Backsteine an der Decke Mettalbalken. Fenster mit Gitter als druckentlasstung vorhanden.


    Gelagert wird dann wenn es erlaubt wäre mit einer massiven Kiste die im Keller angedübelt werden könnte.

    Im Keller selbst lagert Brennholz für den Winter, 2-3 Ster könnte notfalls auch auf den Speicher wird aber anstrengend  :wacko: ist aber möglich.


    Zweite Möglichkeit Badschrank eingemauert neben der Badewanne 50cm auf 1 m hoch, führen Wasserleitungen durch fällt meines Erachtens auch weg, könnte aber mit einem Schwenkriegelschloss gesichert werden.


    Bewohnter Raum Schlaf-Wohn-Kinderzimmer kommt nicht in Frage, wenn es überhaupt erlaubt ist?


    Wenn beide Lagerräume rausfallen, wäre der Schein im Moment für mich nicht akzeptabel, da ja auch sicher bei einer Kontrolle die Zuverlässigkeit als Waffenbesitzer auf dem Spiel steht, was anmieten ginge sicher auch nicht so einfach und würde das Wiederladen extrem Teuer machen.  :(


    Liebe Grüße an die Experten.

  • Gewöhnliche ständig bewohnte Räumlichkeiten scheiden grundsätzlich aus. Dazu zählen Wohnzimmer, Büro, Kinderzimmer (auch wenn anders genutzt), Küche usw. Ebenso ist die Lagerung nicht in Garagen oder Räume, die auch zur Lagerung von brennbaren Materialien genutzt werden, wie z.B. der Heizölraum zulässig. Es ist nur in Nebenräumen zulässig. Das wären Waschküche, Vorratsraum für Lebensmittel, Werkstattanbau an einer Garage und in Ausnahme auch das Badezimmer, wenn keine andere Möglichkeit vorhanden ist.
    Der Keller ist prinzipiell auch zulässig, aber ein Problem ist die übliche Holzgattertür. Wenn man diese ordentlich gegen Einbruch sichern kann, dürfte das gehen. Die Behörde verlangt üblicherweise mit der Beantragung der Erlaubnis eine Beschreibung des Lagerortes.

  • Der Keller ist prinzipiell auch zulässig, aber ein Problem ist die übliche Holzgattertür. Wenn man diese ordentlich gegen Einbruch sichern kann, dürfte das gehen. Die Behörde verlangt üblicherweise mit der Beantragung der Erlaubnis eine Beschreibung des Lagerortes.

    Und genau da sehe ich mein Problem zwar könnte ich die Tür gegen Einbruch sichern, aber den Heizölagerraum neban könnte ich nicht wegmachen, und wie sieht es mit meinem Brennholz aus zulässig im Keller oder nicht mit der Lagerung von NC?

    Waschküche usw, fallen weg da die für jedem im Haus zugänglich wären.


    Wie erbringe ich die Beschreibung des Lagerortes schaut sich das jemand an ?
    Ich merke schon das es glaube ich bei mir einfach an den Lagerungsmöglichkeit scheitern wird :S, bleibt mir nur umziehen oder sein bleiben lassen. ;( ;( ;( sollte mir nicht noch eine Lagerungsmöglichkeit einfallen die zulässig ist. Schade aber Danke für die Info.

  • Und genau da sehe ich mein Problem zwar könnte ich die Tür gegen Einbruch sichern, aber den Heizölagerraum neban könnte ich nicht wegmachen


    Wenn da eine solide Mauer dazwischen ist, ist es uninteressant.

    und wie sieht es mit meinem Brennholz aus zulässig im Keller oder nicht mit der Lagerung von NC


    Ich bin nicht sicher, aber Brennholz dürfte nicht zu den leicht brennbaren Materialien gelten. Ein Lager mit Lackfarben, Verdünnungen und Benzinkanister wäre da kritischer.

    Wie erbringe ich die Beschreibung des Lagerortes schaut sich das jemand an ?

    Damit ist zu rechnen. Daher empfiehlt sich die Absprache mit der Behörde. Hausbesitzer sollten einen Grundriss haben. Ansonsten sollte eine Handzeichnung oder Beschreibung genügen.

    Ich merke schon das es glaube ich bei mir einfach an den Lagerungsmöglichkeit scheitern wird


    Wie gesagt, als Rettung kann man eine Kiste im Bazimmer anbringen.

  • Ok dann hoffe ich mal das die Behörde das akzeptiert, wenn nicht habe ich dann eben doch Pech gehabt,

    wäre die Tür nicht auch unerheblich wenn die Kiste im Keller angedübelt und mit Schwenkriegelschloss versehen ist?

    habe hier mal ein Link hoffe das ist erlaubt. Da steht, aufbewahren wenn der Raum geeignet aber nicht sicher ist. http://www.enkreis.de/fileadmin/user…Sprengstoff.pdf

    Liebe Grüße


    P.S habe grad mit einem Schützen-kammeraden telefoniert der meinte das, dass gemeinsame Lagern von Holz und NC/SP nicht zulässig ist, da durch einen Brand des Brennholzes das Pulver entzündet werden könnte und somit das Feuer noch verstärkt, oder es so zur detonation kommen kann, klingt aufjedenfall logisch bleibt mir wohl nur die alternative Badezimmer auch wenn mir das selbst nicht so recht ist, werden da ja noch die Mengen reduziert, was wäre eigentlich wenn ich die Menge aufgebraucht habe kann ich dann mehr beantragen ?(

    Einmal editiert, zuletzt von BadBoy1910 (24. Juni 2016 um 22:25)

  • eine Sache hast du noch vergessen:
    Du darfst 3 kg NC lagern aber nur ein kg SP.
    wenn du beides unterbringen möchtest, reduziert sich die Menge auf ein kg.
    Also z.B. halbes kg NC und halbes kg SP.
    Als Wiederlader undenkbar.
    Ich brauch N110, N130, N310, N340,...
    Und nun?
    Bleibt nix anders übrig als das eine kg SP draußen in einer Kiste zu lagern.

