Frage zur Einstufung des Walther Messer TFK II, 5.0756

Es gibt 58 Antworten in diesem Thema, welches 15.014 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. Juli 2016 um 11:16) ist von Arutha.

  • Richtig. Das Teil ist klasse und entspricht auch den Vorgaben.
    Ich hab das auch und bin sehr zufrieden damit.

    Hab darüber ein Video auf meinem Kanal gemacht.
    Guckst Du hier :^)

    Das einzige was du auf der Welt verändern kannst, ist die Lage deines Kopfkissens. - Gabriel Garcia Marquez

  • Lach, das hab ich auch ;^) . Bin wohl ein Walther-Fetischist, haha..

    Hierbei ist es so, das Messer verfügt über einen Nagelhau und wird tatsächlich durch die Demontage der Öffnungshilfe zu einem Zweihandmesser, weil es unmöglich ist das Messer ohne den Klingenheber mit einer Hand zu öffnen.
    Mit dem Nagelhau wird es wie ein Zweihandmesser geöffnet und ist somit legal führbar.

    Ich hab hier ein Bild mit abgeschraubter Öffnungshilfe:

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    Einmal editiert, zuletzt von sammler6601 (22. Juni 2016 um 17:27)

  • Ja, aber nur deshalb, weil Walther/Umarex bei diesem Modell einen Nagelhau eingelassen hat.
    OHNE diesen Nagelhau wäre es trotz abgeschraubter Öffnungshilfe weiterhin ein Einhandmesser.

    Diese ungenaue Gesetzeslage schreit förmlich zum Himmel, geschädigt wird nur der gesetzeskonforme Bürger, der aus Angst vor Strafe wohl nur noch ohne Messer aus dem Haus geht.
    Das wäre dann der Regierung liebste Vorgehensweise....

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  • Lach, hahaha, sorry, aber das geht leider nicht. :thumbsup: Die Idee ist klasse!!

    Man bekommt es leider nicht so professionell wie der Hersteller hin, sodaß es offensichtlich ist, dass an der Klinge "manipuliert" wurde.
    Es könnte sogar soweit gehen, und das würde mich bei unserer Regierung nicht wundern, dass Dir dann noch eine gewisse kriminelle Energie unterstellt wird um das Gesetz zu umgehen....

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  • :cc

    Mannomann - bin ich froh dass ich kein Deutscher bin !

    Wenn man eure Messerbestimmungen so liest braucht man bei euch fast schon einen Juristen und einen technischen Ingenieur beim Kauf eines banalen Taschenmessers !

    Ein idiotisches Einhandmesser unterliegt dem Führverbot !

    Ein feststehendes mit 11,99cm Klingenlänge NICHT !

    Beim Einhandmesser nach Idee des Gesetzgebers : ziehen - öffnen - zustechen ! :cc

    Messer mit Fixklinge : ziehen - zustechen !

    Was geht wohl schneller ? :kotz:

    Das ist ja schon schikanös was bei euch abgeht !

    Genau - wie mir ein Polizist ( ein Freund von mir ) aus Mühldorf versicherte, dass seine Kollegen auf der Autobahn mit Vorliebe die LKW - Chauffeure auf zu lange Messer kontrollieren !

    Tupperbox mit der Jause auf - Klingenlänge gemessen - ist die länger als 12cm ist ne Strafe wegen verbotenem führen fällig !


    Die ham se ja nicht mehr alle ! :wogaga:

    Gruß, Albert

    Wer nicht liebt das blanke Schwert,
    den Falkenflug , das stolze Pferd ,
    den edlen Hirsch , das schöne Weib ,
    der hat kein rechtes Herz im Leib !

  • Hei, eine schöne Sammlung hast Du da :thumbup: .

    Bei mir sieht es ähnlich aus. Aber meine Leidenschaft sind Messer und das mache ich garantiert nicht von der Gesetzeslage abhängig.
    Ich trage auch Einhandmesser mit mir, je nach Tageslaune.
    Allerdings bin ich ein eher unauffälliger Typ mittleren Alters, nach dem auf der Strasse keine Krähe schreit... :rolleyes:

    Ach, wobei das kleine Messer auf Deinem Bild mit der Tanto-Klinge auch verboten ist, da durch die Form der Klinge das Messer als Kampfmesser eingestuft wird. :cursing:


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  • Ich gebe Dir vollkommen Recht Detonex, Deinem Kommentar kann ich nichts mehr beifügen, Top.

