Was die EU nicht schafft, erledigt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig...

Es gibt 99 Antworten in diesem Thema, welches 13.737 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (17. Mai 2016 um 19:50) ist von harryumpf.

  • Abwarten. Das Urteil ist noch nicht öffentlich. Im Moment ist noch gar nicht sicher, ob das nicht ein böser Aprilscherz ist. Das auch, weil das angebliche offizielle Veröffentlichkeitsdatum kommenden Freitag sein soll.
    Schauen wir mal, ob morgen auch die Jagdverbände reagieren werden. Bei der Ungeheuerlichkeit dieses Urteils ist das ja unbedingt zu erwarten.

  • Irgendwie merkwürdig das ganze...
    Ich erinner mich,vor fast 30 Jahren machte mein Lehrlingskollege seinen Jagdschein. Erste Waffe war ein Erma M1. Gekauft mit 2er Magazin. Als Zubehör wurde ein 10er mitgekauft.
    Hinweis vom Büxer,nicht mit zur Jagd nehmen.
    Nach der auslegung des Urteils war die Mühle 30Jahre illegal? Dann müssten ja jagdlich geschäftete 98er auch bald böse sein.... Zwar ein Repetierer aber gehen auch mehr als 2rein...

    Facebook: Streu Kreis

  • Nein, da geht's nur um halbautomatische Langwaffen. Jäger dürfen bei denen keine Magazine mit mehr als 2 Schuss haben. Deswegen hatten die Hersteller immer extra 2-schüssige Magazine im Sortiment. Das ist schon Ewigkeiten so, hat aber praktisch nie interessiert weil Magazine frei zu kaufen sind. Bei Sportschützen liegt die Grenze bei 10 Schuss, hat da aber auch nur bei Meisterschaften interessiert, fürs Training, naja, da sind wir wieder bei frei erhältlich.
    Bei Repetiergewehren ist die Magazingröße egal, da kann es auch ein Lee-Enfield mit 10 Schuss sein...

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Der Beklagte wird verpflichtet, die Waffe des Herstellers Ruger, Modell 10-22, Herstellungsnummer 356-30717, in die Waffenbesitzkarte Nr. 4/08 ohne eine auf die Magazinkapazität bezogene Einschränkung einzutragen.

    Momentmal das liest sich für mich so ein Eintrag und er kann damit jagen und Sport schießen "Ohne Magazinkapazität einschränkung" oder übersehe ich da was?

  • Bitte keine Panikmache!
    Wenn man sich das Schreiben vom OVG NRW durchliest, ist da gar nix schlimmes bei!
    Die Klage geht nur darum, das die Behörde den Zusatz "2 Schuss Magazin" nicht als Beschränkung für "Halbautomatische Langwaffe" zusätzen darf!
    Begründung: Beschränkt die Waffenart, welche bei Halbautomaten NICHT von der Kapazität des verwendeten Magazins abhängig gemacht werden KANN!
    Das Bedürfnis für die Waffe liegt vor, und es wird festgestellt, das die Beschränkungen für die Verwendung zur Jagd sich nicht auf den Besitz und die sportliche Verwendung auswirken.

    Kommt also das Urteil raus, hat es Grundsatzwirkung, untersagt aber lediglich Behörden den Zusatz "2 Schuss Magazin" bei Waffenart einzutragen, wenn eine Waffe auf Jagdschein eingetragen wird.
    Grund Es gibt keine Waffenart ->Halbautomat, 2 Schuss Magazin!

    Einigkeit und Recht auf Freibier!
    !!!POFF!!! :thumbsup: :thumbup: 8o

  • Irgendwie verwechselt hier der eine oder andere einige Sachen.
    Das OVG war die Vorinstanz, die dem Jäger Recht gegeben hat. Die Behörde hat hiergegen Rechtsmittel eingelegt und ist vor das BVG gezogen.
    Dieses soll ein generelles Verbot des Besitzes von Langwaffen mit wechselbarem Magazin für Jäger ausgesprochen haben.
    Das steht aber dann im Konflikt mit dem Bundesjagdgesetz. Dort ist lediglich der Schuss auf Wild mit Magazinen mit mehr als 2 Schuss Kapazität verboten.
    Das Bedürfnis des Jagdscheins umfasst aber auch das jagdsportliche und Übungsschiessen. Und auf dem Stand sind größere Magazine erlaubt.
    Und weil nicht nur AR-Klone und dergleichen wechselbare Magazine haben, sondern auch die meisten "zivilen" wie Sauer 303, kriegen viele Jäger dann ein echtes Problem.

