Aufbewahrungsort Waffen(schrank)

Es gibt 15 Antworten in diesem Thema, welches 4.553 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. September 2015 um 19:50) ist von KingRingelding.

  • Servus,
    nachdem ich letztens schon bzgl. Transport - lang hats gedauert - eine Stelle im Anhang vom Waffengesetz gezeigt bekommen hab, wollte ich mal fragen, ob ich bei folgender Fragestellung das auch richtig interpretiert hab,

    Fragestellung: Wo darf ich meine Waffen (mit oder ohne Schrank) aufbewahren, wenn ich eine begrenzte Zeit (max. 8 Monate) diese nicht in der Wohnung aufbewahren kann/will? Nachfolgendes (weil immer dauerhaft bewohnt) müsste doch gehen?

    Waffenschrank selber bleibt in Whg:
    - Waffen bei einem anderen Waffenbesitzer im Schrank

    Waffenschrank bleibt "gefüllt", aber "relokalisiert":

    - Bei der Zweitwohnung, wo man sich eh aufhält
    - Bei den Eltern
    - Bei einer/m Bekannte/n

    Hab ich was übersehen? Soweit ich das in Erinnerung hatte, darf man für eine begrenzte Frist das Zeugs bei wem anders lagern, bzw. zu seinem Wohnsitz (nicht permanenter Natur) verbringen. Wie schauts nun mit Dritten aus, die dann "nur" nicht über den Schlüssel verfügen würden, aber selbst keine EWB haben?

  • Hi,

    Bei WBK Waffen kann man diese auch an einen Büchser abgeben (gegen gebühr) bzw auch bei der Polizei einlagern soweit ich weiss.

    LG

    Der Feldwebel beim erklären des MG 3: "das ist ganz einfach damit zu schießen. erst auf "F" wie Frieden stellen und dann Blei in die Heide...

    >>> BDS <<>> SGSSV <<>> SV- Birkwitz-Pratzschwitz e.V. <<<

  • Naja, Polizei nimmt mir die schon weg, wenn ich es drauf anlege :P
    Ne im Ernst, ich such v.a. ne kostenlose Möglichkeit, wo ich auch am WE (wenn Schießen ist) drauf zugreifen kann.

  • kann ich mir nicht vorstellen

    Ist schon gemacht worden. Das Fussvolk kann das aber nicht entscheiden, dann muss man schon beim Revier- oder Streifendienstleiter anfragen. Dann in einem verschlossenen Behältnis, das versiegelt wird. Fragen kostet nichts. So wurde es wenigstens vor einiger Zeit noch gehandhabt… Warum denn immer diese überzogenen Horrorvorstellungen vor einem lächerlichen Anruf auf einer Polizeidienststelle? Ach, vielleicht einfach mal die Behörde fragen in dessen Bereich die Waffen registriert sind. Die können eine belastbare Aussage treffen. ;^)

    LG Andreas :^) 

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Hi,

    Bei WBK Waffen kann man diese auch an einen Büchser abgeben (gegen gebühr) bzw auch bei der Polizei einlagern soweit ich weiss.

    LG

    Das kannst du in der Tat so machen. Nen Kamerad von mir hat das damals so gemacht. Jedoch hat der Polizist auf der Wache nicht schlecht geguckt als er ankam und meinte: "Moin, ich hab da meine Waffe ihm Auto, die ich gerne bei Ihnen einlagern würde während ich im Urlaub bin."

  • Die vorrübergehende Überlassung von erlaubnispflichtigen Waffen ist im WaffG geregelt. Grundsätzlich darf man nur Berechtigte, also WBK-Inhaber - erl. Schusswaffen im Rahmen seines Bedürfnisses für 14 Tage überlassen. Ist der Zweck eine sichere Lagerung, weil z.B. der Waffenbesitzer für längere Zeit abwesend ist, sind auch längereberlassungen möglich. Aber einen Zugriff von Unberechtigten zum Waffenschrank mittels Zweitschlüssel o.ä. ist grundsätzlich unzulässig.
    Beliebte Falle bei einer häuslichen Kontrolle - die Ehefrau darf zwar wissen wo der Waffenschrank steht, aber ihn nicht öffnen (sofern sie nicht selbst WBK-Inhaberin ist). Wenn der Ehemann nicht zu Hause ist, muss die Behörde einen neuen Termin vereinbaren.

    Bei Überlassung zum Zwecke der Ausleihe oder der Lagerung ist grundsätzlich ein Schriftstück mit WBK-Kopien nötig.

  • Ja ne, Schlüssel zum Schrank ist eh bei mir, wenn ich aus der Wohnung bin (längerfristig). Das war mir klar. Und das Problem war ja, ob ich den Schrank zu wem (ggf ohne WBK) verfrachte, OHNE dass dieser Zugang zum Schrank/Munition/etc. bekommt.
    Befristet wäre der Spaß auch und ist ja keine Leihgabe mit ner maximalen Dauer von nem Monat oder 14 Tage oder was weiß ich.

