Selbstverteidigung Gaspistole oder RAM-Pistole?

Es gibt 31 Antworten in diesem Thema, welches 26.574 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. Juli 2014 um 10:11) ist von NC9210.

  • Im Ernstfall dürftest du dich natürlich damit verteidigen, aber wenn es dann zu einer Verhandlung kommen sollte und man dir vorwirft wissentlich Pfefferspray zu führen um es gegen Menschen einzusetzen kann ganz schnell aus dem Kläger ein Angeklagter werden!

    Unsinn. Es kommt einzig und allein auf die Zweckbestimmung des Herstellers an. Wenn auf dem Teil "Tierabwehrspray" drauf steht, darfst du es führen wie du lustig bist (von Versammlungen etc. mal abgesehen). Ob du das tust, um damit Hunde oder Halunken abzuwehren, ist vollkommen wumpe. Der Einsatz des Mittels ist dann entweder aufgrund von 32ff. StGB gedeckt oder nicht.

    Zum Nachlesen: Jesse, NStZ 2009, 364 (365)

  • Was hat das dann mit der Anmerkung "Darf nur gegen Tiere verwendet werden" oder so ähnlich auf sich? Das wäre dann doch überflüssig wenn ich wissentlich das Pfefferspray führen darf, um es im Notfall (Mit Rechtfertigungsgrund -Notwehr, Nothilfe) auch gegen Menschen einzusetzen??

    Kann man das dann quasi so verstehen, dass der Hersteller das nur drauf schreibt um aus dem Schneider zu sein falls es jemandem z.B. das Augenlicht o.ä. kostet? 8|

  • Was hat das dann mit der Anmerkung "Darf nur gegen Tiere verwendet werden" oder so ähnlich auf sich?


    Damit es auch gegen Menschen eingesetzt werden dürfte währen ausgiebige Untersuchungen auf möglich Folgeschäden u.s.w. nötig, ähnlich wie bei Kosmetik oder Medizinprodukten.
    Dafür währen auch Tierversuche nötig, die aber nicht mehr so einfach genehmigt werden (zum Glück)

    Warum unsere Behörden sowas trotzdem einsetzen, wo das doch so gefährlich ist und den Fortbestand der deutschen Bevölkerung gefährdet, ist mir eigentlich schleierhaft.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Wenn es vertretbar und angemessen ist darfst du einen Angreifer auch den Schädel mit einer Axt spalten, ich vermute da wurden auch keine Versuche wegen Folgeschäden gemacht. :)

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

  • Hi, :^)

    damit niemand in eine böse Falle tappt: Natürlich ist der Einsatz des Pfeffersprays auch von Privatpersonen in Notwehr gegenüber dem Angreifer erlaubt.

    Es gibt objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale.

    Sagt jetzt einer bei einer Kontrolle, weil er so schlau ist, dem Polizist auf entsprechende Frage: Da steht zwar nur zur Tierabwehr drauf, aber ich werde es auch gegen Menschen einsetzen, wenn ich in die entsprechende Situation komme. (Autsch)

    Merke: Subjektives Tatbestandsmerkmal! das einem sonst keiner beweisen könnte.

    Hier im Beispiel wird der Polizist das Pfefferspray beschlagnahmen, weil Du das Pfefferspray ja schon als Waffe gegen Menschen führst und billigend in Kauf nimmst es gegen Menschen einzusetzen und das bedeutet bedingter Vorsatz. Das hat nichts mehr mit einer Notwehrsituation zu tun, bei der man einsetzt, was man hat. Subjektives Tatbestandsmerkmal. Außerdem, wer sagt denn dem Polizisten, dass nicht Du der Angreifer mit einem zur Waffe gewordenen Pfefferspray bist? Also: Klappe halten.

    Natürlich ist jedem klar was man mit dem Pfefferspray im Fall der Fälle macht, behaltet es bei einer Kontrolle für euch und alles ist in Ordnung. Wer es nicht glaubt... probiert es einfach aus. :nuts:

    LG Andreas :^)

    Einfach nicht um Kopf und Kragen reden. Die Beschlagnahme des Sprays ist das Minimum.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Hier im Beispiel wird der Polizist das Pfefferspray beschlagnahmen, weil Du das Pfefferspray ja schon als Waffe gegen Menschen führst und billigend in Kauf nimmst es gegen Menschen einzusetzen und das bedeutet bedingter Vorsatz. Das hat nichts mehr mit einer Notwehrsituation zu tun, bei der man einsetzt, was man hat. Subjektives Tatbestandsmerkmal. Außerdem, wer sagt denn dem Polizisten, dass nicht Du der Angreifer mit einem zur Waffe gewordenen Pfefferspray bist? Also: Klappe halten.

    Nein.

    Du wirfst hier lauter Sachen durcheinander, die nichts miteinander zu tun haben. Dass da Tierabwehr drauf steht, hat einzig und alleine mit den Anforderungen des Waffengesetzes zu tun. Nach § 1 I Nr. 2a WaffenG sind tragbare Gegenstände nur dann Waffen, wenn sie „ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen …”. Wegen der Zweckbestimmung des Herstellers ist es demnach keine Waffe.

    § 1 II Nr. 2b WaffenG, greift nicht, da sich die Anlagen zum WaffenG bezüglich Reizstoffsprühgeräten nur auf § 1 II Nr. 2 a WaffenG beziehen.

