Armbrust und Waffengesetz! Wie siehts aus mit Lagerung, Aufbewahrung, Beförderung, Orte zum Schießen mit Jagdarmbrüsten von Erwachsenen.

Es gibt 21 Antworten in diesem Thema, welches 13.057 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. Mai 2015 um 16:55) ist von BMP I.

  • Hallo liebe Forumsgemeinde

    Auch wenn es nerven sollte. Mir brennt die rechtliche Frage bezüglich Umgang genauer Lagerung, Aufbewahrung, Beförderung, Orten zum Schießen mit Jagdarmbrüsten von Erwachsenen.

    Zusammenfassen möchte ich: Das Waffengesetz findet Anwendung da:

    1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und... und die in diesem Gesetz genannt sind.

    1.2
    Gleichgestellte Gegenstände
    Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
    1.2.2
    bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird

    Also sind Armbrüste den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände und weiterhin ist zu lesen:

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2
    Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden.

    Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7).

    Satz 2 nimmt Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze verschießen, von der Regelung aus. Die Bestimmung zur Beschaffenheit des Saugnapfes ist der DIN EN 71-1 entnommen, die Vorgaben der europäischen Spielzeug-Sicherheits-Richtlinie 88/378/EWG umgesetzt hat. Im Prinzip Spielzeug?

    Wenn man dann bei den Schießstätten weiterschaut ist folgendes zu beachten:

    § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
    27.1 Allgemeines
    27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt.


    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.


    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.


    Waffengesetz
    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.
    Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    (Inhaber des Hausrechts ist, wer die Berechtigung zum Zugang gestatten oder verwehren kann. Es muss sich dabei nicht zwingend um den Eigentümer oder Besitzer handeln. Auch ein Veranstaltungsleiter kann Inhaber des Hausrechts sein.)
    a)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.


    Gerichtsurteile habe ich nicht gefunden. Aber haufenweise Seiten mit Tierquälerei, Wilderei. Regelmäßig wurde eine Strafanzeige erstellt, jedoch oftmals wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz oder wegen Wilderei. In nur einigen Fällen war auch was über die Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu lesen.

    Und nun?

    Kaufen ja. Und dann in die Illegalität?

    Schießerlaubnis beantragen? Und eine zugelassene Schießstätte für Armbrüste! finden?!. Auf befriedetem Besitztum auch mit Hausrecht ist ja wohl auch nicht wegen der Geschossenergie von ich denke deutlich mehr als 7,5 Joule. Und wie ist die Aufbewahrung? Muss die Armbrust jetzt in einen Waffenschrank?

    Einmal editiert, zuletzt von Udo.W (24. April 2015 um 21:35)

  • Bitte wende Dich doch mit deinen Fragen an Vereine welche diesen Sport ausüben,deine Herleitungen enthalten einige Fehler und sind so nach offizieller Aussage von Rechtsvertretern nicht haltbar.

  • Bitte wende Dich doch mit deinen Fragen an Vereine welche diesen Sport ausüben,deine Herleitungen enthalten einige Fehler und sind so nach offizieller Aussage von Rechtsvertretern nicht haltbar.


    Welche Fehler sollen das sein? Es wurde ausschließlich (natürlich bis auf die hoffentlich deutlich erkennbaren Bemerkungen von mir) Gesetzestext und Verordnungen verwendet.

    Und was ist eine offizielle Aussage von Rechtsvertretern. Das ist ja gerade das was ich suche. Wenn Sie was Offizielles haben, her damit. Ich würde mich freuen.

    Grüße

  • Udo,

    Ich könnte mir vorstellen, dadurch das es oft zu Missverständnissen kommen kann, das der Hinweis auf eine offizielle Stelle / Behörde, daraus resultiert.
    Diese Thema wurde hier schon oft behandelt und manche Wörter in dem Text könnten schonmal anders interpretiert werden. Dadurch entstehen Missverständnisse, bzw Interpretationen , die wenn man es nicht genau weis, einen vielleicht in Schwierigkeiten bringen.
    Und gerade bei Gesetzestexten sollte man ggfs nicht auf verschieden Meinungen hören, die hier durchaus entstehen können.