    Gruß,

    Esti

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

    Einmal editiert, zuletzt von Esti (29. März 2016 um 11:51)

  • Esti: genau deswegen irritiert mich die Debatte, nachdem ich das Berufungsurteil gelesen habe.

    Deine Ausführungen zum Bedürfnis teile ich absolut. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass die Bundesrichter den Wortlaut des BJagdG dermaßen verkennen.

    Jhary: Nein, es geht um den Verwaltungsakt der Eintragung der Schusswaffe auf die WBK. Die Ausübung der Jagd ist durch Gesetz geregelt und hat mit der WBK nicht unmittelbar etwas zu tun.

    Das Urteil müsste ungefähr so lauten: es besteht kein Anspruch auf die Eintragung ohne die Beschränkung, weil generell diese Art von Langwaffe mit Wechselmagazin nicht einzutragen ist. Dann müssten die Richter auch als obiter dictum quasi sich eher allgemein zur Rechtsfortbildung geäußert haben.

    Warten wir das Urteil ab. Ich werde es ausnahmsweise kommentieren.

  • Nein, da geht's nur um halbautomatische Langwaffen. Jäger dürfen bei denen keine Magazine mit mehr als 2 Schuss haben.

    Falsch. Jäger dürfen selbstverständlich mehr als 2-Schuss-Magazine haben. Es ist nur verboten, dass die Jagd auf Wild mit mehr als zwei Schuss im Magazin erfolgt, alles andere ist erlaubt. Es ist etwas anderes, wenn die Behörde eine nicht gesetzlich gedeckte Beschränlung in die WBK aufnimmt... Auch darf ein Sportschütze ein 100er Trommelmagazin haben, aber es ist schießsportlich verboten. Es geht um diese feinen Unterschiede, warum was wie verboten oder erlaubt ist und warum bestimmte Sachen so vor Gericht landen.

  • Falsch. Jäger dürfen selbstverständlich mehr als 2-Schuss-Magazine haben. Es ist nur verboten, dass die Jagd auf Wild mit mehr als zwei Schuss im Magazin erfolgt,


    Genau das hat das BVG nun anders geurteilt. Darum geht es ja.
    Leider ist die Sache kein Aprilscherz, wie ich offengestanden noch ein wenig hoffte. Mittlerweile ist das Urteil online. Auch DWJ hat eine erste Meldung online. Die Bewertung fehlt aber noch:
    http://www.dwj.de/magazin/aktuel…em-magazin.html

  • ähm, folgert sich jetzt daraus, dass die waffenhersteller nun ihre selbstladebüchsen in 2 versionen auf den markt bringen, einmal ohne sicherheitspin im magazinschacht für alle sportschützen und einmal mit -. damit auch nur das 2schussmagazin passt für alle jäger?

    hätte der kläger besser einfach den schnabel, und unter der hand für den stand das große magazin nutzen sollen?
    hätte der kläger-jäger die waffe für eine sportliche disziplin inkl bedürfnis auf die grüne schreiben lassen sollen? um damit trotzdem zu jagen?

    die begründungen sind für mich zu weich. ein jäger hat doch (hoffe ich) grudsätzlich das ziel, das tier mit dem ersten schuss zu töten, wenn es eben mal nicht klappt sofort einen 2. 3. nachsetzen zu können.

    implizit lese ich aus dem urteil wieder den wunsch nach abrüstung im volk. Gut dass auch alle is kämpfer bei uns bisher ihre waffen auf jagdschein kauften... - und die deutschen ziehen mit dem k98 in felde - aber das hatten wir schon mal :)
    mfsg daniel


  • Genau das hat das BVG nun anders geurteilt. Darum geht es ja.
    Leider ist die Sache kein Aprilscherz, wie ich offengestanden noch ein wenig hoffte. Mittlerweile ist das Urteil online. Auch DWJ hat eine erste Meldung online. Die Bewertung fehlt aber noch:
    http://www.dwj.de/magazin/aktuel…em-magazin.html

    ok, da bleibt mir ja fast das Essen im Halse stecken... Was hat die Jagd mit dem Stand zu tun? Das ist doch Bullshit. Ich hab das gegenteilig interpretiert, dass man noch vors BVerwG gehen kann um den Schei.ß zu kippen.