    Die deutschen Gesetze lassen den Aussenstehenden sich nur noch an den Kopf fassen!!!

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  • Aha, dann begrüße ich auch mal den Kollegen Pandur.

    Tanto Messer werden vom Gesetzgeber als Waffe eingestuft. Ich habe die Gesetze nicht erlassen und finde sie genau wie Ihr absolut hanebüchen!

    Wer weitergehende Informationen braucht, möge sich in den einschlägigen Internetseiten informieren.
    Das was ich hier als Information weitergegeben habe, ist das Wissen, welches ich mir durch mein Hobby bedingt, angelesen habe.

    Wer meint mit Messern jeglicher Art herumlaufen zu müssen, kann das gerne machen.

    Ich bin auf die Frage von PR90 eingegangen und habe versucht speziell seine Frage zu beantworten.
    Das Tanto-Messer als Waffe eingestuft werden schmeckt mir genauso wenig wie Euch.


    Tanto Messer Verboten? Eine rechtliche Bewertung

    Die deutsche Rechtsprechung ordnet Tantos den Waffen zu. Der
    Gesetzgeber hat das deutsche Waffenrecht absichtlich recht schwammig
    formuliert, um im Zweifelsfall viel Entscheidungsraum zu schaffen.

    Die Tanto Messer sind Stoßwaffen und werden daher als Waffe im
    juristischen Sinn klassifiziert. Hieb- und Stoßwaffen sind dazu
    geeignet, die Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder zu
    beseitigen, sie gelten als Gefahr für Leib und Leben. Daher werden alle
    „normalen Taschenmesser“, so der Wortlaut des Gesetzgebers, die den
    Charakter einer Waffe aufweisen, zumindest als problematische Waffen
    eingestuft.

    Der Besitz eines Tanto Messers ist erlaubt, das unerlaubte Führen
    (auch nicht zur Selbstverteidigung) ist dagegen verboten und kann mit
    einer Strafe von bis zu 10.000 Euro einhergehen.

    Allerdings erlaubt das Waffengesetz einen „sozialadäquaten Gebrauch“
    dieser Messer. Beispielhaft sind Brauchtumspflege, Sport, Berufsausübung
    und alle weiteren allgemein anerkannten Verwendungszwecke, welche der
    überprüfenden Behörde deutlich gemacht werden können.
    Nichts gegen Dich PR90, aber ich hab das Gefühl, dass mich jetzt der ein oder andere Kollege auf irgendetwas festnageln möchte.
    Aber soweit wird es nicht kommen.
    :winke:

    Marcus

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  • Zum einen ist mir gerade aufgefallen, dass ich bei meinem ersten Posting das Traditional Folding Knife aus der WALTHER-PRO-Serie Nr. 5.2011 beschrieben habe, aber der Thread sich von vornherein auf die Nummer 5.0756 bezog - das TFK in der einfacheren Ausführung.

    Lasst uns jetzt nicht darüber diskutieren, wer im Umarex-Vertrieb diese verwechselbare Namensgebung erfunden hat :rolleyes: (ich nicht), ich hab mich selbst auch mehrfach darüber geärgert. Von der Funktion her ist das Pro aber ein Linerlock und kein Backlock, der Stahl ist zudem der höherwertige Sandvik-Stahl 12C27. Insgesamt einen Zentimeter länger ist das Pro TFK II auch. Und die Preisempfehlung liegt etwas höher, bei 39 Euro (Straßenpreise abweichend).

    Kleiner Rechnerabsturz, inzwischen sind noch ein paar Meinungen hinzugekommen. Auch ich stoße mich an Formulierungen wie "der Gesetzgeber meint..." , wenn da die Belege fehlen. Mir ist zum Beispiel kein generelles Verbot von Tanto-Klingen bekannt (durch wen und wo bitte?), wir liefern sie täglich aus.

    Zitat


    wobei das kleine Messer auf Deinem Bild mit der Tanto-Klinge auch verboten ist, da durch die Form der Klinge das Messer als Kampfmesser eingestuft wird.

