KWS Zuverlässigkeitsprüfung bestehen trotz Anzeige?

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 2.700 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (15. September 2015 um 11:27) ist von Jhary.

  • Hallo,
    ich habe einen sehr schönen schreckschussrevolver geschenkt bekommen und würde jetzt gerne einen waffenschein beantragen, jedoch bin ich mir nicht sicher, ob das in meinem fall überhaupt möglich ist, da ich mehrere ermittlungsverahren in der vergangenheit hatte. ich bin nicht vorbestraft bzw hatte auch nie eine richtige verurteilunng zu einer haft oder bewährungsstrafe-

    werrden bei der zuverlässigkeitsprüfung nur vorstrafen überprüft oder die große polizeiliche akte mit allen "jugendsünden" ?
    vielen dank mfg

  • Wenn ich das hier richtig interpretiere, müsstest du zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt worden sein, damit dir die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt wird.
    Weiter:

    Nicht nur die Zuverlässigkeit ist ein Kriterium, sondern auch die persönliche Eignung. Bekannte Alkoholiker, Schläger oder Drogenkonsumenten wird die persönliche Eignung zum Erwerb einer Waffe auch abgesprochen, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen ist. Denkbar ist auch der ansonsten unbescholtene Autofahrer, der aber ständig seine Parktickets nicht zahlt und damit notorisch Stunk auf der Wache macht. Aus diesem Grund wird ja auch die örtliche Polizeibehörde angefragt. Die kennen in der Regel ihre Pappenheimer. Diese drei Informationen des Bundeszentralregister, dem anwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie der Stellungnahme der örtlichen Polizei fasst der Sachbearbeiter der Waffenbehörde zusammen und versucht sich ein Bild zu machen. Man darf dabei nicht vergessen, dass es nicht nur um die Vergangenheit geht, sondern auch eine Zukunftsprognose gemacht wird, wie sich der Antragsteller in Zukunft verhalten wird. Daher hat auch einer keine Chancen. der immer mal wieder mit relativen Kleinigkeiten auffällig geworden ist. Denn dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass er das auch in Zukunft mit möglicherweise gesteigertem Potential tun wird. Dann ist eine lange Wartezeit von mindestens 5 Jahren angesagt, die als Wohlverhaltenszeitraum gilt, in der sich derjenige beweisen muss.

  • Hallo cuchillo, :winke:

    im Zuge der Überprüfung Deiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung wird nach Antrag nicht nur die aktuelle Aktenlage überprüft,
    es werde auch die Beamten der örtlichen Dienststelle (Dienststellen wenn Du in letzter Zeit umgezogen bist) befragt.
    Auch bekommst Du im Zuge diese Überprüfung Besuch von den örtlichen Beamten.
    Bist Du also mit den Beamten vor Ort sozusagen schon auf "Du" oder frühstücken sie gelegentlich oder regelmäßig bei Dir ...
    Sollten die Beamten Bedenken haben, so werden sie diese auch äußern.
    Besonders Auffälligkeiten wegen Alkohol / Drogen oder Körperverletzung sind bei den Waffenbehörden ein rotes Tuch.

    Weiterhin muß man beim KWS wissen, das es eine waffenrechtliche Erlaubnis ist, bei der die Behörde auch verpflichtet ist
    den Inhaber derselben spätestens alle drei Jahre erneut zu überprüfen. Das ist je nach Gemeinde mitunter auch Kostenpflichtig.

    Meiner Ansicht nach:
    Wer eine Schreckschusswaffe im öffentlichen Raum führen möchte - der braucht den KWS.
    Wer nur besitzt und vielleicht mal zu Silvester auf befriedetem Grund schießen möchte, der sollte die Finger davon lassen,
    dem bringt der KWS nichts. (Außer Aufwand / Kosten und ggf. sogar Ärger)

    Gruß, Micha

  • Also falls du jetzt mal wegen Beleidigung oder Bedrohung angezeigt wurdest, kann ich mir nicht vorstellen, dass du damit gleich deine Zuverlässigkeit verlierst.
    So eine Beleidigung kann ja schließlich ganz schnell passieren.

    Aber wie es die Vorredner geschrieben haben, bei Trunkenheit am Steuer, Drogenmissbrauch oder Körperverletzung sieht das natürlich anders aus.


    Ich frage mich, wie es wohl ist, wenn man schon mal "waffenrechtlich" Probleme hatte, weil man ein "zu großes" Messer führte und dabei erwischt wurde.
    Oder man wurde im Wald beim "illegalen" Schießen mit Gasern oder Luftgewehr erwischt.