    Lg Steffi

  • Also ich glaube deß es besser ist keinem schlafenden Tiger auf den Schwanz zu treten.

    AB-Schützen sind - warum eigentlich - nicht einmal in Bogenvereinen gerne gesehen. Natürlich will sich der Erholung suchende Spaziergänger auch nicht in einer Landschaft mit fliegenden Pfeilen aufgehoben wissen. Er hat verständlicher Weise Angst um seine Gesundheit.

    Also kommen die wichtigsten drei Worte für einen AB-Schützen zum tragen:

    • Vorsicht
    • Nachsicht
    • Umsicht


    Garantien fürs ballern in freier Wildbahn wirst Du nie erhalten. Im Streitfall ist es eh immer so daß nicht der Recht bekommt der es hat, sondern der der es bekommt.

    Ich schieße auf dem freien Feld. Ringsum kann ich schon von Weitem sehen ob und wenn sich jemand nähert. Ist natürlich etwas aufwändiger. Ich muß mein Zielsystem (auf Rollen) ne ganze Strecke über nen Ackerweg zerren, aber wer will schon einfach. :knicker:

  • Es gibt keine Antwort auf deine Frage. Das wurde schon 1000mal hier und in anderen Foren diskutiert und es endet immer damit, dass die einen meinen "nur auf einer dafür zugelassenen Bahn", viele "in meinem Garten geht's auch" und einige andere "wie schiessen eh nicht im eigentlichen Sinne, also geht auch draussen in der Pampa". Prinzipiell gilt: lasse gesunde Vorsicht walten.


    Einen Präzedenzfall mit einem Verletzten und juristischem Nachspiel gibt es nicht (Gottseidank).


    Die Entscheidung liegt bei dir.


  • Welche Fehler sollen das sein? Es wurde ausschließlich (natürlich bis auf die hoffentlich deutlich erkennbaren Bemerkungen von mir) Gesetzestext und Verordnungen verwendet.

    Und was ist eine offizielle Aussage von Rechtsvertretern. Das ist ja gerade das was ich suche. Wenn Sie was Offizielles haben, her damit. Ich würde mich freuen.

    Grüße


    Es gib verschiedenste Urteile diesbezüglich,so wurde in Fällen von starker Gefährdung anderer Personen natürlich und völlig zu recht gegen diese Personen und leider auch gegen den Sport geurteilt,allerdings wurde auch schon von Richtern festgestellt das es bei der Armbrust als gleich gestellten Gegenstand nur darum ging ein Mindestalter für den Erwerb fest zu legen.Begründet wurde dies dann wohl mit dem nicht schiessen können nach der Definition durch das Wffgstz.Allerdings muss man weiterhin festhalten,das es in einem anderen Prozess unter anderen Bedingungen auch zu anderen Entscheidungen kommen kann.In diesem Forum kann Dir niemand eine rechtsverbindliche Auskunft geben.Das Datenblatt der Gewerkschaft der Polizei,damit beschäftigte Richter etc können Dir dazu besser Auskunft geben.Bei Ämtern nachzufragen ist nicht sonderlich hilfreich,denn dort weiß auch nicht jeder alles.Deine Nachfrage hier diesbezüglich ist zwar verständlich,aber Du wirst hier nur viele unterschiedliche mal mehr und mal weniger richtige Antworten erhalten.Ich für meinen Teil handel eigenverantwortlich und betreibe meinen Sport weiter so sicher das ich es vor mir und anderen verantworten kann. :whistling:

  • Wenn jeder verantwortungsvoll mit Spielräumen umgeht, die gewisse Vorschriften / Gesetze noch zulassen, könnte ich mir durchaus vorstellen, das dann auch kein Handlungsbedarf für Verschärfungen besteht.
    Deswegen finde ich " keine schlafenden Hunde wecken " und " Vorsicht , Umsicht, Nachsicht " schon einen wichtigen Schritt in eine Richtung, die uns unseren Sport erhält