    Sie sind nicht generell, sondern als Hieb- und Stoßwaffe lediglich nach 42a mit einem Führverbot belegt - ein himmelweiter Unterschied! Lass Tantos doch Waffen im Sinne des WaffG sein - ja und? Sind Luftgewehre und SSW ja auch.

    Dann möchte ich sammler6601 bitten diesen Abschnitt hier zu erklären:

    Zitat

    "Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass ein produktionsbedingtes Einhandmesser auch dann ein Einhandmesser bleibt, selbst wenn die Öffnungshilfe demontiert wurde.
    Er, - der Gesetzgeber -, begründet diese Annahme damit, dass Herstellerbedingt diese Messer als Einhandmesser gefertigt wurden und ihre Funktion weiterhin erhalten bleibt, auch bei abgeschraubten Pins. "

    Davon ist mir nichts bekannt, aber ich habe auch nicht mehr soviel täglich damit zu tun wie früher. Gesetzgeber wäre der Bundestag - dem WaffG, der Verordnung und der Verwaltungsvorschrift ist hier nichts zu entnehmen. Auch die 40 Feststellungsbescheide des BKA, das gemäß § 40.4. WaffG für die verbindliche Einstufung zuständig ist, habe ich jetzt vergeblich durchforstet. Wo steht's? Das könnte nur offizielle WaffG-Kommentare sein oder Urteile sein, dann ist es aber nicht der "Gesetzgeber", sondern die Rechtsprechung. Ein wichtiger Unterschied - gegen den allmächtigen Gesetzgeber kann man im allgemeinen wenig ausrichten und muss dessen Ansichten (und Gesetze) erst einmal so hinnehmen. Bei der Rechtsprechung bestehen immer noch Chancen auf andere Instanzen, neue Urteile, Revisionen usw.

    Und ellenlang zitierte Texte ohne Quelle nutzen nur das Scrollrad ab...

    Ich will dir nichts, sammler6601. Aber du zitierst scheinbar unverrückbare Gesetze, die ich nicht kenne - erleuchte mich. Und zwar mit Belegen.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Die deutsche Rechtsprechung ist unsagbar dumm und widerspricht sich selbst. Ich habe mir gerade ein Paar Feststellungsbescheide des BKA bezüglich Messern durchgelesen. Von Tanto-Klingen habe ich zwar nichts gesehen, aber ich halte es für denkbar. Traurig aber wahr, Klingen wie etwa Spearpoint, mit denen man hervorragend zustechen könnte, werden vom BKA aufgrund ihrer Form eher als Nutzmesser denn als Waffe beschrieben. Ab da ist der Trend zu erkennen, dass laut BKA Klingen umso gefährlicher sind je Spitzer sie sind. Bei Kerambit-Klingen kann ich das ja noch verstehen, aber Tanto?
    Dann gibt es wiederum Klingenformen wie Santoku (z.B. Pohl Force Foxtrott Two Outdoor ), die nicht mal als Waffe gelten, als könnte man damit nicht zustechen...
    Und die Krönung des ganzen ist, Sobald das Messer die Bezeichnung "Rescue Knive" also Rettungsmesser trägt, ist es völlig egal welche Form die Klinge hat, da kann es auch Tanto sein, denn ein Rescue Knive ist laut BKA keine Waffe sondern ein Werkzeug. (Lesefehler meinerseits, die beschriebenen Rescue Knives müssen eine abgerundete Spitze haben.)

    Ich komme nach reichlicher Überlegung und Abwägung aller Fakten zu dem Ergebnis, dass die deutsche Rechtsprechung nicht mehr ganz normal im Schädel ist.
    Ich sammel weiter meine Messer, zum führen wird halt eins mit Daumenhau und "nicht tötlicher" Klingenform geholt. Wenn ich bedenke, dass ich all die Jahre ohne das alles zu wissen mit Einhandmessern rumgelaufen bin... es ist doch einfach nur alles lächerlich in diesem Staat...

  • Hallo Uli,

    ich gebe zu, dass ich die Begriffe "Gesetzgeber" und "Rechtsprechung" durcheinander geworfen habe, sorry.
    Gleichzeitig möchte ich auch wieder betonen, dass ich kein Jurist auf diesem Gebiet bin und ich hier lediglich mein angelesenes Wissen mitgeteilt habe.