    Ist damit die Zuverlässigkeit auch verloren ??

    GmbH

  • Also falls du jetzt mal wegen Beleidigung oder Bedrohung angezeigt wurdest, kann ich mir nicht vorstellen, dass du damit gleich deine Zuverlässigkeit verlierst.
    So eine Beleidigung kann ja schließlich ganz schnell passieren.

    Aber wie es die Vorredner geschrieben haben, bei Trunkenheit am Steuer, Drogenmissbrauch oder Körperverletzung sieht das natürlich anders aus.


    Ich frage mich, wie es wohl ist, wenn man schon mal "waffenrechtlich" Probleme hatte, weil man ein "zu großes" Messer führte und dabei erwischt wurde.
    Oder man wurde im Wald beim "illegalen" Schießen mit Gasern oder Luftgewehr erwischt.

    Ist damit die Zuverlässigkeit auch verloren ??


    Na was denkst du denn ;^) ?

    Im Wald schiessen ist ein verstoß gegen das Waffengesetz,man führt ein LG wobei man einen großen Waffenschein bräuchte.............kannst es dir also selbst beantworten ;^)

  • Sollte kein Problem sein, frag doch bei der Antragsstellung beim zuständigen Sachbearbeiter nach.
    Im übrigen gibt es ein Gesetz zum Bundeszentralregister. Wenn wir solche BzR Auszüge bekommen, steht dort alles drin. Bei manchen Einträgen aber ("Nicht in eine Führungszeugnis für Behörden oder Private aufzunehmen".
    Also stehen dort nur schwerere Delikte drin und selbst die werden nach geregelten Zeiten gelöscht (für Dritte etc.). Gericht und StA sehen aber weiterhin alle Einträge.

    [size=8]Meine Waffen: Walther und Zoraki.

  • werrden bei der zuverlässigkeitsprüfung nur vorstrafen überprüft oder die große polizeiliche akte mit allen "jugendsünden" ?


    Oben wurde ich ja schon zitiert. Ergänzend dazu ist noch zu sagen, dass es für "Jugendsünden" andere - kürzere - Verjährungszeiten für die Einträge im Register gelten.
    Wenn, wie du schreibt, niemals ein Urteil gegen Dich erlassen worden ist, dürfte auch nichts im Zentralregister stehen. Denn da stehen nur rechtskräftige (!) Verurteilungen. Allerdings gibt es auch ein anwaltschaftliches Verfahrensregister. Dort stehen Einträge, sobald der Staatsanwalt ein Verfahren eröffnet hat. Beantragt man wärend dieser Zeit eine Erlaubnis und es ist ein Verfahren anhängig, wird der Antrag bis zur Entscheidung bei Seite gelegt.
    Dann gibt es aber noch die Stellungnahme der Polizei. Ist man dort hinlänglich auch mit Kleinigkeiten bekannt, könnte die Prognose schlecht ausfallen. Exakte Entscheidungskriterien kenne ich da nicht. Es wird auf das Gesamtbild ankommen und welches Bild sich der Sachbearbeiter der Waffenbehörde vom Antragsteller macht.
    Daher wird man das auf einen Versuch ankommen lassen müssen.

  • Hi,
    solltest Du einmal eine Verfahrenseinstellung als Jugendlicher, z.B. gegen Arbeitsauflagen, gehabt haben, werden die lebenslang NICHT gelöscht. Wenn da was mit Waffen ähnlichen Spielzeugen wie Luftgewehren oder Knallpistolen war, könnte es denkbar sein, das es da ein Problem gibt.
    Vermutlich werden ganze Pfadfindergruppen das Problem haben, mein Fahrtenmesser mit der Lilie habe ich neulich gemessen, aua! Mich hat aber keiner erwischt, wenn ich zum Zelten war mit meinem Stamm. Glück gehabt. Unwissenheit schützt ja nicht vor (Vor-) Strafe.

    Genauso übrigens, wenn Du regelmäßig nach Dorffesten auf der Wache schläfst.

    Einfach mal einen Antrag versuchen, wenn der KWS schon Probleme macht, wird es mit dem GWS sicher nix werden.


    Gruß!

  • solltest Du einmal eine Verfahrenseinstellung als Jugendlicher, z.B. gegen Arbeitsauflagen, gehabt haben, werden die lebenslang NICHT gelöscht

    Ist dir das selber passiert oder hast du das mal irgendwo von einem Kumpel gehört?