    Lg Steffi

  • Was für Probleme .... ich fahre auf ein 3D Parcour zahle 8 eur und kann den ganzen Tag Pfeile fliegen lassen..ohne irgendwelche Probleme, Paragraphen und Gesetze.. :thumbsup:

    mes que un club

  • Schön aber wo? Hier gibt's auch einige. Mit compound Bögen bis 60lbs darf man auch, aber Armbrüste grundsätzlich nicht erlaub. Dabei hat mein Pfeil /Bolzen auch nicht mehr Energie als einer dieser compound Bögen..... aber da geht's irgendwie ums Prinzip. Bzw ist ne versicherungstechnische Sache.

  • So wenn ich mit meiner AB unterwegs bin, habe ich immer diese Faltkarte dabei :thumbsup: http://www.psg-gera.de/Downloads/WR-aktuell.pdf
    Ich finde da steht alles drin was ein AB Schütze wissen sollte oder muss..

    In der Öffentlichkeit gab es bis heute nie Probleme beim führen einer AB, letztes hat mich mein Kumpel an einer Tanke rausgeschmissen, also rein in die Tanke und erstmal ne Büchse Bier und ne Wurst ein paar verdutzte Gesichter und das war es. Keiner von der Ordnungsbehörde oder Staatsmacht nach 30 min. bezahlt und schön nach hause gegangen....

    sonnige grüsse

    mes que un club

  • Weiß jemand warum Lionheart ihren acc hier gelöscht hat?
    Eigentlich schade, da sie in Sachen Bögen doch sehr hilfreich war.

    Ich will lieber stehend sterben
    Als kniend leben
    Lieber tausend Qualen leiden
    Als einmal aufzugeben

  • evtl hat sie ja auch "Fanpost" bekommen... ich war auch kurz davor mich abzumelden.

    Alles und Jeder existiert in seiner eigenen "Welt". Die Summe dieser Welten ergibt die Realität.

    - Inhaber der Goldenen Αrschkarte -

    ♣ ♠ ♥ ♦

  • Tue das bloß nicht mein Sportsfreund.
    Hier ist so schon fast tote Hose.

    Und unliebsame Fanpost löscht man und den User setzt man auf ignore.

    :thumbsup:

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    Als einmal aufzugeben

  • Hallo Teilnehmende der Armbrust / Waffengesetz Frage:

    Ich habe ne Info von der Polizei.

    Lt. deren Aussage dieser sind sie immer nur interessiert wenn etwas passiert ist oder kurz davor steht. Ansonsten ist denen das egal.

    Das Ordnungsamt wäre für Fragen rund um die Sache Armbrust zuständig. Da ich jemanden beim Ordnungsamt kenne, der auch noch aussieht wie ein Polizist zumindest von seiner Uniform her, werde ich mal nachfragen.

    Ich bleibe am Ball und Berichte weiter.

    Grüße und einen schönen 1. Mai.


    Ach ja bleibt doch bitte bei einer zum Thema gehörenden Antwort - sprich bei der Sache. Das wäre prima.

  • Ach ja bleibt doch bitte bei einer zum Thema gehörenden Antwort - sprich bei der Sache. Das wäre prima.

    ja ja, fühle mich da angesprochen, jedoch geht dir das Einen feuchten an wo ich hier was schreibe.

    PS. Hier hat Steffi zuletzt geschrieben und deshalb habe ich auch hier nachgefragt.

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    Lieber tausend Qualen leiden
    Als einmal aufzugeben

  • Der Thread in dem Steffi massiv angegangen wurde ist mittlerweile unsichtbar verschoben.

    Damit ich aber was zum Thema gesagt habe: Was einem ein Polizist am Telefon gesagt hat ist oftmals nicht die Gebühren des Gesprächs wert. Im Fall der Fälle interessiert das was im Gesetz steht. Ich habe schon oft genug feststellen müssen das viele (nicht alle, nicht die meisten!) gar keine Ahnung haben.