  • Das sollte zulässig sein. Aber bei solchen Vorhaben würde ich die Behörde informieren, weil sie dann ja in diesem Zeitraum keine Kontrollen machen könnte.

  • Das sollte zulässig sein. Aber bei solchen Vorhaben würde ich die Behörde informieren, weil sie dann ja in diesem Zeitraum keine Kontrollen machen könnte.

    Floppy, das glaube ich fast nicht. Gut, aber könnte die Behörde nicht argumentieren, wenn jemand Fremdes Gewahrsam über den Tresor für eine längere Zeit hätte, dann könnte er auch versuchen ihn zu öffnen? Halber Tag Arbeit mit den richtigen Gerätschaften, oder sogar schneller, und das Ding wäre auf. Wenn es eine zuverlässige Person im Sinne des WaffG wäre, dann sähe es wieder anders aus. Aber bei unbekannten Personen?

    Zumindest könnte ich mir diese Argumentationskette vorstellen. ?(

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Bei den Kontrollen würd ich das unter "Pecht gehabt, ich kann ja ned für euch 24/7 daheim bleiben und Pina Colada saufen" einsortieren, wenns ned so ein ernstes (und sinnloses) Thema wär.

    Aber gut, dann hab ich in DIESEM Punkt wenigstens jetzt (und bei der Roten WBK bin ich mir sicher^^) beim Gesetz nichts übersehen.

  • Bei den Kontrollen würd ich das unter »Pecht gehabt, ich kann ja ned für euch 24/7 daheim bleiben und Pina Colada saufen" einsortieren, wenns ned so ein ernstes (und sinnloses) Thema wär.

    Du, da mach Dir mal keinen Kopf. Die müssen unter Umständen auch zehn mal antanzen. Deine Freiheitsrechte und Rechte der freien Entfaltung deiner Persönlichkeit, Freizügigkeit… das steht alles über dem Interesse des Staates diese blöden Kontrollen durchzuführen. Wenn Du ein halbes Jahr auf Ibiza bist, dann können sie auch klingeln so oft sie wollen. Dann müssen sie es halt probieren bis sie Glück haben. Pech für die Kuh Elsa.

    Dann ist sozusagen alles »im Grünen Bereich«, man verzeihe mir das Wortspiel.

    LG Andreas :^)  ;^) 

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Das hatten wir hier im Forum schon mal. Da habe ich mich überzeugen lassen, dass der Aufbewahrungsort nicht zwingend der Wohnort des WBK-Inhabers sein muss. Wenn der andere Standort ein dauernd bewohntes Gebäude ist und der Wohnungsinhaber entweder berechtigt ist oder keinen Zugriff hat, sollte es in Ordnung sein.
    Aber wie gesagt, ich würde das mit der Behörde absprechen.

  • Zitat

    Da habe ich mich überzeugen lassen, dass der Aufbewahrungsort nicht zwingend der Wohnort des WBK-Inhabers sein muss. Wenn der andere Standort ein dauernd bewohntes Gebäude ist und der Wohnungsinhaber entweder berechtigt ist oder keinen Zugriff hat, sollte es in Ordnung sein.

    Aus aktuellem Anlaß in der Familie und damit zusammenhängender Auskunft der zuständigen Waffenbehörde: Dieser andere Standort an dem der WBK-Inhaber nicht dauerhaft wohnt, aber die Waffen bei einer berechtigten Person die dort dauerhaft wohnt und selbige dort dauerhaft gelagert werden muss als Zweitwohnsitz beim Bürgeramt registriert und der Waffenbehörde bekannt gegeben werden.

    Und er sprach: Das größte Rätsel, süßes Kind, das ist die Liebe - doch wir wollen es nicht lösen. (Heinrich Heine)

  • Das hatten wir hier im Forum schon mal. Da habe ich mich überzeugen lassen, dass der Aufbewahrungsort nicht zwingend der Wohnort des WBK-Inhabers sein muss. Wenn der andere Standort ein dauernd bewohntes Gebäude ist und der Wohnungsinhaber entweder berechtigt ist oder keinen Zugriff hat, sollte es in Ordnung sein.
    Aber wie gesagt, ich würde das mit der Behörde absprechen.


    Ich habe letztens noch mit meiner zukünftigen Sachbearbeiterin über ziemlich genau dieses Thema gesprochen und kann da Klaus Einschätzung bestätigen - sollte idR kein Problem sein, ich kann allerdings nur dazu raten dies im Vorfeld mit dem SB zu klären. Bei zwei unterschiedlichen Behörden (aufgrund von Landkreiswechsel o.ä.) würde ich beide SB parallel informieren.

    Gruß!
    King


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