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

  • Gericht und StA sehen aber weiterhin alle Einträge.

    Und der SB der deine Zuverlässigkeit bewertet. Die Zuverlässigkeit ist ja nicht nur an den KWS oder andere Waffenerlaubnise gekoppelt. Dein Führerschein kann entzogen werden dir kann die Arbeit in Sicherheitsempflindlichen Bereichen untersagt werden und so weiter. Diese Jugendsünden können einem das ganze Leben versauen.
    Alles schon gesehen.

  • solltest Du einmal eine Verfahrenseinstellung als Jugendlicher, z.B. gegen Arbeitsauflagen, gehabt haben, werden die lebenslang NICHT gelöscht.


    Das dürfte nach meinen Nachforschungen nicht zutreffen ( http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/st…ngszeugnis.html ). Selbst die höchsten Jungendstrafen werden danach nach spätestens 10 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht. Reine Erziehungmaßnahmen werden überhaupt nicht eingetragen.

  • Zitat von »Trifftnienix«


    solltest Du einmal eine Verfahrenseinstellung als Jugendlicher, z.B. gegen Arbeitsauflagen, gehabt haben, werden die lebenslang NICHT gelöscht.

    Das dürfte nach meinen Nachforschungen nicht zutreffen ( http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinde…ngszeugnis.html ). Selbst die höchsten Jungendstrafen werden danach nach spätestens 10 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht. Reine Erziehungmaßnahmen werden überhaupt nicht eingetragen.


    Was ist denn eine reine Erziehungsmaßnahme? 20 Arbeitsstunden beim Hausmeister und 5 Stunden Beratung beim Schulpsychologen oder was ?

    GmbH

  • Irgendwie blicke ich nicht durch.

    Alles unter 60 Tagessätzen steht nicht im Register,

    aber wenn man mal wegen "Waffendelikten" oder "leichten" Delikten angezeigt wurde, taucht das trotzdem im StA-Register und BZR auf und verhindert jegliche WBK etc ?

    GmbH

  • Dann gibt es aber noch die Stellungnahme der Polizei. Ist man dort hinlänglich auch mit Kleinigkeiten bekannt, könnte die Prognose schlecht ausfallen. Exakte Entscheidungskriterien kenne ich da nicht. Es wird auf das Gesamtbild ankommen und welches Bild sich der Sachbearbeiter der Waffenbehörde vom Antragsteller macht.

    Da kann ich vielleicht helfen. Als erstes fragt der Sachbearbeiter die in Betracht kommenden Dateien ab. Hier in Ba-Wü wären dies PAD und INPOL. Im PAD-System stehen ALLE Ermittlungsverfahren, die je eingeleitet wurden. Unabhängig einer Verurteilung. Wenn man nicht selbst nach Einstellung des Verfahrens die Löschung beantragt, dann bleiben diese max. zehn Jahre im System. Je nach Delikt kann aber diese Löschung auch abgelehnt werden. Das ist in der Regel bei Verbrechenstatbeständen der Fall. Im INPOL stehen ALLE Ausschreibungen, auch Aufenthaltsermittlungen, Festnahmen, Rauschgift… Wenn sich jetzt beim PAD/INPOL eine eindeutige Tendenz ergibt, also nicht nur Beleidigung einliegt oder ein anderes Bagatell-Delikt, dann werden die einzelnen Dienstgruppen mittels sogenannter »Umlaufakte« gar nicht mehr befragt. Wenn jemand zur Ausnüchterung dauernd in der Zelle schläft, oder an anderen Orten die zur Vorbereitung oder Ausführung von Straftaten dienen angetroffen wird, hat schon gar keine Chance mehr. Die Polizei ist in ihrer Empfehlung genau so frei, wie sie es in ihrer Empfehlung für nötig hält. In der Regel hält sich der SB auch an die Empfehlung. Meines Erachtens ist die Prüfung durch die Polizei, gerade bei Personen, die Delikte in der Vergangenheit hatten, die schwerste Hürde.

    Daher wird man das auf einen Versuch ankommen lassen müssen.

    Wenn er mehrfach in einer der genannten Dateien einliegt, dann dürfte der Versuch ziemlich sinnlos sein. Aber probieren kann er es natürlich.

    Selbst die höchsten Jungendstrafen werden danach nach spätestens 10 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht. Reine Erziehungmaßnahmen werden überhaupt nicht eingetragen.

