Ich habe heute die Polizeidienststelle Alfeld / Leine (Landkreis Hildesheim) angerufen, und hervorgebracht, das ich meine neue Schreckschusspistole (PTB)
zum Zwecke des Tests/ Erstbenutzung in meiner Blockhütte drin (3,6mx3,6m) die auf meinem Grundstück (ca.950m²) steht, ca 5-7 Schuss schiessen möchte.
Daraufhin wurde mir gesagt, das ich eine Schreckschusswaffe "-nur auf Schießstätten-" schiessen dürfe.
Sonst würde auf jeden Fall ein Ermittlungsverfahren auf mich zukommen.
Nun kann ich die Aussage der Polizeistation Alfeld gar nicht nachvollziehen, da ich im WaffG gelesen habe,das das Schießen ausserhalb von Schießstätten gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 b WaffG erlaubnisfrei ist, wenn :
- ich mich auf meinem befriedetem Besitztum befinde ( in dem Fall in meiner Blockhütte drin, die auf meinem Grundstück steht )
- Geschosse unter 7,5Joule ( eine Schreckschuss verschiesst aber gar keine Geschosse )
- mit der Schusswaffe die nur Kartuschenmunition verschossen wird ( dies trifft auf eine Schreckschusspistole zu )
Ich werde am Montag den Landkreis, die zuständige Behörde dazu mal anrufen.Bis dahin würde ich gern mal eure Meinungen dazu hören.....danke.
Was stimmt nun? Interpretiere ich den Gesetzestext falsch? Wenn ich mich im Recht befinden sollte, wäre trotzem ein Ermittlungsverfahren möglich?