    Anhand sich dieser aber daraus entwickelten "Diskussion" erkennen wir , dass es absolut nicht mit einer Rechtsberatung gleichgesetzt werden kann und anstatt Klarheit zu schaffen, leider für weitere Ungenauigkeit und Verwirrung sorgt.
    Ich muss ehrlicherweise zugeben, dass ich über die eklatanten Unterschiede "Gesetzgeber" und "Rechtsprechung" bisher nicht unterschieden habe.

    Leider ist im Laufe des Freds das eigentliche Thema, nämlich die Einstufung des Walther TFK II, etwas an den Rand gedrängt worden.

    Zum Thema Tanto-Klinge und des von mir bezeichneten Verbots habe ich das Führverbot gemeint. Der Besitz ist nach wie vor erlaubt.
    Tantomesser werden trotz Allem aufgrund ihrer Klingenform als Hieb- und Stichwaffe eingestuft.

    Eins kann uns/mir dieser Fred aber zeigen:
    Falsche Interpretation der verschiedenen Begriffsbestimmungen und daraus resultierende Irritationen sorgen für keine angestrebte Klarheit.
    Daher meine ich, solche, selbst für die Ordnungsbehörden, schwammigen Themen lieber den Juristen zu überlassen.
    Ich bitte darum für meinen Teil dies zu entschuldigen.

    Meine Äußerung, dass ein Einhandmesser auch bei abmontierter Öffnungshilfe ein Einhandmesser bleibt, kann ich nicht zweifelsfrei belegen.
    Fakt ist aber, dass es mittlerweile die unterschiedlichsten Gerichtsurteile zu gleichen Delikten vorliegen, an denen erkennbar ist, dass auch unsere Gerichte einen sehr großzügigen Ermessensspielraum haben....

    Meine Stellungnahme zu diesem heiklen Thema ist kein Zurückrudern im eigentlichen Sinne, ich merke anhand der Reaktionen hier, dass es, auch bei mir, noch große Fragezeichen und Wissenslücken gibt, die aber in der ungenauen, sehr frei interpretierbaren Auslegung dieses Gesetzes zu suchen sind.

    Als bestes Beispiel möge hier der "....plausible Grund...." zum erlaubten Führen genannt sein, denn ein für mich persönlich plausibler Grund muss noch lange nicht dem Verständnis des mich dann kontrollierenden Polizeibeamten entsprechen.....

    Gruß
    Marcus :winke:

    Das einzige was du auf der Welt verändern kannst, ist die Lage deines Kopfkissens. - Gabriel Garcia Marquez

  • Und die Krönung des ganzen ist, Sobald das Messer die Bezeichnung "Rescue Knive" also Rettungsmesser trägt, ist es völlig egal welche Form die Klinge hat, da kann es auch Tanto sein, denn ein Rescue Knive ist laut BKA keine Waffe sondern ein Werkzeug.

    Könntest mir das bitte mal Verlinken? Wenn dem so ist hab ich in meinem letzten Video "great Bullshit" gesabbelt, und dürfte mein Lieblingsmesserchen führen.
    Für mich war ein Einhandmesser bisher ein Einhandmesser weil ein Einhandmesser nun mal ein Einhandmesser ist. :rolleyes:

  • Was die Bezeichnung Rescue Knive angeht, da muss nur ein Glasbrecher und ein Gurtschneider dran sein und schon erfüllt es die Anforderungen. Das trifft ja auf sehr viele Folder im Tactical-Design zu. Die haben aber fast alle Daumenpins und Arretierung. Das beißt sich doch alles vorn und hinten.


    Zum Vergleich:


    Gefährliche Mordwaffe:


    Nur ein Werkzeug:


    Das mit der Tanto-Form würde noch so viele Fragen aufwerfen... Bezieht sich das ganze nur auf die moderne American-Tantos oder auch auf die traditionellen Japanischen? Und was ist mit Reverse-Tanto und anderen Sonderformen?
    Da das alles so schwammige Texte sind nehme ich mal an es geht nur darum eine rechtliche Handhabe gegen gefährdete Randgruppen zu haben.

    @Noferatu2008: Schau mal der BKA-Link ganz unten.

    Edit: Vergesst das mit dem Rescue Knive, ich hab die Stelle mit "abgerundete Spitze" übersehen, sorry.