  • Bleibt nix anders übrig als das eine kg SP draußen in einer Kiste zu lagern.

    Genau da liegt mein Problem. Ich kann draußen nicht Lagern da es ein gemeinschaftsgarten ist, im keller nicht da Brennholz gelagert ist, ist leider auch auf dem Speicher verboten laut Feuerwehr, somit bleibt nur noch Badezimmer und dadurch reduziert sich die Menge erneut, was auch verständlich ist.

    Müsste ich mir alleine zum Wiederladen, und gelegentlichem VL schießen extra ein Zimmer/Raum oder so anmieten macht es das WL/VL unwirtschaftlich, und ich würde es wohl nie anfangen, bis ich geeignete Lagermöglichkeiten habe, was dauern wird.

    Wielange ist der Lehrgang eigentlich gültig, meine mal gehört zu haben das die Waffensachkunde nach 24 monaten, wenn man keine WBK beantragt wurde auch ihre gültigkeit verliert und dann nochmals gemacht werden müsste.


    Edit zählt ein Geräteschuppen Bild angehängt im Keller Fest montiert, gedübbelt als eigenständiger Raum wenn ich dort die Kiste mit Sp/NC lagere ???

  • müstest du mal suchen:
    Schwarzpulver in kleinen Portionen, nicht massenexplosiv verpackt fallen unter die Gefahrenklasse 1.3
    Dann ist das wieder zu lagern wie Munition.
    Damit kannst du dann deine Lagergrenzen erweitern.
    Ist jetzt so aus dem Gedächtnis,
    Also wenn du Zeit hast, kannst du das mal suchen und nachsehen, wo das explizit steht.

  • Frag deine Behörde, wie sie sich deinen Raum vorstellen.
    So eine Blechhütte ist echt wage.
    Warum mauerst du nich eine ecke ab, machst eine Feuerschutztür rein und lässt eine Druckentlastungsfläche frei.
    Fertig.

  • Warum mauerst du nich eine ecke ab, machst eine Feuerschutztür rein und lässt eine Druckentlastungsfläche frei.
    Fertig.


    Habe ich mir auch schon überlegt, mein Keller ist massiv gemauert, ich werde morgen Abend mal ein Bild einstellen, müsste es den eine Feuerfeste tür sein dachte eher an eine gemauertes vireck, mit Klapplucke aber mit dem abgrenzen des Raumes wäre auch eine Idee.

    Das einzigste was mir sorgen macht ist eben die Tür hab mal ein Bild so einer Kellertür angehängt.
    Ich sehe das Problem in meinem Keller zwecks lagerung von Brennholz und dem Heizöllager neben meinem Keller.

    Die Türe könnte ich notfals evtl gegen eine andere austauschen, oder diese evtl mit metalplatten verstärken.
    Das Pulveraufbewahrungsbehältnis wird sowieso gegen wegnahme in den Keller gedübbelt.

    Hab mir auch schon überlegt nur NC Pulver zu lagern, das löst aber nicht mein aufbewahrungsproblem, hauptsächlich geht es mir um das laden von Patronen.
    Da aber in den kursen meistens WL/VL angeboten wird und kaum mehr kostet war der gedanke ob ich noch mit dem VL anfange eben auch da.


    Wie gesagt morgen lade ich mal Bilder zu besseren Beurteilung hoch, vieleicht mach ich mir auch nur umsonst sorgen, und mein Keller entspricht den Anforderungen, möchte ich doch auf nummer sicher gehen, damit im falle des falles auch alles in Ordnung ist.
    Sicherheit geht eben doch :thumbup:

  • Bei meinem Wiederladekurs meinte der anwesende Behördenmitarbeiter, das man auch über eine Lagerung auf einem Balkon nachdenken könne. Auch dort könne man die genannte Holzkiste an die Wand dübeln.

    Ich würde auf jeden Fall mit der Behörde reden, die sagen einem ganz schnell was geht. Dies würde ich tun, bevor ich irgendwelche Baumaßnahmen einleite.

  • Da wird man ja wieder schön veräppelt, die sogenannten "Savety Tubes" sehen sehr stark nach Verpackungen für die Multivitamin Brausetabletten aus.

    Gruß Marcus

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

  • Da wird man ja wieder schön veräppelt, die sogenannten "Savety Tubes" sehen sehr stark nach Verpackungen für die Multivitamin Brausetabletten aus.


    Korrekt, das sind sie wohl auch. Aber man bezahlt nicht das Material, sondern anteilig die Zulassungsprüfung. Denn damit erledigt sich ein großes Problem für den Vorderladerschützen. Safety Tubes sind der gleichen Lagergruppe wie NC-Pulver zugeordnet. Damit entfällt die Beschränkung auf 1 KG.

  • Naja, die kauft man ein mal, danach kann man sie ja nachfüllen...


    Die Idee hatte ich auch schon. Nach meinem Prüfer für §27 gilt die Zulassung der Safety Tubes aber nur mit dem Original darin verkauftem Pulver. Das Nachfüllen soll unzulässig sein.