  • Ich habe auch einige Email austauschen müssen, wie das Urteil nun zu werten ist. Demnach ist folgendes Tatsache, wobei ich auch nur Laie in Rechtsangelegenheiten bin. Daher bitte nicht alles auf die Goldwaage legen:
    Das Urteil des BVG ist automatisch sofort rechtskräftig
    * Eine Revision ist nur noch vor dem Bundesverfassungsgericht möglich
    * Um überhaupt dort klagen zu können, ist der Aufwand hoch, zumal es eine Vorprüfung zur Zulassung der Klage gibt
    * Dieses Urteil des BVG gilt erst einmal nur für die klagenden Personen bindend. Das sind m.W. drei.
    * Auch wenn dieses Urteil sachlich falsch ist und wohl möglich weit tragende Konsequenzen hat, hat es hat erst einmal Bestand, ist rechtskräftig und die Chancen einer Korrigierung durch das Verfassungsgericht sind schlecht.

    Kommen wir zu den Mutmaßungen:
    * Ich bin da nicht ganz sicher - aber ich glaube, es nutzt keine Rechtsschutzversicherung, da Klagen vor dem Verfassungsgericht finaziell nicht darüber gedeckt sind. (Daher ist das für eine Einzelperson kaum zu machen, auch weil ein Rechtsbeistand zwingend ist.)
    * Es dürfte wahrscheinlich sein, dass nun künftig keine Selbstladelangwaffen mit wechselbarem Magazin und somit mehr als 2-Schuss Möglichkeit von den Waffenbehörden für Jäger mehr eingetragen werden.
    * Was mit den bereits im Besitz von diesen Waffen bei Jägern passieren wird, ist völlig offen. Es ist ein Einzug ebenso denkbar, wie auch eine Duldung von Altbesitz.
    * Ebenso ist ein klärender Zusatz aufgrund dieses Urteils im WaffG (des § 13) möglich. Das dürfte sogar wahrscheinlich, wenn nicht sogar nötig sein.
    * Es ist zwar zu hoffen, dass die Jagdverbände wie auch die Hersteller sich nun einschalten werden, aber ich befürchte, das wird nicht passieren. Denn bei den Selbstladelangwaffen mit wechselbaren Magazin geht es hauptsächlich um AR15 Clone und ähnliche. Es mag ein Zufall sein, dass sich das drohende EU-Verbot um genau die gleiche Waffenart handelt. Daher befürchte ich, das Thema ist schon weitgehend abgehakt.

  • Als nächstes werden alle Autos verboten, die schneller als 50 km/h fahren, wenn man nicht fest zusichert, dass man die Stadt nie verlässt.

    Wenn ich aber eine inoffizielle Rechtseinschätzung zum Urteil (bei Waffen Online) richtig verstanden habe, sei das kein Grundsatzurteil, sondern eine Einzelfallentscheidung. Liest sich zwar anders, aber erst einmal abwarten. Man kann sicher nicht 30 Jahre Rechtsgeschichte rückgängig machen und zig tausend Jäger kriminalisieren. Oder doch?


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • sei das kein Grundsatzurteil, sondern eine Einzelfallentscheidung.


    Das schrieb ich ja schon. Aber weil dieses Urteil nicht von einem kleinen Amtgericht, sondern auf Bundesebene gesprochen wurde, darf man davon ausgehen, dass das Gewicht haben wird und in künftige Entscheidungen Einfluss haben wird, wie es auch gut denkbar ist, dass das WaffG daraufhin geändert wird. Spätestens dann dürfte es um Altbestände gehen.
    Es wäre nun noch die Frage, ob man sich auf JS einen Selbstlader eintragen lassen sollte.
    Aber ich denke es ist nun klar, dass man die Selbstlader weg haben will.