    Daraus folgt, dass das Tierabwehrspray auf dem draufsteht, es sei zur Tierabwehr keine Waffe ist. Was du damit vorhast ist völlig egal. Du darfst das Zeug sogar mitführen um damit Leute anzusprühen. Nämlich dann, wenn das gerechtfertigt ist. Der Prüfungspunkt Rechtfertigung (das lernt schon der Jura-Erstsemester) kommt nämlich hinter dem subjektiven Tatbestand. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist etwa die Notwehr.

  • Bugfix, :^)

    Du bist so schlau und hast offenbar nicht mal die Hälfte verstanden. Im Übrigen gibt es auch in anderen Rechtsvorschriften die Definition von Waffe, aber mal ganz davon abgesehen: Ich sagte ja, probiere es doch einfach aus.

    Bin raus hier.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • huhu,

    Zum thema Selbstverteidigung würde ich vorschlagen:

    Eine Kampfsportart erlernen
    Pfefferspray
    evtl elektroschocker (ich kenn mich nicht aus und weiß nicht ob man den mitnehmen darf)
    wenn es wirklich ne Waffe sein soll nen Revolver mit Abwehrmunition

    lg
    Gezeichneter

    Erst wenn der letzte Sportschütze entwaffnet, der letzte Hobbyschütze das Luftgewehr abgibt und der letzte Händler dicht macht,
    werden die Politiker erkennen: Amokläufer und Gewaltverbrecher halten sich doch nicht ans Waffengesetz.

  • Bugfix, Du scheinst wirklich nicht verstanden zu haben was Sparky meinte.

    Und statt mit Paragraphen rumzuschmeissen, solltest Du Dir den Beitrag von Andreas lieber mal genau durchlesen.

    Darum hier mal die einfache Version.

    Dich fragt ein Polizist warum Du ein Pfefferspray dabei hast. Du antwortest, um es gegen Menschen einzusetzen! ....das ist nicht gut.

    Du antwortest, um es gegen einen angreifenden Hund einzusetzen! ....dann paßts.

    Sollte Dich aber ein Mensch angreifen, darfst Du es natürlich benutzen, nur vorher nicht schon sagen das Du es schon von vornherein nur gegen angreifende Menschen mitführst.

  • Bugfix, :^)

    Du bist so schlau und hast offenbar nicht mal die Hälfte verstanden.

    War auch schwer, sich darauf einen Reim zu machen.


    Noch mal gaaaaanz einfach erklärt:

    Pfefferspray darf man in Deutschland legal führen. (Jesse, NStZ 2009, 364)

    Ich darf das selbstverständlich auch tun, um mich damit im Ernstfall verteidigen zu wollen.

    Wir sind uns ja alle einig, dass wir das Pfefferspray in einer Notwehrlage einsetzen dürfen. Dazu zitiere ich aus dem Münchener Kommentar zum StGB (§ 32 Rn. 138 )

    Zitat

    "Umso weniger steht der Zulässigkeit eines in concreto erforderlichen Einsatzes von Pfefferspray gegen menschliche Angreifer der Umstand entgegen, dass dieses nach (insofern geradezu lächerlich anmutenden) verwaltungsrechtlichen Vorschriften nur mit der erklärten Zweckbestimmung der Abwehr gefährlicher Tiere verkauft werden darf; dabei darf das Spray falls erforderlich selbstverständlich auch unterhalb der Mindestdistanz eingesetzt werden, deren Einhaltung die Gebrauchsanweisung zur Vermeidung erheblicher Gesundheitsrisiken fordert."

    Fein. Soweit so gut. Wir haben also einen Gegenstand, den man mit sich herumschleppen darf wie man möchte. (Wir erinnern uns: Die Zweckrichtung, dass das Spray "nur zur Tierabwehr" verwendet werden darf, ist eine die der Hersteller trifft und von dir und deinen persönlichen Ansichten und Motiven nicht geändert werden kann. Dazu: AG Hamburg-St. Georg, Beschl. v. 18. 10. 2007 – 930-297/07 Jug.)

    So. Und warum genau soll ich also nun kein völlig erlaubtes Selbstverteidigungsmittel mit mir rumtragen dürfen? Wäre nett, wenn man mir nicht nur Unwissenheit vorwirft, sondern vielleicht auch ein paar Fundstellen (von gesundem Halbwissen mal abgesehen) nennen könnte.

  • Was Bugfix schreibt ist alles richtig, aber nicht ganz vollständig,
    wie so oft in der Juristerei.
    Wenn du einem Polizisten mitteilst daß du das Spray mitführst
    um es entgegen seiner Bestimmung einzusetzen wird er es dir
    zur allgemeinen Gefahrenabwehr abnehmen.
    Die Polizeigesetze der Länder haben alle eine entsprechende
    Ermächtigung die so schwammig wie nur möglich formuliert ist
    damit man möglichst alles darunter subsummieren kann.

    Deshalb beherzige die wichtigste Regel: Rede nicht mit Polizisten!
    Alles was du sagst kann und wird gegen dich verwendet werden.
    Entlasten kannst du dich ohnehin nicht weil das ja nur Ausflüchte
    sind. Und vor Ort nutzt dir auch kein Paragraph etwas, die rechtliche
    Würdigung erfolgt erst im Nachhinein, das interessiert den Polizisten
    nicht im geringsten - auch nicht wenn er falsch lag.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.