    Genau so ist es. Der Richter kann bei Jugendstrafen zusätzlich auch verfügen, dass diese mit Wirkung des 21. Geburtstages rückstandslos gelöscht werden. Damit möchte man verhindern, dass ein Verstoß in jugendlicher Dummheit begangen das gesamte weitere Leben beeinflussen kann.

    Natürlich kann man es immer versuchen, ob es klappt weiss man ja immer erst hinterher. Aber ehrlich gesagt bin ich auch froh, dass diese Hürden der Prüfung bestehen.

    Liebe Grüße :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Hi,
    bezüglich der gegen Arbeitsauflagen eingestellten Verfahren als Jugendlicher, die werden nie gelöscht. Wurde dagegen ein Urteil gesprochen, Jugendarrest oder ähnliches, wird das in der Regel nach einigen Jahren gelöscht. Quelle war ein Rechtsanwalt, der diese Praxis für seine nicht vorbestraften Mandanten schlicht hochgradig vorverurteilend empfindet. Ist ja auch unlogisch, wenn nach 30 Jahren solche Bagatellen immer noch von jedem Staatsanwalt grinsend dem Richter gegeben werden. Dafür werden wirklich böse Sachen, wie Totschlag und Vergewaltigung bei richtigen Jugendstraftäter gelöscht..

    Ich bin bei solchen Sachen sehr sensibel, weil einem guten Bekannten (freiberuflicher Journalist und Author) von uns, durch eine zu Unrecht durch übereifrige, Sperren ignorierende Polizisten nach 30 Jahren geöffnete Jugend Akte, das ganze Leben ruiniert wurde. Er wurde wegen einer Bagatelle plötzlich bundesweit gesucht und seine ganze Lebensgeschichte durch die Polizei an die Presse gegeben. Nur Aufgrund einer Anzeige, die sich später als frei erfunden raus stellte. Kein Beamter hat sich bei ihm je entschuldigt oder ist bestraft worden. War eben ein Fehler... kommt ja mal vor. 2 Jahre später hat er sich umgebracht und einen 12 jährigen Sohn hinterlassen. So was vergisst man nicht.

    Die Datensammelwut der Beamtenschaft gibt es nicht erst seit es Computer gibt, früher machte es ihnen nur mehr Mühe sie zu schreiben und hervor zu holen. Heute drückt man nur einen Knopf.

    Ich kenne eine Menge schlimme Kinder, die vor allem durch ihr primitives Zuhause bedingt, mal mit der Polizei in Konflikt gekommen sind. Davon sind heute praktisch alle anständige Bürger. Der Beamte geht aber davon aus das die nur schlauer geworden sind und nicht mehr erwischt wurden... solchen Verbrechern auch noch Waffen geben, wo kommen wir denn da hin?

    Ich denke mal das man sich da aber auch sehr im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters befindet. Also nicht rum lamentieren, einfach beantragen und sehen was raus kommt. Noch hilft übrigens ein Umzug in ein anderes Bundesland etwas, nach einigen Jahren wird oft nicht mehr an früheren Wohnsitzen nachgefragt, einige Handakten können dann mit etwas Glück verstauben.

    Viel Erfolg!

  • Hier gibt es offizielle Infos:
    http://bundeszentralregister.com/

    Zitat

    Das Bundeszentralregistergesetz
    Im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sind Inhalt und Führung des Bundeszentralregisters geregelt. Das Gesetz beinhaltet außerdem die Vorschriften für die Auskunftsverfahren der verschiedenen Interessensgruppen.


    http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/

    FAQ dazu:
    https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buer…n/FAQ_node.html

  • Mein Tipp: Anhörung. Dieses Recht hat man und der SB muss dies in seine Entscheidung einfließen lassen.

    Ich kenne persönlich einen Fall, in dem ein KWS zunächst abgelehnt wurde, weil es eine Vorbelastung gab (mit SSW als Minderjähriger aufgegriffen beim Versuch ein Volksfest zu betreten), dann nach persönlicher Anhörung allerdings der KWS dennoch erteilt wurde. Und das gerade 1-2 Jahre später mWn.

    Dafür ist natürlich nötig, dass man ansonsten einen guten Eindruck hinterlässt ...

  • Ich kenne persönlich einen Fall


    Bei gewissen Dingen hat der SB einen Ermessensspielraum, während er bei bestimmten Vorfällen in der Vergangenheit von einer Regelunzuverlässigkeit auszugehen hat, wo ihm ein Entscheidungsspielraum nicht mehr gegeben ist. Einiges ist ja in den § 5 u. 6 aufgelistet, was sicher zur Regelunzuverlässigkeit führt.